BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 485/06 vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur versuchten schweren r344uberischen Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 4. Juli 2006 wird mit der Ma337gabe als unbegr374n-det verworfen, dass der Angeklagte statt wegen tateinheitlich be-gangenen unerlaubten Handels mit einer halbautomatischen Kurzwaffe (zum Begriff des Waffenhandels vgl. Anlage 1 zu 247 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Nr. 9) wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten 334berlassens einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten (247 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG) verurteilt wird. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz RiBGH Prof.Dr.Kuckein ist durch Krankheit an der Unterschrift ge- hindert. Tepperwien Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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