ECLI:DE:BGH:2016:190116B4STR484.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 484 /1 5 vom 19. Januar 201 6 in der Strafsache gegen alias: wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Essen vom 25 . Juni 201 5 mit den Feststellungen aufgeh o- ben . D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ein e andere als Schwu r- gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer leben s- langen Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Ang e- klagten mit der S achrüg e. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils tötete der Ang e- klagte am 13 . November 2014 zwischen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr S . , als diese nichts ahnend an ihrem Schreibtisch saß. Der Angeklagte trat hinter sie und schlug ihr mit Wucht mit einem Hammer auf den Kopf und stach insgesamt 29 Mal in rascher Folge mit zwei großen Kochmessern auf Kopf - , Nacken - und Rückenbereich ein. S . verstarb binnen kür - zester Zeit durch Verbluten nach innen und außen. 1 2 - 3 - Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten stützt das Landgericht auf folgende Umstände: Der Angeklagte war in der Zeit von 17.30 Uhr bis 2.35 Uhr in der Wohnung der Geschädigten bzw. im Bereich der Wohnung. Nach seinen A ngaben bei der Polize i hatte er die Wohnung um 23.45 Uhr verlassen; zu diesem Zeitpunkt war die Geschädigte mit Sicherheit tot. Zwei um 2.31 Uhr und 2.35 Uhr vom Mobiltelefon der Geschädigten ve r- sandte SMS konnte diese nicht selbst verschickt haben; wegen des spezif i- schen Inhalts der Nachrichten kam nur der Angeklagte als Urheber in Betracht. Am 14. November 2014 verhielt sich der Angeklagte verdächtig, indem er bei Anrufe n , in SMS und beim Zusammentreffen mit verschiedenen Personen a n- gab, nicht zu wissen, was mit S . sei und dass er sich Sorgen mache, aber nicht zu ihrer Wohnung fuhr. In dem vom Angeklagten gefahrenen Pkw Smart und an dessen Kleidung wurden DNA - Spuren der Geschädigten an ungewöhnlichen Stellen und in Kombination mit allerdi ngs nicht eindeutig klass i- ist jedenfalls aufgrund einer Gesamtschau der oben dargestellten Indizien, die den Angeklagten bereits jedes für sich erheblich belastend sich ohne weit e- res ineinanderfügen und ein Bild des Täters zeichnen, das eindeutig und alte r- nativlos auf den Angeklagten weist. Zwar mögen einzelne Indizien isoliert b e- trachtet noch durch alternativ (teilweise freilich nur theoretisch) denkbare G e- schehensabläufe erk lärt werden können. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit b e- gründen sie aber die zweifelsfreie Überzeugung der Kammer von der Täte r- 2. Die Revision des Angeklagten rügt zu Recht, dass sich die Bewei s- würdigung des Landgerichts auf das in den Urteilsgründen nicht hinreichend dar gestellte DNA - Gutachten stützt. 3 4 - 4 - a) Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausfü h- rungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage b e- ruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfa h- rungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich si nd. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekular - genetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberec h- nung ist danach erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme u n- tersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergle ichs - population von Bedeutung war (vgl. BGH, Ur teile vom 5. Juni 2014 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454; vom 21. März 2013 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217; Beschlüsse vom 25. Februar 2015 4 StR 39/15 und vom 22. Oktober 2014 1 StR 364/14, NStZ - RR 2015, 87, 88). b) Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht. Die von der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs geforderte Darstellung fehlt vollständig, das Urteil enthält lediglich die Ergebnisse der biostatistischen Berechnungen für verschiedene untersu chte Spuren, die aber ohne Mitteilung der Grundlagen der Berechnung nicht nachvollziehbar sind. Dabei ist den Ausführungen, beispiel s- DNA - Antragungen, für die es 1,5 Milliarden mal wahrscheinlicher ist, dass sie von dem Angekla g- ten, der Geschädigten und unbekannten Personen, als dass sie von dem Ang e- klagten und ausschließlich unbekannten Personen verursacht worden ist - 5 6 - 5 - spuren handelt, f ür die über die oben genannten Darlegungsa nforderungen in können (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454, 2455). c) Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat i hre Beweiswürdigung ausdrücklich auf die Gesamtschau aller Indizien gestützt. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, eine eigene Beweiswürdigung vorzune h- men und aufgrund der weiteren sehr gewichtigen belastenden Indizien den DNA - Spuren ihre Bedeutung f ür die Überzeugungsbildung des Tatrichters a b- zusp rechen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 7
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