BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 485/08 vom 18. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 18. November 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 4. Juni 2008 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte in den F344llen B. 1. bis 3. ver-urteilt wurde und b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in f374nf F344llen und versuchten Betruges in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat den aus der 1 - 3 - Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sin-ne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den vom Landgericht zu den F344llen B. 1. bis 3. getroffenen Fest-stellungen er366ffneten die gesondert verfolgten K. und/oder C. zwischen November 2006 und Februar 2007 bei der Bank C. M. in Frankreich, der Deutschen Kreditbank und der VR-Bank- Kon-ten, um mit den ihnen 374berlassenen EC- und Scheckkarten 204Verwertungsbe-trugshandlungen223 zu begehen. Die durch den Einsatz der EC-Karten und Schecks herbeigef374hrten Kontobelastungen bei der C. M. von mehr als 30.000 200 und bei der VR-Bank wurden jedoch wegen fehlender Deckung zu-r374ckgebucht, bei der Deutschen Kreditbank kam es durch Barabhebungen und Eink344ufe mittels der EC-Karte zu einem Schaden von 374ber 7.500 200. 2 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen 204Kontoer366ff-nungsbetrugs223 zum Nachteil der Banken nicht. 3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar ein vollen-deter Betrug schon dann vorliegen, wenn der T344ter unter Vorlage eines ge-f344lschten Personalausweises und T344uschung 374ber seine Zahlungswilligkeit bei einer Bank ein Konto er366ffnet und ihm 226 antragsgem344337 226 eine EC-Karte (Euro-cheque-Karte) und Schecks ausgeh344ndigt werden (vgl. BGHSt 47, 160, 167 m.w.N.). Jedoch betreffen diese Entscheidungen F344lle, in denen die Kartenzah-lung oder die Einl366sung des Schecks von der Bank garantiert wurde oder eine R374ckgabe der Lastschrift nicht m366glich war (BGH aaO S. 164 f.). Der garantier-te Scheckverkehr wurde in seiner gebr344uchlichen Form jedoch zum 31. De-zember 2001 aufgegeben (Radtke in M374nchKomm-StGB 247 266 b Rdn. 8; Baier ZRP 2001, 454). Seitdem werden ec-Karten (electronic-cash-Karten) im Rah- 4 - 4 - men unterschiedlicher Zahlungssysteme eingesetzt, 374berwiegend im sog. POZ-System, also im elektronischen Lastschriftverfahren, oder im POS-System, bei dem es unmittelbar zu einer Abbuchung kommt (vgl. Radtke aaO 247 266 b Rdn. 9, 11; Cramer in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 263 Rdn. 29 a, 30). Vor allem im POZ-System 374bernimmt die kartenausgebende Bank jedoch anders als im POS-System regelm344337ig keine Garantie f374r die Zahlung; ein etwaiger Schaden durch die Kartenbenutzung tritt in diesen F344llen daher nicht bei der Bank, sondern beim jeweiligen Gesch344ftspartner ein (BGHSt 47, 160, 171; Fi-scher StGB 55. Aufl. 247 263 Rdn. 34 a, 247 266 b Rdn. 6 a, 9). Auf welchem Weg in den von der Strafkammer abgeurteilten F344llen die Kontobelastungen bei Zahlungen mittels der ec-Karten erfolgen sollten und er-folgten, hat das Landgericht jedoch ebenso wenig festgestellt wie bei der Belas-tung des Kontos bei der C. M. mittels der Schecks oder bei der Deutschen Kreditbank durch Barabhebungen. Auch wird nicht mitgeteilt, ob es zu diesen Kontobelastungen etwa infolge eines durch T344uschung erlangten 334berzie-hungskredits oder eines (bei Kontoer366ffnung) vorhandenen Guthabens kommen konnte. Dessen bedurfte es jedoch, um 374berpr374fen zu k366nnen, ob 226 wie die Strafkammer annimmt 226 bereits mit der Kontoer366ffnung oder der 334berlassung der EC-Karten und Schecks die Bank eine Verm366gensverf374gung vorgenommen hat und bei ihr schon damit eine schadensgleiche Verm366gensgef344hrdung einge-treten ist (vgl. BGHSt 47, 160, 171). 5 3. Die deshalb gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in den F344llen B. 1. bis 3. zieht die Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamt-strafe nach sich. 6 - 5 - F374r die neue Verhandlung weist der Senat bez374glich der Frage, ob bei einem Betrug zum Nachteil der C. M. deutsches Strafrecht anzuwenden ist, auf die Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 13. Oktober 2008 hin. 7 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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