BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 488/02 vom9. Januar 2003in der Strafsachegegen1.2.3.wegen zu 1. und 2.: räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a. zu 3.: Verabredung zum schweren Raub u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Essen vom 26. April 2002, soweit es siebetrifft, in den Maßregelaussprüchen über die Anord-nung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaub-nis aufgehoben; die Aussprüche entfallen.2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwie folgt verurteilt: den Angeklagten D. wegen versuchten schweren Ban-dendiebstahls, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriffauf einen Kraftfahrer und wegen Verabredung zum schweren Raub zu einerGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten; den AngeklagtenG. wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlichemAngriff auf einen Kraftfahrer und wegen Verabredung zum schweren Raub zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten und den An-geklagten S. wegen Verabredung zum schweren Raub in Tateinheit mitvorsätzlichem unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurz- - 3 -waffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Ferner hat esbestimmt, daß die Verwaltungsbehörde ihnen vor Ablauf von zwei Jahren keineFahrerlaubnis erteilen darf. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagtenmit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen.Die Rechtsmittel haben nur zum Maßregelausspruch Erfolg.Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen hat zu den Schuld-und Strafaussprüchen keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler erge-ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnungen der isolierten Sperrfristen nach§§ 69 Abs. 1, 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB können hingegen nicht bestehen blei-ben.Nach den Feststellungen ließen sich die Angeklagten von der Mitange-klagten Sa. , die als einzige von ihnen im Besitz einer Fahrerlaubnis war, zuden jeweiligen Tatorten fahren, wo sie die Gegenstand dieses Verfahrens bil-denden Taten begingen, während die Fahrerin im PKW wartete. Anschließendließen sie sich von ihr wieder davonfahren.Das Landgericht hat die Maßregelanordnung hinsichtlich der Angeklag-ten D. und G. lediglich pauschal damit begründet, sie hätten sich "durchdie Tat" als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Hinsichtlichdes Angeklagten S. stützt die Strafkammer die Maßregel darauf, daß er"die Taten unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs durch Anfahrt zum Tatort undAusspionieren desselben" begangen habe.Diese Erwägungen tragen die Maßregelaussprüche nicht. Zwar ist derrechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nur - 4 -bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafba-ren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem Führeneines Kraftfahrzeugs begangen werden und sich daraus die mangelnde Eig-nung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt, zutreffend. Anders als bei Bege-hung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begrün-det jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehungeiner Straftat benutzt hat, nicht bereits eine (Regel-)Vermutung für seine cha-rakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb bedarfes in diesen Fällen einer näheren Begründung der Entscheidung aufgrund ei-ner umfassenden Gesamtwürdigung (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung6 und 7 m.w.N.). An einer solchen fehlt es hier. Darüber hinaus ergeben dieUrteilsfeststellungen den nach § 69 StGB erforderlichen - verkehrsspezifischen- Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Straftaten und dem Führen einesKraftfahrzeugs nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - 4StR 406/02 m.w.N.), zumal die Angeklagten lediglich in dem von einer anderenPerson geführten Kraftfahrzeug mitgefahren sind.Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung sol-che Feststellungen treffen lassen. Er hebt deshalb in entsprechender Anwen-dung des § 354 Abs. 1 StPO die Maßregelanordnungen auf. - 5 -Der geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlaß, die An-geklagten teilweise von den Kosten ihrer Rechtsmittel freizustellen (§ 473Abs. 4 StPO).Tepperwien Kuckein Athingnrnn
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