BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 487/07 vom 29. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. Januar 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat, dass die zu I. erhobene Verfahrensr374ge schon deshalb unzul344ssig ist, weil die Revision die zur revisionsrechtlichen 334berpr374fung der R374ge erforderlichen Teile der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des Zeugen S. vom 26. Januar 2006 nicht mitgeteilt hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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