BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 485/03 vom2. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen räuberischer Erpressung u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2003einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsStralsund vom 25. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die vom Generalbundesanwalt bean-tragte Änderung des Schuldspruchs von mittäterschaftlich began-genem Diebstahl des Pkw in Anstiftung hierzu ist nach den ge-troffenen Feststellungen nicht veranlaßt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Tepperwien Maatz Kuckeinnrnn "!
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