BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 486 /14 vom 17. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 20 14 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K . wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. April 2014 im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gericht - liche Entscheidung über die Gesamtstrafe (n) nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist . 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt de m für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO z u- ständigen Gericht vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K . wegen Beihilfe zum Betrug in vier Fällen unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 15. August 2 012 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Rev i- 1 - 3 - sion des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs Erfolg. 1. Die Entsc heidung des Landgerichts über die Bildung der (nachträg - lichen) Gesamtstrafe hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Die Strafkammer hat in die von ihr gebildete Gesamtfreiheitsstrafe die hier verhängten vier Einzelfreiheitsstrafen von zwei Mal einem Jahr sowie elf und acht Monaten und gemäß § 55 Abs. 1 StGB die im Urteil des Amts - ge richts Essen vom 15. August 2012 wegen neun Fällen der Steuerhinterzi e- hung verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr und vier Monaten einbezogen. Von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe u n- ter Einbeziehung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen am 11. Januar 2012 wegen Betruge s verhängten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen, weil anhand der g- Strafbefehls schon die Verurteilung wege 76). b) Mit dieser Begründung durfte das Landgericht von der Einbeziehung der in dem Strafbefehl verhängten Geldstrafe nicht absehen. Die nachträglic he Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB knüpft soweit hier von Bedeutung allein an der Rechtskraft der früheren Verurte i- lung an. Die (sachliche) Richtigkeit dieser Entscheidung hat das neu entsche i- dende Gericht grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. SSW - StGB/Eschelbach, 2. Aufl., § 55 Rn. 14 f.; R issing - van Saan in LK - StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 4 j e- weils mwN; zur früheren Verurteilung trotz eines entgegenstehenden Verfa h- 2 3 4 5 - 4 - renshindernisses auch: BGH, Urteil vom 11. November 1955 1 StR 4 09 /55, BGHSt 8, 26 9 , 271; Urteil vom 10. August 1982 5 StR 412/82, wistra 1982, 227, 228; anders bei einer auch der Gesamtstrafenbildung als solcher ent - gegenstehenden Verfahrensvoraus setzung: BGH, Beschluss vom 12. August 1997 4 StR 345/97, NStZ - RR 199 8 , 6). Dieser Grundsatz kann entgegen der Ansicht der Strafkammer auch nicht im Rahmen der E ntscheidung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB umgangen werden, zumal das dort eingeräumte Ermessen (allein) nach Strafzumessung s- gesichtspunkten auszuüben i st (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 1 StR 142/02, NStZ - RR 2002, 264; SSW - StGB/ Esche lbach, aaO, § 53 Rn. 14). Hinzu kommt, dass die Annahme des Landgerichts, die im Strafbefehl vom 11. Januar 2012 getroffenen Feststellungen seien für die Bestimmung von begegnet. c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 15. August 2012 beschwert ist. Denn die dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren war zur Bewährung ausgesetzt worden und es ist nicht von vorneherein etwa aus Rechtsgründen ausgeschlossen, dass im Fall der Einbeziehung der Geldstr afe aus dem Strafbefehl vom 11. Januar 2012 auch im vorliegenden Verfahren eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe ver hängt wird. 2. Die Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b StPO im Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO erfolgen, da das Urteil im Übrigen keinen den Angeklagten beschwere n- 6 7 8 - 5 - den Rechtsfehler aufweist (§ 349 Abs. 2 StPO). Einer Aufhebung der rechtsfe h- lerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht; ergänzende Feststellungen können jedoch getroffen werden. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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