BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 487/10 vom 27. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter sexueller N366tigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Bender als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsan-waltschaft wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. Mai 2010, soweit der Angeklagte verurteilt wor-den ist, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller N366ti-gung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt worden ist. Vom Vorwurf einer weiteren versuchten Vergewaltigung hat es den Angeklagten aus tats344chlichen Gr374nden freigespro-chen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachr374ge gest374tzten Revision, die, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, vom Generalbundesanwalt vertreten wird, greift die Staatsanwaltschaft den Frei-spruch an und r374gt zum Schuldspruch, dass die Strafkammer die Vorausset-zungen der Qualifikationstatbest344nde des 247 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB und 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verneint und den Angeklagten nicht auch wegen tateinheitlich begangener gef344hrlicher K366rperverletzung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ver- 1 - 4 - urteilt hat. Der Angeklagte wendet sich mit seinem die Verletzung materiellen Rechts geltend machenden Rechtsmittel gegen die Verurteilung. W344hrend die Revision des Angeklagten in vollem Umfang Erfolg hat, ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nur insoweit begr374ndet, als es sich gegen die der Verurteilung zu Grunde liegende rechtliche W374rdigung des Land-gerichts richtet. 2 I. 1. Nach den zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen suchte die Gesch344digte, die als Sozialarbeiterin f374r die praktische Betreuung des - unter epileptischen Krampfanf344llen leidenden und eine leichte Intelligenzminderung aufweisenden - Angeklagten bei der Organisation seines Alltags zust344ndig war, am 23. April 2009 gegen 14.00 Uhr den Angeklagten in seiner Wohnung auf. Anders als bei fr374heren Besuchen, bei denen sie zumeist von einem anderen Betreuten begleitet worden war, kam die Gesch344digte allein in die Wohnung, wo sie vom Angeklagten erwartet und freundlich begr374337t wurde. Im Verlaufe des sich anschlie337enden Gespr344chs stand der Angeklagte von seinem Platz auf der Eckcouch, auf der er der Gesch344digten gegen374ber gesessen hatte, auf, griff nach einer Flasche Selters, die hinter dem Sitzplatz der Gesch344digten stand, und trank einen Schluck aus der Flasche, w344hrend die Gesch344digte sich nach vorne beugte, um etwas in ihrer Tasche zu suchen. 3 Sp344testens zu diesem Zeitpunkt fasste der Angeklagte den Plan, die Anwesenheit der Gesch344digten f374r ein sexuelles Erlebnis zu nutzen, wobei er ihren m366glichen Widerstand von vornherein unterbinden und sie zwingen wollte, sich seinen noch nicht n344her definierten sexuellen W374nschen zu f374gen. Hierzu 4 - 5 - langte er zu einer ebenfalls hinter dem Sitzplatz der Gesch344digten stehenden Flasche eines Haushaltsreinigers, der bei Haut- oder Augenkontakt zu Reizun-gen oder Entz374ndungen f374hren kann, im 334brigen aber nicht als umwelt- oder gesundheitssch344dlich eingestuft ist. Seitlich hinter der Gesch344digten stehend gab der Angeklagte ohne Vorwarnung einen Spr374hsto337 des Reinigungsmittels aus der Spr374hflasche in Richtung der Gesichts- und Augenpartie der Gesch344-digten ab, um sie auf diese Weise vor374bergehend zu blenden und ihr die M366g-lichkeit zu nehmen, sich wirksam gegen seinen beabsichtigten Zugriff zur Wehr zu setzen. Tats344chlich traf der Spr374hsto337 die rechte Gesichtsh344lfte und das rechte Auge der Gesch344digten, die einer weiteren Beeintr344chtigung dadurch entgehen konnte, dass sie ihr Gesicht reflexartig zur Seite drehte. Die v366llig 374-berraschte Gesch344digte versp374rte ein Brennen im rechten Auge und erschrak heftig. Der Angeklagte lie337 die Flasche fallen und griff von hinten um die Ge-sch344digte herum, um ihr Mund und Nase zuzuhalten. Mit beiden Armen dr374ckte er zudem ihren nach vorne gebeugten Oberk366rper zur374ck in den Sitz und for-derte sie wiederholt auf, ruhig zu bleiben. Als die Gesch344digte den Anschein erweckte, sich nicht wehren zu wollen, hielt der Angeklagte die Zeit f374r gekom-men, sie in Richtung des an der anderen Wand befindlichen Bettes zu ziehen. Er forderte sie auf, aufzustehen und mitzukommen. Als die Gesch344digte be-merkte, dass der Angeklagte sie nicht aus der Wohnung werfen wollte, sondern sie in Richtung seines Bettes zerrte, begann sie sich zu wehren und den Ange-klagten von sich zu dr374cken. Der Angeklagte forderte sie auf, still zu sein, dr374ckte sie zur374ck gegen die R374ckenlehne der Couchgarnitur und versuchte, um ihren Widerstand zu unterbinden und sie insbesondere am Schreien zu hin-dern, ihren Mund mit einem St374ck Stoff zu verstopfen, was an der Gegenwehr der Gesch344digten scheiterte. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung ge-lang es der Gesch344digten schlie337lich trotz der Bem374hungen des Angeklagten, sich ihrer zu bem344chtigen, die Wohnungst374r zu 366ffnen und mehrmals laut um - 6 - Hilfe zu rufen. Der Angeklagte, der erwartete, dass die Hilferufe geh366rt und be-achtet w374rden, sah seinen Plan, doch noch die Oberhand 374ber die Gesch344digte zu gewinnen und sie zu sexuellen Handlungen n366tigen zu k366nnen, als geschei-tert an. Er lie337 nunmehr von der Gesch344digten ab, die daraufhin die Wohnung verlie337. Die Gesch344digte erlitt H344matome an den Oberarmen, eine Prellung am Lendenwirbel und eine vor374bergehende Reizung des rechten Auges ohne Be-eintr344chtigung der Sehkraft. Nach der Tat rief der Angeklagte spontan die Not-rufnummer der Polizei an und teilte dem diensthabenden Polizeibeamten mit, dass er soeben "eine Frau 374berfallen" habe. 5 2. In der Anklage der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 28. Januar 2010 ist dem Angeklagten des Weiteren zur Last gelegt worden, am 27. M344rz 2008 versucht zu haben, eine Bekannte, in deren Wohnung er sich zum Kaffeetrinken aufgehalten habe, gewaltsam zum Geschlechtsverkehr zu zwin-gen, indem er sich in Ausf374hrung seines Tatplans hinter die Gesch344digte bege-ben und sie festgehalten habe. Der Gesch344digten sei es jedoch gelungen, sich zu wehren und den Angeklagten aus der Wohnung zu werfen. Von diesem An-klagevorwurf hat sich die Strafkammer nicht zu 374berzeugen vermocht, weil die Gesch344digte als Zeugin in der Hauptverhandlung und in ihrer polizeilichen Ver-nehmung voneinander abweichende Angaben zum Geschehensablauf gemacht hat. 6 - 7 - II. Revision des Angeklagten 7 Die Revision des Angeklagten f374hrt zur Aufhebung der Verurteilung. Der Schuldspruch wegen versuchter sexueller N366tigung h344lt einer rechtlichen Pr374-fung nicht stand, weil die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht tragf344hig begr374ndet sind. 8 Die zur richterlichen 334berzeugung erforderliche pers366nliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus, die aus rationalen Gr374nden den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit der Wirklichkeit 374bereinstimmt. Das ist der Nachpr374fung durch das Revisionsgericht zug344nglich. Deshalb m374ssen die Urteilsgr374nde erkennen lassen, dass die Beweisw374rdigung auf einer tragf344higen, verstandesm344337ig einsehbaren Tatsachengrundlage be-ruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine An-nahme ist oder sich als blo337e Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begr374nden vermag (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1982 - 4 StR 183/82, NStZ 1982, 478; vom 6. April 1990 - 2 StR 627/89, BGHR StPO 247 261 Identifizierung 6; vom 8. November 1996 - 2 StR 534/96, BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 26; vgl. auch BVerfG, NJW 2008, 3346, 3347 f.). 9 Diesen Anforderungen werden die Ausf374hrungen im angefochtenen Ur-teil zur subjektiven Tatseite nicht gerecht. Ihre Feststellungen zu einem auf die Erzwingung sexueller Handlungen gerichteten N366tigungsvorsatzes des Ange-klagten st374tzt die Strafkammer zum einen darauf, dass die Gesch344digte nach ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung auf Grund der Bem374hungen des Angeklagten, sie in Richtung des Bettes zu zerren, ein sexuelles Motiv ange- 10 - 8 - nommen und dieses als einzig m366glichen Beweggrund des Angeklagten erach-tet habe. Zum anderen verweist das Landgericht auf die in dem Telefonat mit der Polizei gemachte 304u337erung des Angeklagten, "eine Frau 374berfallen" zu ha-ben, mit welcher der Angeklagte eine sexuelle Absicht einger344umt habe. Beide Gesichtspunkte sind nicht tragf344hig. Die subjektiven Eindr374cke, die ein Tatopfer auf Grund der Vorgehensweise des T344ters von dessen Beweggr374nden gewon-nen hat, k366nnen f374r die Beantwortung der Frage nach den tats344chlichen hand-lungsleitenden Motiven des T344ters allenfalls als erg344nzendes, f374r sich genom-men kaum aussagekr344ftiges Beweisanzeichen herangezogen werden. Sie ver-m366gen aber eine eigenst344ndige W374rdigung des objektiven Geschehensablaufs durch den Tatrichter nicht zu ersetzen. Eine solche Bewertung hat das Landge-richt nicht vorgenommen. Der 304u337erung des Angeklagten in dem nach der Tat mit der Polizei gef374hrten Telefonat ist lediglich zu entnehmen, dass der Ange-klagte eine Frau 374berraschend in nicht n344her konkretisierter Weise angegriffen hat. Ein dar374ber hinausgehender Aussagegehalt kommt dieser Bemerkung nicht zu. Insbesondere bleibt gerade offen, welche subjektive Zielrichtung dem Angriff zu Grunde lag. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann daher aus der 304u337erung des Angeklagten, eine Frau 374berfallen zu haben, nicht auf eine bestimmte Tatmotivation des Angeklagten geschlossen werden. In der neuerlichen Hauptverhandlung wird zu pr374fen sein, ob auf der Grundlage des neu festzustellenden objektiven Geschehensablaufs tragf344hige Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden k366nnen, welche einen auf die Erzwingung sexueller Handlungen gerichteten N366tigungsvorsatz des Angeklagten belegen. 11 - 9 - III. Revision der Staatsanwaltschaft 12 1. Mit ihrer sich gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils rich-tenden Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass die Straf-kammer die Anwendung der Qualifikationsnorm des 247 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB mit rechtlich unzutreffender Begr374ndung verneint und die tatbestandlichen Vor-aussetzungen des 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB sowie einer gef344hrlichen K366rperver-letzung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht ersch366pfend gepr374ft hat. 13 a) Der Qualifikationstatbestand des 247 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt nicht voraus, dass der T344ter das Werkzeug oder Mittel schon von vornherein bei sich f374hrt, um es bei der Tat zur Verhinderung oder 334berwindung des Widerstands des Opfers einzusetzen. Vielmehr ist es ausreichend, dass der T344ter das Tat-mittel zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbegehung einsatzbereit bei sich hat, wo-f374r es auch gen374gt, wenn er es erst am Tatort ergreift (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - 1 StR 654/98, NStZ 1999, 242; Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 3 StR 433/00, NStZ 2001, 246; Urteil vom 10. April 2003 - 3 StR 420/02, NStZ-RR 2003, 202; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 177 Rn. 81 m.w.N.). Danach hat der Angeklagte sowohl die Spr374hflasche mit dem Haushaltsreiniger als auch das bei dem Versuch der Knebelung des Tatopfers verwendete St374ck Stoff im Sinne des 247 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB bei sich gef374hrt. Dass diese Gegenst344nde vor ge-fasster Verwendungsabsicht bereits in der Wohnung vorhanden waren, ist da-bei entgegen der Ansicht der Strafkammer ohne Belang. 14 - 10 - b) Ein gef344hrliches Werkzeug im Sinne des 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur dann benutzt, wenn der T344ter ein generell gef344hrliches Tatmittel einsetzt, sondern auch, wenn sich die objektive Gef344hrlichkeit des eingesetzten Gegenstandes erst aus der konkreten Art seiner Verwendung ergibt, die geeignet ist, erhebliche Verletzun-gen herbeizuf374hren (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228; Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276, 278; vom 10. April 2003 - 3 StR 420/02 aaO; Beschluss vom 17. Septem-ber 2003 - 2 StR 254/03, NStZ 2004, 261; vom 8. Februar 2006 - 2 StR 575/05, StV 2006, 416). Die Gef344hrlichkeit des Tatmittels kann sich gerade daraus er-geben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird. Auch f374r die Beurteilung der Frage, ob eine K366rperverletzung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB mittels eines gef344hrlichen Werkzeugs begangen worden ist, kommt es ma337geblich darauf an, ob der gebrauchte Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche K366rperverletzungen zuzuf374gen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - 4 StR 313/06, NStZ 2007, 95; Fischer, aaO, 247 224 Rn. 9 m.w.N.). 15 Werkzeug im Sinne der Vorschriften der 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist jeder bewegliche Gegenstand, mit dem gleich auf welche Weise auf den K366rper des Opfers eingewirkt werden kann. Die vom An-geklagten verwendete, einen Haushaltsreiniger beinhaltende Spr374hflasche stellt ebenso wie ein Reizgasspr374hger344t (BGH, Beschluss vom 10. August 1995 226 4 StR 452/95; Urteil vom 12. Oktober 1999 226 1 StR 417/99, NStZ 2000, 87, 88) oder ein Pfeffersprayer (BGH, Beschluss vom 1. M344rz 2001 226 4 StR 31/01, NZV 2001, 352, 353) ein solches Werkzeug dar, ohne dass es darauf ankommt, ob die Reinigerfl374ssigkeit als solche dem Werkzeugbegriff unterf344llt (vgl. 16 - 11 - Stree/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der, StGB, 28. Aufl., 247 224 Rn. 6; M374nchKommStGB/Hardtung 247 224 Rn. 14, 20; a.A. OLG Dresden NStZ-RR 2009, 337). Bei der Pr374fung, ob der Angeklagte die Spr374hflasche bei der Tatbe-gehung als gef344hrliches Werkzeug eingesetzt hat, h344tte sich die Strafkammer mit der jedenfalls nicht fern liegenden M366glichkeit auseinandersetzen m374ssen, dass der vom Angeklagten verspr374hte Haushaltsreiniger seiner stofflichen Zu-sammensetzung nach bei einem Spr374hsto337 gegen die Gesichts- und Augenpar-tie des Opfers geeignet war, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Hierzu w344ren n344here 226 gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen zu treffende 226 Feststellungen zu den m366glichen Wirkungen des Reinigers auf Haut und Augen eines Menschen erforderlich gewesen. 2. Hinsichtlich des Teilfreispruchs erweist sich die Revision der Staats-anwaltschaft dagegen als unbegr374ndet. Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung zum Nachteil einer weiteren Gesch344-digten h344lt rechtlicher Pr374fung stand. 17 Allerdings hat es das Landgericht vers344umt, die von ihm zum Anklage-vorwurf getroffenen tats344chlichen Feststellungen in den Urteilsgr374nden n344her darzustellen. Bei einem Freispruch aus tats344chlichen Gr374nden m374ssen grund-s344tzlich nach der Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zun344chst diejenigen Feststellungen in einer geschlossenen Darstellung bezeichnet werden, die der Tatrichter f374r erwiesen h344lt, bevor er in der Beweisw374rdigung dartut, aus wel-chen Gr374nden er die f374r einen Schuldspruch notwendigen zus344tzlichen Fest-stellungen nicht treffen konnte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314, 315; vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Freispruch 14 m.w.N.). Diese Anforderungen sind kein Selbstzweck, sondern sollen dem Revisionsgericht die Pr374fung erm366glichen, ob 18 - 12 - dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere ob der den Ent-scheidungsgegenstand bildende Sachverhalt ersch366pfend gew374rdigt ist (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 267 Rn. 33). Im vorliegenden Fall wird die revisionsgerichtliche 334berpr374fung der den Freispruch tragenden Erw344gungen durch die Urteilsausf374hrungen hinl344nglich erm366glicht. Die Urteilsgr374nde geben die sich widersprechenden Angaben, welche die Gesch344digte als Zeugin in der Hauptverhandlung sowie in ihrer polizeilichen Vernehmung am 18. Mai 2009 zu dem Tatvorwurf gemacht hat, in ihrem we-sentlichen Inhalt wieder. Dar374ber hinaus teilen sie mit, dass die Gesch344digte in der Hauptverhandlung auf Vorhalt ihrer widerspr374chlichen Aussagen bekundet hat, dass sich das Tatgeschehen auch so wie bei der Polizei geschildert zuge-tragen haben k366nne, sie sich aber nicht mehr genau erinnere. Dass sich die 19 - 13 - Strafkammer auf Grund der Widerspr374chlichkeit der Bekundungen der Gesch344-digten und des Fehlens sonstiger von den Angaben der Gesch344digten unab-h344ngiger Beweisanzeichen au337er Stande gesehen hat, sich von einem Ge-schehensablauf zu 374berzeugen, der ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Angeklagten belegt, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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