ECLI:DE:BGH:2016:201216B4STR484.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 484 /1 6 vom 20. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und n ach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 201 6 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Land - gerichts Arnsberg vom 29. Juni 2016 kostenpflichtig Wiedereinse t- z ung in den vorigen Stand gewährt. 2 . Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 17. August 2016, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos. 3 . Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urte il wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seine m Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt d er Senat : Der vom Generalbundesanwalt angeregten Klarstellung der Urteilsformel b e- züglich Art und Menge der sichergestellten Betäubungsmittel bedurfte es hier nicht, da sich der Einziehungsgegenstand aus den Gründen ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Se ptember 2016 4 StR 370/16); im Übrigen hat der Angeklagte auswei s- lich der Urteilsgründe sein Einverständnis mit der Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und damit seinen Verzicht auf deren Rückgabe erklärt (UA S. 18). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Quentin Feilcke
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