BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 487/ 11 vom 20. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Paderborn vom 10. Juni 2011 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben, soweit von de r Unterbringung des A n- geklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Meng e zu der Gesamtfreiheitsstr a- fe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, s o- weit es sich gegen de n Schuld - und Strafausspruch wendet. Es führt aber zur 1 2 - 3 - Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht die Unterbri n- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat. Die Strafkammer hat die für die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 Satz 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht verneint und sich zur Begründung der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, wonach "der ungünstige Verlauf der bereits durch Urteil des Landgericht s Paderborn vom 30. Novem ber 200 1 erstmals gegen den Ang e- klagten angeordneten Maßregel des § 64 StGB und die Gesamtdauer seiner vollständigen Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gewichtige Prädi ktoren für einen eher negativen Ausgang einer Maßregel" darstellten. Z u- dem sei der Angeklagte, der eine Entwöhnungsbehandlung nach § 35 BtMG anstrebe, "zur Durchführung einer erneuten Therapie nach § 64 StGB nicht hi n- reichend motiviert und im Hinblick auf die Erfahrungen in der Vergangenheit auch nicht motivierbar". Diese n Ausführungen begegnen schon deshalb durchgreifende rechtl i- che Bedenken, weil das Landgericht weder zum Verlauf der im November 2001 angeordneten Unterbringung in ein er Entziehungsanstalt noch zu anderweit i- gen "Erfahrungen in der Vergangenheit" konkrete t atsächliche Feststellungen getroffen hat und der Senat daher nicht in der Lage ist, die Maßregelentsche i- dung revisionsrechtlich zu überprüfen. Soweit sich die Strafkammer die Beurte i- lung des Sachverständigen zu e igen gemacht hat, hätte sie die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergeben müssen, dass eine revisionsgerichtliche Kontrolle möglich ist ( st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86, BGHSt 34 , 29, 31; Beschluss vom 10. September 20 02 - 4 StR 318/02, StraFo 2003, 55; Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 267 Rn. 13 mwN). 3 4 - 4 - Die Entscheidung über die Maßregel nach § 64 StGB hat somit keinen Bestand. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt, da der Senat au s- schließen kann, dass die S trafkammer bei Anordnung der Unterbringung in e i- ner Ent ziehungsanstalt auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 St PO; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die unterbliebene Anordnung nach § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Quentin 5 6
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