BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 486/07 vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 30. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 6. Juni 2007 in den Aus-spr374chen 374ber die Gesamtstrafe und 374ber die Aufrecht-erhaltung von Ma337regeln aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 F344llen, davon in neun F344llen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge (Tatzeiten: Februar bis November 2003), unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Greifswald vom 13. September 2004 und dem Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 6. Januar 2005 (unter Aufl366sung der insoweit im Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 27. September 2005 gebildeten Gesamtstrafe) sowie der Strafe aus dem Straf-befehl des Amtsgerichts Greifswald vom 22. November 2005 zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Au337erdem hat es "die in den einbezogenen Entscheidungen verh344ngten Ma337regeln" aufrechter- 1 - 3 - halten und eine Anordnung 374ber den Verfall von Wertersatz in H366he von 10.000 Euro getroffen. Der Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil mit sei-ner auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen erweist es sich als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Gesamtstrafenausspruch hat insgesamt keinen Bestand. 3 1. Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung nach 247 55 StGB kann anhand der Urteilsgr374nde nicht nachvollzogen werden. 4 a) Die Strafkammer hat die Tatzeiten der den einbezogenen Strafen zu Grunde liegenden Tatgeschehen nicht mitgeteilt, so dass nicht 374berpr374ft wer-den kann, ob der Strafbefehl des Amtsgerichts Greifswald vom 13. September 2004 auch in Bezug auf die einbezogenen Strafen aus den Verurteilungen vom 6. Januar 2005 und vom 22. November 2005 die vom Landgericht angenom-mene Z344surwirkung entfaltet. 5 Zwar bietet der Umstand, dass die Geldstrafen aus dem Strafbefehl vom 13. September 2004 und dem Urteil vom 6. Januar 2005 durch Beschluss vom 27. September 2005 zu einer Gesamtstrafe zusammengef374hrt worden sind, noch einen - wenngleich nicht 374berpr374fbaren - Anhalt daf374r, dass die der Ent-scheidung vom 6. Januar 2005 zu Grunde liegende Tat - ebenso wie die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Taten - vor der (fr374hesten) Verurteilung vom 13. September 2004 begangen wurde, mithin gesamtstrafen- 6 - 4 - f344hig war. Hinsichtlich der Straftat, deretwegen der Angeklagte am 22. November 2005 vom Amtsgericht Greifswald zu einer zur Bew344hrung aus-gesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, enth344lt das Urteil indes keinerlei Hinweise zum Zeitpunkt der Tatbegehung. Wurden die Taten aus den einbezogenen Entscheidungen jedoch erst nach Erlass des die Z344sur bildenden Strafbefehls vom 13. September 2004 begangen, h344tte das Landge-richt die hierf374r verh344ngten Strafen bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht ber374cksichtigen d374rfen (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 55 Rdn. 9). Durch eine rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Geldstrafe aus der Ent-scheidung vom 6. Januar 2005 und/oder der zur Bew344hrung ausgesetzten sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl vom 22. November 2005 in die vom Landgericht verh344ngte nicht bew344hrungsf344hige Gesamtfreiheitsstrafe w344re der Angeklagte beschwert. 7 b) Im Hinblick auf die vom Landgericht angeordnete Aufrechterhaltung von Ma337regeln aus den einbezogenen Entscheidungen, deren Mitteilung im Urteil ebenfalls unterblieben ist, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374h-rungen des Generalbundesanwalts. 8 2. Der Aufhebung der dem Gesamtstrafenausspruch zu Grunde liegen-den Feststellungen bedarf es nicht, da f374r die neue Gesamtstrafenbildung ledig-lich erg344nzende Feststellungen zu treffen sein werden. Sollten sich fr374here Strafen als nicht einbeziehungsf344hig erweisen, wird bei Bildung der neuen Ge-samtstrafe mit Blick auf das Verschlechterungsverbot zu beachten sein, dass 9 - 5 - die Summe aus der neuen Gesamtstrafe und aus der bzw. den nicht einbezie-hungsf344hige(n) Strafe(n) die im angefochtenen Urteil festgesetzte Freiheitsstra-fe von drei Jahren und sechs Monaten nicht 374bersteigen darf (vgl. Tr366nd-le/Fischer aaO Rdn. 19 m.w.N.). Tepperwien Maatz Kuckein RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Sost-Scheible
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