BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 485/12 vom 23 . April 2013 in der Strafsache gegen wegen unterlassener Hilfeleistung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23 . April 201 3 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Siegen vom 11. Juli 2012 mi t den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sac he zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im erst en Rechtsgang mit Urteil vom 8. Juli 2010 vom Vorwurf de r Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und zur Nötigung in zehn Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die insoweit wirksam beschränkte und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat di e Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 20. Oktober 2011 mit den zugehörigen Feststellu n- gen auf, soweit der Angeklagte in den Fällen III. 1, III. 9 und III. 16 der Urteil s- gründe freigesprochen worden war. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen unterlassener Hilf eleistung in zwei Fällen (Fälle III. 1 und III. 16 der U rteilsgründe) zu einer G esamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 1 - 3 - 30,00 III. 9 der Urteilsgründe) aus tatsäch - li chen Gründen freigesprochen. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg und führt zur erneu ten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Das Urteil hat keinen Bestand, weil es zu den Fällen III. 1 und III. 16, die die Grundlage der Verurteilung bilden, keine in sich geschlossene Darste l- lung eines in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens enthält (vg l. dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2007 4 StR 481/07, NStZ 2008, 352 mwN). Eine solche Darstellung des Sachverhalts, die erkennen lassen muss, durch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestands erfüllt werden, ist für die revisionsrechtliche Prüfung erforderlich. Fehlt diese Darstellung oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachrüge zu de s- sen Aufhebung führt (Se nats beschluss vom 18. Oktober 200 7 aaO). So verhält es sich hier. 2. Die Strafkammer hat sich hinsichtlich der den Mitangeklagten vorg e- worfenen Taten, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Anknüpfung s- punkte für den dem Angeklagten angelastete n Vorwurf der unterlassenen Hilf e- leistung bilden, damit begnügt, das im ersten Durchlauf ergangene und hinsich t- lich der Mitangeklagten rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Siegen vom 8. Juli 2010 auszugsweise zu verlesen. Lediglich im Hinblick a uf das dem Angeklagten vorgeworfene Tatgeschehen hat es eine förmliche Beweisaufna h- me durchgeführt und mehrere Zeugen vernommen. So durfte es indes hier nicht verfahren. N ach Aufhebung eines freisprechenden Urteils hat der neue Tatric h- 2 3 4 - 4 - ter ohne Bindung an d ie im ersten Rechtsgang zum Nachteil von früheren Mi t- angeklagten getroffenen Feststellungen insgesamt neue Feststellungen zu tre f- fen, da der freigesprochene Angeklagte das Urteil insoweit nicht hätte anfec h- t en können (Senatsurteil vom 18. März 2004 4 StR 533/03, NStZ 200 4, 499; Senatsbeschluss vom 25. September 2007 4 StR 348/0 7; vgl. Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl. , § 353 Rn. 15a; LR - StPO/Franke, 26. Aufl. , § 354 Rn. 43 mwN). Das Landgericht hätte daher ohne Bindung an die im ersten Rechtsgang insg e- samt getroffenen Feststellungen neue, eigene Feststellungen zum gesamten Tatgeschehen und damit auch zum Verhalten der früheren Mitangeklagten S . , K . und B . treffen müssen. Dies wird der neue Tatrichter nachho - len müssen. RiBGH Dr. Mutzbauer ist u r- laubsabwesend und d aher an der Unterschrift gehindert. Roggenbuck Roggenbuck Cierniak Franke Reiter
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