ECLI:DE:BGH:2017:100117B4STR487.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 487/16 vom 10. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2017 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr ägt der Angeklagte. 3. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. August 2016, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig ve r- worfen wurde, wird aufgehoben. Gründe: Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 201 6 mit Telefaxschreiben vom 17. Juni 2016 Revision eingelegt und die Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rev i- sionseinlegung beantragt. Nach dem Vortrag des Verteidigers wurde er unmi t- telbar im Anschluss an die Hauptverha ndlung vom Angeklagten mit der Revis i- onseinlegung beauftragt. In seiner Kanzlei sei dann versehentlich eine zehnt ä- gige Wiedervorlagefrist notiert und dadurch die rechtzeitige Revisionseinlegung versäumt worden. Das Urteil wurde dem Verteidiger am 6. Juli 2 016 zugestellt. Mit dem Verteidiger am 20. August 2016 zugestelltem Beschluss vom 15. A u- gust 2016 verwarf das Landgericht die Revision als unzulässig, weil keine Rev i- sionsbegründung eingegangen sei. Mit Telefaxschreiben vom selben Tage b e- antragte der Verte idiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die 1 - 3 - Versäumung der Frist zur Begründung der Revision. Die eingetragene Frist zur Revisionsbegründung sei durch einen Stromausfall in seiner Kanzlei und ein omputers verloren gegangen. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 20. August 2016 ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen (§ 300 StPO). Der Antrag hat Erfolg. Die Revisionsbegründungsfrist ist nicht versäumt wor den, weil sie im Falle der Wiedereinsetzung gegen die Versä u- mung der Frist zur Einlegung der Revision für den Fall, dass das angefochtene Urteil bereits zugestellt ist, erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses zu laufen begi nnt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1982 2 StR 751/80, BGHSt 30, 335, 338 f.), hier mithin mit Zustellung des heutigen Senatsbeschlusses. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 2
Full & Egal Universal Law Academy