BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 485/07 vom 18. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 8. Februar 2007 wird entsprechend der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. November 2007 mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass in den F344llen II. 7 bis 10 die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Miss-brauchs von Schutzbefohlenen entf344llt. Im 334brigen hat die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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