BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 487/09 vom 4. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. M344rz 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte frei-gesprochen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es den Wertersatzverfall in H366he von 2.700 Euro angeordnet. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsan-waltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das 226 von dem Generalbundesanwalt vertretene 226 Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den zu den F344llen II. 1 und 2 der Urteilsgr374nde getroffenen Fest-stellungen war der Angeklagte im Rahmen der sog. Nigeria-Connection, die sich mit dem internationalen Handel von Kokain befasste, als Kurier t344tig. Ne-ben den genannten beiden F344llen, die die Verurteilung tragen, hat die Anklage dem Angeklagten unter der laufenden Nr. 12 (Fallakte 15) zur Last gelegt, in 2 - 4 - Amsterdam von dem Lieferanten "Sunny" mindestens 400 g Heroin 374bernom-men, inkorporiert und am 21. Juni 2008 nach Deutschland eingef374hrt zu haben; auf dem Weg zur Wohnung in M. sei er fest-genommen, jedoch bereits am n344chsten Tag wieder freigelassen worden, nach-dem eine R366ntgenuntersuchung nicht zum Auffinden des inkorporierten Rauschgifts gef374hrt habe; nach seiner Freilassung habe er sich zu der geson-dert verfolgten A. begeben und das inkorporierte Kokain ausge-schieden, das durch die T344tergruppe gewinnbringend in den Handel gelangt sei. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit aus tats344chlichen Gr374n-den freigesprochen. Ohne den Anklagesachverhalt mitzuteilen, f374hrt es in dem angefochtenen Urteil zur Begr374ndung lediglich aus, der Angeklagte habe sich dahin eingelassen, er habe kein Kokain transportiert, insbesondere habe er kein Kokain inkorporiert. Diese Einlassung sei - so das Landgericht - dem Angeklag-ten nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu widerlegen, nachdem inkorporier-tes Rauschgift bei seiner Festnahme nicht festgestellt worden sei. Nach dem Inhalt eines kurz vor der Festnahme des Angeklagten zwischen "Sunny" und dem fr374heren Mitangeklagten O. gef374hrten Telefonats sei es vielmehr in hohem Ma337e wahrscheinlich, dass der Angeklagte sich bei seiner Festnahme auf dem Wege zu O. befunden habe, um dort das Rauschgift als Kurier zu 374bernehmen; "der Angeklagte hatte mithin mutma337lich die Absicht, f374r ein Rauschgiftgesch344ft t344tig zu werden, hatte diese Absicht aber noch nicht umgesetzt" (UA 9). Auch eine Einfuhr von Rauschgift durch den Angeklagten nach Deutschland sei nicht sicher feststellbar; die Telefongespr344-che des "Sunny" mit O. betr344fen lediglich Tatplanungen 374ber Kurierfahr-ten, belegten jedoch nicht deren Durchf374hrung durch den Angeklagten. 3 - 5 - 2. Diese knappen Ausf374hrungen werden bereits den formellen Anforde-rungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an ein freispre-chendes Urteil zu stellen sind, nicht gerecht. Bei einem Freispruch aus tats344ch-lichen Gr374nden muss der Tatrichter zun344chst in einer geschlossenen Darstel-lung diejenigen Tatsachen feststellen, die er f374r erwiesen h344lt, bevor er in der Beweisw374rdigung darlegt, aus welchen Gr374nden die f374r einen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden k366nnen (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1980, 2423; NStZ 1985, 184; BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Freispruch 4, 10; Senat, Urt. vom 20. M344rz 2008 - 4 StR 5/08). 4 Diese gebotene Darstellung der festgestellten Tatsachen enth344lt das an-gefochtene Urteil nicht. Schon der Tatvorwurf l344sst sich dem Urteil - wie er-w344hnt - nicht, jedenfalls nicht hinreichend deutlich, entnehmen. Ebenso fehlt eine zusammenfassende Darstellung der Einlassung des Angeklagten. Dessen h344tte es aber hier schon deshalb bedurft, um dem Senat die Pr374fung zu erm366g-lichen, ob die Strafkammer den Anklagesachverhalt ersch366pfend erfasst und gew374rdigt hat. Insoweit h344tte das Landgericht, wenn es sich in diesem Fall schon nicht von einem durch den Angeklagten tats344chlich durchgef374hrten Rauschgifttransport zu 374berzeugen vermochte, jedenfalls - wie die Beschwerde-f374hrerin und der Generalbundesanwalt zu Recht geltend machen - eine Straf-barkeit des Angeklagten nach der subsidi344ren Vorschrift des 247 30 Abs. 2 StGB (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. 247 30 Rdn. 16 m.N.) wegen Verabredung eines Verbrechens des - t344terschaftlichen - Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in Betracht ziehen m374ssen. 5 3. Die Sache bedarf deshalb in dem den Freispruch betreffenden Fall umfassend neuer Pr374fung und Entscheidung. 6 - 6 - Der Gesamtstrafenausspruch des angefochtenen Urteils bleibt von der Aufhebung des freisprechenden Teils des angefochtenen Urteils unber374hrt. Die Beschwerdef374hrerin wendet mit ihrer wirksam auf den Freispruch beschr344nkten Revision gegen den Gesamtstrafenausspruch auch nichts ein. Sofern der neue Tatrichter im Fall 12 (Fallakte 15) der Anklage zu einer Verurteilung des Ange-klagten kommt, wird er entsprechend 247 55 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung der in den F344llen II. 1 und 2 der Urteilsgr374nde rechtskr344ftig erkannten Einzelstrafen und Aufl366sung der bisherigen Gesamtstrafe eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben (vgl. BGH NJW 1983, 1130, 1131 f.). 7 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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