BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 485/05 vom 12. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 12. Januar 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Land-gerichts Magdeburg vom 2. Juni 2005 mit den Feststellun-gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachli-chen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Der Verurteilte war am 20. Dezember 1995 vom Landgericht Magde-burg wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt wor-den. Diese Freiheitsstrafe hatte er am 22. November 2004 vollst344ndig verb374337t. Als Entlasstermin war der 5. November 2004 vorgesehen. Am 5. Oktober 2004 beantragte die Staatsanwaltschaft, die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b Abs. 1 StGB anzuordnen. Am 29. Oktober 2004 erging gegen den Verurteilten Unterbringungsbefehl nach 247 275 a Abs. 5 StPO. 2 Gegenstand der Verurteilung war ein Tatgeschehen vom 17. Juni 1995, in dessen Verlauf der Verurteilte in alkoholisiertem Zustand (BAK zur Tatzeit 3 - 3 - 2,28 o/oo) seinem Nachbarn im Rahmen eines Streits mit erheblicher Kraft ei-nen Messerstich in den Brustbereich versetzte, an dessen Folgen das Tatopfer wenig sp344ter verstarb. Das Landgericht ging davon aus, dass der Verurteilte bei Begehung der Anlasstat infolge des genossenen Alkohols in seiner Steuerungs-f344higkeit nicht ausschlie337bar im Sinne des 247 21 StGB erheblich eingeschr344nkt war. Einen psychiatrischen Sachverst344ndigen hatte das Landgericht in diesem Verfahren nicht hinzugezogen. Vor Begehung dieser Tat war der Verurteilte bereits viermal wegen se-xuellen Missbrauchs von Kindern in Erscheinung getreten und deswegen in der ehemaligen DDR zwischen 1973 und 1987 - die letzte Tat ereignete sich am 5. September 1986 - dreimal zu Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Ein weiteres gegen den Verurteilten gef374hrtes Straf-verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (Tatzeit: 24. Mai 1992) wurde nach Anklageerhebung und Er366ffnung des Hauptverfahrens im Hinblick auf das der Anlassverurteilung zugrunde liegende Strafverfahren gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 4 2. Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu Recht nicht auf 247 66 b Abs. 1 StGB gest374tzt. Eine nachtr344gliche Unterbringungsanordnung nach 247 66 b Abs. 1 StGB scheidet hier schon deshalb aus, weil die Voraussetzungen des 247 66 StGB, auf die 247 66 b Abs. 1 StGB Bezug nimmt, nicht erf374llt sind. Die der Anlasstat vorausgegangenen Taten unterfallen der Verj344hrungsregelung des 247 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB und k366nnen deshalb zur Begr374ndung der hier allein in Betracht kommenden Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 StGB nicht herangezogen werden. 5 - 4 - 3. Das Landgericht hat jedoch die Voraussetzungen des 247 66 b Abs. 2 StGB bejaht. 6 Als "neue Tatsachen" hat es, beraten durch zwei psychiatrische Sach-verst344ndige, gewertet, dass der Verurteilte eine kombinierte Pers366nlichkeitsst366-rung mit dissozialen Merkmalen aufweise. Auf der Grundlage dieser Pers366n-lichkeitsst366rung habe sich bei ihm eine St366rung der Sexualpr344ferenz im Sinne einer "Kernp344dophilie" sowie ein Alkoholabusus entwickelt. Soweit der Verurteil-te w344hrend des Strafvollzugs Auff344lligkeiten gezeigt habe, sei diesen Umst344n-den eine eigenst344ndige Bedeutung als "neue Tatsachen" nicht beizumessen, da diese lediglich Ausdruck der Pers366nlichkeitsst366rung des Verurteilten seien. 7 Das Landgericht ist sodann im Rahmen einer Gesamtw374rdigung zu der Einsch344tzung gelangt, der Verurteilte werde in Freiheit aufgrund der festgestell-ten Pers366nlichkeitsst366rung und der St366rung der Sexualpr344ferenz und aufgrund eines bei ihm bereits "eingeschliffenen Verhaltensmusters" mit hoher Wahr-scheinlichkeit auch k374nftig erhebliche Straftaten begehen, durch die die Opfer seelisch oder k366rperlich schwer gesch344digt werden. 8 4. Diese Beurteilung begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken. 9 a) Das Landgericht ist bei seiner Pr374fung zwar im Ansatz zutreffend von den Anordnungsvoraussetzungen des 247 66 b Abs. 2 StGB ausgegangen. Die Anlassverurteilung erf374llt die Eingangsvoraussetzungen dieser Vorschrift, da der Verurteilte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren ver-urteilt worden ist. 10 - 5 - b) Auch bestehen gegen die Verfassungsm344337igkeit des 247 66 b Abs. 2 StGB weder im Hinblick auf das R374ckwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 109, 133, 167) noch unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatli-chen Vertrauensschutzgebots aus Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG Bedenken. Angesichts des berechtigten Interesses der Allgemeinheit, potentiel-le Opfer vor schwersten Verletzungen durch Straft344ter zu sch374tzen, ist die ge-setzgeberische Entscheidung, in besonderen Ausnahmef344llen, bei denen die formellen Voraussetzungen etwaiger fr374herer Verurteilungen fehlen, die nach-tr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu erm366glichen, nicht zu bean-standen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - zum Ab-druck in BGHSt bestimmt). 11 Dieser Beurteilung steht hier nicht entgegen, dass gegen den Verurteil-ten, selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des 247 66 StGB, im Zeitpunkt der Aburteilung der Anlasstat Sicherungsverwahrung nicht h344tte angeordnet wer-den d374rfen. Der Verurteilte hatte die Anlasstat vor dem 1. August 1995 im Bei-trittsgebiet begangen und unterfiel deshalb der Regelung des Art. 1 a EGStGB in der zurzeit des Strafurteils geltenden Fassung des SichVG vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 818). Diese Vorschrift schloss - f374r einen Fall wie den vorlie-genden - die Anwendbarkeit der Vorschriften der Sicherungsverwahrung gene-rell aus. 12 Dieser Umstand mag - was der Senat nicht zu entscheiden braucht - un-ter dem Gesichtspunkt der R374ckwirkung und insbesondere des Vertrauens-schutzes bei Altf344llen im Rahmen der Pr374fung der Anordnungsvoraussetzungen des 247 66 b Abs. 1 StGB von Bedeutung sein, weil diese Vorschrift auf 247 66 StGB Bezug nimmt (zu dem vergleichbaren Fall des 247 66 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 1 a EGStGB i.d.F. des Gesetzes vom 26. Januar 1998 - BGBl. I S. 160 - vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05). Anders verh344lt es 13 - 6 - sich jedoch bei der hier allein in Betracht kommenden Anordnungsgrundlage des 247 66 b Abs. 2 StGB, da diese Vorschrift gerade unabh344ngig vom Vorliegen der formellen Voraussetzungen des 247 66 StGB Anwendung findet. c) Den Anforderungen, die an das Vorliegen "neuer Tatsachen" zu stel-len sind, wird das angefochtene Urteil indes nicht gerecht. An diese Vorausset-zungen sind strenge Anforderungen zu stellen. Im Einzelnen: 14 aa) "Neue Tatsachen" im Sinne des 247 66 b StGB sind zun344chst nur sol-che, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Vollzugs der verh344ngten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden sind (vgl. BGH NJW 2005, 3078, 3080; NStZ 2005, 561, 562). Umst344nde, die dem ersten Tatrichter bekannt waren, scheiden daher in jedem Fall aus. Aber auch Tatsachen, die ein sorgf344ltiger Tatrichter mit Blick auf 247 244 Abs. 2 StPO h344tte aufkl344ren m374ssen, um entscheiden zu k366nnen, ob eine Ma337regel nach 247247 63, 64, 66, 66 a StGB anzuordnen ist, waren erkennbar und sind nicht neu im Sinne des 247 66 b StGB. Rechtsfehler, die durch Nichtber374cksichtigung sol-cher Tatsachen entstanden sind, k366nnen nicht durch die Anordnung einer nach-tr344glichen Sicherungsverwahrung korrigiert werden (BGH aaO). Eine Bewer-tung bereits bei der Anlassverurteilung bekannter oder erkennbarer Tatsachen stellt ebenfalls keine neue Tatsache dar (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - 4 StR 483/05 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt). 15 bb) Dar374ber hinaus m374ssen die nachtr344glich erkennbar gewordenen Tat-sachen eine "gewisse Erheblichkeitsschwelle" 374berschreiten (BTDrucks. 15/ 2887 S. 12; Lackner/K374hl StGB 25. Aufl. 247 66 b Rdn. 4). Die Frage der Erheb-lichkeit der "neuen Tatsache" f374r die Gef344hrlichkeitsprognose ist eine Rechts-frage, die vom Gericht in eigener Verantwortung ohne Bindung an die Auffas-sung der geh366rten Sachverst344ndigen zu beantworten ist. Aus der Rechtsnatur 16 - 7 - der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung als einer zum Strafrecht im Sinne des 247 74 Abs. 1 Nr. 1 GG geh366renden Ma337nahme, die an eine Straftat ankn374pft und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat bezieht (vgl. BVerfGE 109, 190, Leitsatz Ziff. 1 Buchst. a) folgt, dass die Erheblichkeit der ber374cksich-tigungsf344higen "neuen Tatsache" vor dem Hintergrund der bei der Anlassverur-teilung bereits hervorgetretenen Gef344hrlichkeit beurteilt werden muss. Die "no-va" m374ssen daher in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammen-hang mit der Anlassverurteilung stehen (vgl. Senatsbeschluss aaO). d) Diesen Grunds344tzen tragen die Ausf374hrungen des Landgerichts nicht hinreichend Rechnung. 17 aa) Die Auffassung des Landgerichts, die kombinierte (dissoziale) Per-s366nlichkeitsst366rung des Verurteilten stelle in Verbindung mit der St366rung der Sexualpr344ferenz eine "neue Tatsache" dar, begegnet durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. Das Landgericht hat hierzu ausgef374hrt, die Pers366nlichkeitsst366-rung sei beim Verurteilten zwar bereits im jungen Erwachsenenalter - etwa seit 1975 - vorhanden gewesen. Auch habe die St366rung der Sexualpr344ferenz bereits im Zeitpunkt der Aburteilung der Anlasstat vorgelegen. Jedoch seien der erken-nenden Strafkammer, diese St366rungen weder bekannt noch erkennbar gewe-sen, da sie erstmals, jedenfalls in "ihrem vollen Ausma337", durch die im vorlie-genden Verfahren t344tigen psychiatrischen Sachverst344ndigen diagnostiziert wor-den seien. 18 Dieser Begr374ndung des Landgerichts liegt bereits ein falscher Ansatz zugrunde, weil es rechtsfehlerhaft allein auf die Bewertung der Pers366nlichkeits-auff344lligkeiten des Verurteilten abgestellt hat. Dabei hat das Landgericht ver-kannt, dass f374r die Beurteilung der Frage, ob "neue Tatsachen" gegeben sind, nicht die neue oder m366glicherweise sogar erstmalige Bewertung von Tatsachen 19 - 8 - ma337geblich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die dieser Bewertung zugrunde liegenden Ankn374pfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung der Anlasstat bereits vorlagen und ob diese dem damaligen Tatrichter bekannt oder f374r ihn erkennbar waren. Es ist dabei - jedenfalls bei der Diagnose "Pers366nlichkeitsst366-rung" - nicht von Bedeutung, ob diese (Ankn374pfungs-)Tatsachen bereits im Ausgangsverfahren oder in einem fr374heren Verfahren Grundlage einer sachver-st344ndigen Bewertung waren. Dass ma337gebliche, den diagnostizierten St366rungen zugrunde liegende (Ankn374pfungs-)Tatsachen bereits im Zeitpunkt der Aburteilung der Anlasstat gegeben waren, steht hier nach den getroffenen Feststellungen au337er Frage. Diese Ankn374pfungstatsachen - etwa Erkenntnisse zu den pers366nlichen Verh344lt-nissen des Verurteilten, insbesondere zu seinem Werdegang, der fr374he Deli-quenzbeginn, seine Alkoholproblematik und seine Vorstrafen, vor allem die mehrfachen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, auf die die Diagnose "St366rung der Sexualpr344ferenz" ausschlie337lich gest374tzt wird - wa-ren im Ausgangsverfahren auch schon bekannt. Hinzu kommt, dass sich in je-nem Verfahren in Anbetracht der erheblichen, auf eine Gew366hnung hindeuten-den Alkoholisierung des Verurteilten bei der Anlasstat und zumindest bei eini-gen Vortaten einem sorgf344ltigen Tatrichter die Pr374fung der Voraussetzungen einer Ma337regelanordnung nach 247 64 StGB aufdr344ngen musste. Erkenntnisse, die er insoweit - etwa anhand der Vorstrafenakten - unter Aufkl344rungsgesichts-punkten h344tte gewinnen k366nnen und m374ssen, waren f374r ihn, wie oben darge-legt, jedenfalls erkennbar und k366nnen als "neue Tatsachen" im vorliegenden Verfahren nicht mehr herangezogen werden. 20 Soweit das Landgericht darauf abstellt, die Pers366nlichkeitsst366rung des Verurteilten, sowie seine "Kernp344dophilie" seien jedenfalls "in ihrem vollen Ausma337" zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung nicht bekannt gewesen, lassen 21 - 9 - die Urteilsgr374nde nicht erkennen, ob diese Feststellung auf konkreten "neuen" Ankn374pfungstatsachen gr374ndet oder ob sie, was nicht ausreichend w344re, ledig-lich auf der jetzigen Bewertung schon im Ausgangsverfahren bekannter oder erkennbarer Tatsachen durch die Sachverst344ndigen beruht. bb) Soweit das Landgericht die "Kernp344dophilie" des Verurteilten als "no-vum" heranzieht, kommt unabh344ngig davon, dass es sich dabei nicht um eine Tatsache, sondern um eine Wertung handelt, hinzu, dass nach den bisherigen Feststellungen nicht zu erkennen ist, ob dieser Umstand in einem f374r die Erheb-lichkeitsbeurteilung der "nova" erforderlichen prognoserelevanten, symptomati-schen Zusammenhang mit der Anlasstat steht. Die Erheblichkeit einer ber374ck-sichtigungsf344higen "neuen Tatsache" darf, wie oben dargelegt, nicht losgel366st von der bei der Anlasstat hervorgetretenen spezifischen Gef344hrlichkeit beurteilt werden, sondern muss eine innere Beziehung zu dieser Gef344hrlichkeit aufwei-sen. In Bezug auf die "Kernp344dophilie" des Verurteilten ergeben dies die Ur-teilsgr374nde nicht. Bei der Anlasstat handelte es sich um ein aus einem Konflikt heraus begangenes, spontanes Gewaltdelikt. Inwieweit die auf die Kernp344do-philie zur374ckzuf374hrenden Sexualdelikte des Verurteilten, bei denen es zu keiner unmittelbaren Gewaltanwendung gegen374ber den Tatopfern kam, eine wie auch immer geartete innere Verkn374pfung zu der bei dem T366tungsdelikt zutage getre-tenen Gef344hrlichkeit aufweisen, ist nicht zu erkennen. 22 5. Der Senat kann nicht mit letzter Sicherheit ausschlie337en, dass das Vollzugsverhalten, das bislang unter diesem Gesichtspunkt nicht Gegenstand tatrichterlicher Beurteilung war, die Annahme "neuer Tatsachen" im Sinne des 247 66 b StGB rechtfertigen kann. Bei der dem neuen Tatrichter insoweit oblie-genden Pr374fung wird dieser allerdings zu beachten haben, dass nicht schon jeder w344hrend des Vollzugs aufgetretene Ungehorsam als "novum" im Sinne des 247 66 b StGB herangezogen werden kann. Vielmehr ist bei Vollzugsauff344llig- 23 - 10 - keiten - neben den oben dargelegten Grunds344tzen - bei Beurteilung der Erheb-lichkeit in besonderem Ma337e zu pr374fen, ob sie f374r sich genommen oder jeden-falls in ihrer Gesamtheit Gewicht haben im Hinblick auf m366gliche Beeintr344chti-gungen des Lebens, der k366rperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der se-xuellen Selbstbestimmung anderer (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05). Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der besonderen Be-dingungen des Vollzugs zu beurteilen. Haben Auff344lligkeiten oder w344hrend der Haft begangene Straftaten ihre Ursache 374berwiegend in den besonderen Be-dingungen des Vollzugs, wird ihnen in der Regel die erforderliche erhebliche Indizwirkung f374r die Gef344hrlichkeit des Verurteilten nicht zukommen (vgl. BGH, aaO; zum vergleichbaren Fall der Bewertung von Straftaten w344hrend der Un-terbringung nach 247 63 StGB: vgl. BGH NStZ 1998, 405; BGHR StGB 247 63 Ge-f344hrlichkeit 26; Senatsbeschluss vom 25. August 1998 - 4 StR 385/98). Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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