BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 484/06 vom 5. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 5. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Juni 2006 im Ausspruch 374ber die beiden Gesamtfreiheitsstrafen mit den Feststel-lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbezie-hung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai 2005 verh344ngten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren sechs Monaten und einer Woche und wegen verbotenen F374hrens einer halbautomati-schen Kurzwaffe sowie wegen falscher Verd344chtigung zu einer weiteren Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revi-sion r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. 1 Das Rechtsmittel f374hrt lediglich zur Aufhebung der beiden Gesamtfrei-heitsstrafen; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Totschlag am Abend des 10. M344rz 2005 nach 20.00 Uhr begangen, den Versto337 gegen das WaffG am 14. November 2005 und das Vergehen der falschen Verd344chtigung am 28. November 2005. Bei der Bildung der beiden Gesamtstrafen ist das Landge-richt davon ausgegangen, dass der am 2. Mai 2005 wegen Beleidigung erlas-sene Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen Z344surwirkung entfalte. Dabei hat das Landgericht 374bersehen, dass diese Tat am 20. Februar 2005 begangen wurde. Demgem344337 h344tte aus der wegen Beleidigung verh344ngten Geldstrafe von 30 Tagess344tzen und der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 10. M344rz 2005 wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung verh344ngten Geldstrafe von 90 Tagess344tzen, deren Vollstreckung ebenfalls noch nicht erle-digt war, nachtr344glich eine Gesamtstrafe gebildet werden m374ssen (247 460 StPO). Daraus ergibt sich, dass allein von dem Strafbefehl vom 10. M344rz 2005 eine Z344surwirkung ausgehen kann (vgl. BGHSt 32, 190, 193: "Z344surwirkung der ers-ten Vorverurteilung"). 3 Dass dieser Strafbefehl hinsichtlich des Totschlags eine Z344sur bildet, liegt jedoch nach den bisherigen Feststellungen fern, denn bei einer Verurtei-lung durch Strafbefehl ist eine Straftat nur dann im Sinne des 247 55 Abs. 1 StGB vor der fr374heren Verurteilung begangen worden ist, wenn sie in die Zeit vor Un-terzeichnung des Strafbefehls durch den Richter f344llt (vgl. BGHSt 33, 230, 232). L344sst sich in der neuen Hauptverhandlung nicht kl344ren, ob der Strafbefehl, was 4 - 4 - nahe liegt, am Tattage bereits unterzeichnet war, als der Angeklagte den Tot-schlag beging, ist hiervon nach dem Zweifelsgrundsatz auszugehen und aus den verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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