ECLI:DE:BGH:2017:100417B4STR485.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 485 / 16 vom 10. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen Betrug s u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen : 1 . Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Bielefeld vom 20 . April 2016 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.3 der Urt eilsgründe wegen versuchten Betrugs in vier rech t- lich zusammentreffenden Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der S taatskasse zur Last ; b) das vor genannte Urte il dahin geändert, dass der Angekla g- te wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von einem Jahr und sieben Monaten mit Strafausse t- zung zur Bewährung verurteilt und im Übrigen freigespr o- chen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworf en . 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in zwei Fällen sowie wegen versuchten Betrugs in vier rechtlich zusammentr effenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen seine Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit der ausgeführten Sachrüge. 1. Der Senat hat das Verfahren au f Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange klagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen versuchten Betrugs in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruch s sowie den Wegfall der für di e- se Tat verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zur Folge. Der Senat setzt die aus den verbleibenden Einzelstrafen von zweimal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe ( Fälle II.1 und 2 der Urteilsgründe) zu bi l- dende Gesamtstrafe in entsprechende r Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf ein Jahr und sieben Monate Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur B e- währung fest. Dies ist die niedrigste Gesamtstrafe, die nach den §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB verhängt w erden kann. Dadurch kann der Angeklagte nicht beschwert sein. 1 2 3 - 4 - 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Franke Cierniak Ri BGH Bender ist urlaubs - bedingt an der Unterschrift gehindert. Franke Quentin Feilcke 4
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