BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 487/05 vom 31. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. Januar 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. April 2005 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlich begange-ner Freiheitsberaubung entf344llt und der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit Bedrohung schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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