ECLI:DE:BGH:2018:190618B4STR 484.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 484 / 1 7 vom 19. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen Betruge s u.a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bochum vom 16. Mai 2017 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe der Fälschung beweiserh eb - licher Daten schuldig ist; b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) im Fall II 5 a) der Urteilsgründe; bb) in den Einzelstrafaussprüchen für die Fälle II 3, II 4 a) bis s) und II 5 b) der Urteilsgrün de ; cc) im Gesam t strafenausspruch. 2. Im U mfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat de n Angeklagten wegen Betruges in zwanzig Fällen, Computerbetruges in vier Fällen, Urkundenfälschung, Bedrohung in zwei Fällen sowie öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah ren und sechs Monaten verurteilt und angeo rdnet, dass hiervon wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz ögerung drei Monate als vollstreckt gelten . Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne d es § 349 Abs. 2 StPO. 1. D ie Verurteilung des Angeklagten wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 Abs. 1 und 2 StGB im Fall II 5 a) der Urteilsgründe hat keinen Bestand. a) Nach den hi erzu getroffenen Feststellungen lobte der Angeklag te nach einem Streit mit der Geschädigten K . , mit der er zuvor eine Beziehung ein - gegangen war, auf seiner von sämtlichen Nutzern dieser Internetplattform ei n- - Seite d ie Zahlung von 200 Euro für die Tötung der G e- schä digte n aus . Weite r teilte er mit, wo sie sich aufhalte, und fügte mehrere Lichtbilder der Geschädigten bei. Zu strafbaren Handlungen ge gen d ie G e- schädigte kam es aufgrund des Eintrags nicht. b) Der Schuldspruch wegen öffentli cher Aufforderung zu Straftaten hält rechtlich er Nachprüfung nicht stand . D as Landgericht ist zutreffend vom Vorli e- gen der objektiven Voraussetzungen d ieser Strafvor schrift ausgegangen , hat sich jedoch nicht z ur inneren Tatseite des Angeklagten verhalten . Daher bleibt unklar, ob es d er Angeklagte zumi ndest billigend in Kauf genommen hat , dass 1 2 3 4 - 4 - seine Aufforderung von anderen Personen ernst genommen wird (vgl. OLG Frankfurt , NStZ - RR 2003, 327, 328; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 111 Rn. 6). D er Umstand, d a ss d er Angeklagte die Begehung der Tat gestan den hat, ersetzt die Feststellung eines entsprechenden Vorsatzes nicht. 2. D ie Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB im Fall II 2 der Urteilsgründe , bei dem der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr mittels Email eine digital verfälschte Kopie einer Gewerbeanmeldung übersandte, h ält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand , weil der digitalen Kopie keine unechte oder verfälschte Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB zugrunde lag (vgl. BGH, Urteil vom 23. Septemb er 2015 2 StR 434/14, NStZ - RR 2016, 115, 116 mwN) . Die getroffenen Festste l- lungen erge ben jedoch , dass sich der Angeklagte insoweit d er Fälschung b e- weiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) in der Tatb estandsvariante des G e- brauch ens veränderter Da ten sch uldig gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 4 StR 141/17, Rn. 9 mwN) . Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert . Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen. Der Senat kann ausschließen, das s sich der Angeklagte gegen d en Vorwurf der Fälschung beweiserheblicher Daten wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 3. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 3 und II 5 b) der Urteilsgründe , jeweils wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB, hält rec h t- licher Nachp rüfung stand. In beiden Fällen kann der Senat dem Gesamtz u- sam menhang der Urteilsgründe noch hinreichend entnehmen, dass die Ankü n- digung des Verbrechens die jeweilige Bedrohungsadressa tin auch tatsächlich erreichte ( vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Be schlüss e vom 10. Mai 2017 5 6 7 - 5 - 4 StR 84/17 , Rn. 7 ; vom 18. Juli 2013 4 StR 168/13, NStZ - RR 2013, 375, 377 ). 4. D ie Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 3, II 4 a) bis s) und II 5 b) der Urteilsgründe unterliegen der Aufhebung . a) Das Landgericht hat bei der konkreten Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, de r Angeklagte habe die Taten h- rungsfristen aus den Urteilen des Amtsgerichts vom 4. Juni 2008 und vom 5. März 2010 begangen u ch bei der Prüfung der Voraussetzungen de s § 47 StGB hat es zulasten des Angeklagten in Ansatz gebracht , er habe die Taten b) Die se Strafzumessungserwägung hält in den Fälle n II 3, II 4 a) bis s) und II 5 b) der Urteilsgründe rechtli cher Über prüfung nicht s tand . aa) Aus dem angefochtene n Urteil ergibt sich zwar, dass die Bewä h- rungs frist aus dem Urteil vom 5. März 2010 am 19. Januar 2015 endete. Hing e- gen verhält sich da s angefochtene Urteil nicht zur Dauer und zum Ende der Bewährungsfrist aus dem Urteil vo m 4. Juni 2008 ; ins oweit lässt sich dem Urteil lediglich entnehmen , dass die Bewährungs zeit um zwei Jahre verlängert wurde. bb) Au fgrund dieser Angaben im angefochtenen Urteil lässt sich das Vo r- liegen zweier gleichzeitiger Bewährungsfris ten nur für den Zeitraum vom 5. M ärz 2010 bis zum 3. Juni 2012 dieses Datum ergibt sich hinsichtlich der Verurteilung vom 4. Juni 2008 aus der Mindest frist des § 56a Abs. 1 StGB z u- züglich der im Urteil mitgeteilten Verlängerung um zwei Jahre und das Best e- 8 9 10 11 12 - 6 - hen zumindest einer offenen Bewährungszeit lediglich für die Zeit bis zum 19. Januar 2015 nachvollziehen . Damit ist für sämtliche vorbezeichneten Taten, d a diese jeweils nach dem 3. Juni 2012 begangen wurden, die Annahme eines zweifachen Bewährungs versagens durch den A ngeklagten nicht belegt ; in den Fälle n II 4 m) bis s) und II 5 a) der Urteilsgründe , bei denen die Tatzeit jeweils nach dem 19. Januar 2015 lag, fehlt es sogar bereits an einem (einfachen) B e- währungs bruch durch den Angeklag ten . 5. Die Aufhebung der Veru rteilung im Fall II 5 a) sowie der Einzelstrafen in den Fällen II 3, II 4 a) bis s) und II 5 b) der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. 6. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Das n eue Tatgericht wird Gelegenheit haben, für jede der beiden unter II 4 b) der Urteilsgründe festgestellten Betrugstaten eine Einze l- strafe festzusetzen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 13 14
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