BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 487/06 vom 19. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Dezember 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bo-chum vom 4. April 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt und klar-gestellt, dass der Angeklagte des unerlaubten Erwerbs der tats344chli-chen Gewalt 374ber eine Kriegswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge schuldig ist (vgl. UA 8). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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