BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 488/10 vom 24. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Februar 2011 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen besonders schwerer Vergewaltigung, wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung und wegen K366rperverletzung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; im Hinblick auf eine der Justiz anzulastende Verfahrensverz366gerung hat es drei Monate f374r vollstreckt erkl344rt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt und hinsichtlich des Falles II. 4 der Urteilsgr374nde das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung behauptet. 1 Das Rechtsmittel f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des Urteils im Umfang der Verurteilung; auf die Verfahrensr374gen kommt es deshalb nicht an. 2 - 3 - 1. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es im Fall II. 4 der Urteils-gr374nde nicht an der Verfahrensvoraussetzung der Erhebung einer ordnungs-gem344337en Anklage; insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrun-gen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug. 3 2. Die Beweisw374rdigung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 Das Landgericht st374tzt die Verurteilung des Angeklagten, der die ihm zur Last gelegten Taten zum Nachteil der Zeugin M. bestreitet, auf die Be-kundungen dieser Zeugin. Diese unterhielt im Zeitraum von Juni/Juli 2006 bis M344rz 2007 eine sexuelle Beziehung mit dem Angeklagten. Obwohl die Zeugin Dritten - wie ihrem damaligen Arbeitgeber (UA 31) und ihrer 304rztin (UA 26) - von Misshandlungen durch den Angeklagten berichtete, hielt sie an der Bezie-hung fest und brachte dies mehrfach in an den Angeklagten gerichteten SMS-Nachrichten zum Ausdruck. Erst nachdem es am 29. M344rz 2007 zu einer t344tli-chen Auseinandersetzung gekommen war, an der mehrere Personen beteiligt waren (UA 8), erstattete sie Anzeige wegen mehrerer k366rperlicher und sexueller 334bergriffe des Angeklagten. Wegen vier der angeklagten acht Taten wurde der bestreitende Angeklagte verurteilt; im 334brigen wurde er freigesprochen. 5 a) In einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht, muss sich der Tatrichter bewusst sein, dass die Aussage des einzigen Belastungs-zeugen einer besonderen Glaubw374rdigkeitspr374fung zu unterziehen ist, zumal der Angeklagte in solchen F344llen wenig Verteidigungsm366glichkeiten durch eige-ne 304u337erungen besitzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs m374ssen die Urteilsgr374nde erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umst344nde, die seine Entscheidung beeinflussen k366nnen, erkannt und in seine 334berlegun-gen einbezogen hat. Dies gilt besonders, wenn der einzige Belastungszeuge in 6 - 4 - der Hauptverhandlung seine Vorw374rfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrecht-erh344lt oder der anf344nglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158/159; Be-schluss vom 16. Mai 2002 - 5 StR 136/02; vgl. auch Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 261 Rn. 11a; jeweils m.w.N.). b) Diesen Anforderungen wird die Beweisw374rdigung des Landgerichts nicht gerecht. 7 aa) Die Zeugin M. ist in der Hauptverhandlung in mehreren wesent-lichen Punkten von ihrer polizeilichen Aussage abgewichen. So hat sie sich im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde - anders als bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 24. Januar 2008 - nicht mehr daran erinnern k366nnen, von dem Angeklagten nach den ihr zugef374gten Misshandlungen zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden zu sein. Auch im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde hat die Zeugin in der Hauptverhandlung zun344chst nicht angeben k366nnen, ob sie vom Angeklagten, nachdem ihr dieser eine tiefe Schnittverletzung am Oberschenkel zugef374gt hat-te, zum Oralverkehr gezwungen wurde (UA 12). Erst auf Nachfrage hat sie die-sen wesentlichen Geschehensteil wie in ihrer polizeilichen Vernehmung best344tigt. 8 Die mangelnde Konstanz hat das Landgericht zwar erkannt; es hat diese aber nicht nur mit nat374rlichen Vergessens- und Verdr344ngungsprozessen zu er-kl344ren versucht, sondern auch damit, dass f374r die Gesch344digte die erlittenen Gewaltt344tigkeiten das weitaus gr366337ere 334bel waren als der erzwungene Ge-schlechtsverkehr (UA 20-22). Letzteres steht im Widerspruch dazu, dass die Zeugin zu Fall 8 der Anklageschrift ebenfalls nicht konstant ausgesagt hat: In ihrer polizeilichen Vernehmung hatte sie eine massive Bedrohungssituation in 9 - 5 - einem Wald geschildert (UA 20), in der Hauptverhandlung konnte sie sich an eine Bedrohung mit einem Messer nicht mehr erinnern, sodass der Angeklagte von diesem Vorwurf freigesprochen wurde. Dar374ber hinaus bestehen - worauf auch der Generalbundesanwalt in sei-ner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - durchgreifende rechtliche Be-denken gegen die vom Landgericht bei der Konstanzanalyse vorgenommene Trennung zwischen k366rperlichen Misshandlungen und sexuellen 334bergriffen, wenn - wie hier in den F344llen II. 1 und 2 der Urteilsgr374nde - dem Angeklagten Taten zur Last gelegt werden, die von Misshandlungen und sexueller Gewalt gleicherma337en gepr344gt sind. 10 bb) Die Beweisw374rdigung zu Fall II. 4 der Urteilsgr374nde erweist sich als widerspr374chlich und l374ckenhaft. 11 Das Landgericht hat es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte der Zeugin M. im September 2006 durch einen Faustschlag ein H344matom am rechten Augapfel beigebracht hat. Es st374tzt sich auf die Aussage der Zeu-gin, wonach sie auf Grund von Schl344gen des Angeklagten dreimal ein "blaues Auge" gehabt habe (UA 12). Diese Aussage sieht es best344tigt durch die Zeu-genaussage der behandelnden 304rztin, diese habe bekundet, "dass die Gesch344-digte von sich aus, spontan und unter Tr344nen offenbart hat, dass das blaue Au-ge von ihrem Freund stammt" (UA 27). Auf UA 26 ist die Aussage der sachver-st344ndigen Zeugin zu dem von dieser am 18. September 2006 festgestellten Monokel-H344matom anders wiedergegeben. Dort hei337t es, dass die Gesch344dig-te, auch auf Nachfrage, zu der Verletzung nichts gesagt habe. Diesen Wider-spruch l366st das Landgericht nicht auf. 12 - 6 - Die Beweisw374rdigung ist zudem auch l374ckenhaft. Das Landgericht h344lt die Bekundungen zweier Zeugen f374r glaubhaft, die angegeben haben, die Zeu-gin M. habe ihnen gegen374ber in Gegenwart des Angeklagten ihren Bruder als Verursacher des "blauen Auges" benannt; es meint jedoch, dass die Zeugin zu jenem Zeitpunkt unter gro337em Druck gestanden und deshalb einen falschen Verursacher benannt habe (UA 28). Im Urteil wird nicht mitgeteilt, was die Zeu-gin selbst dazu bekundet hat. 13 cc) L374ckenhaft sind schlie337lich auch die Feststellungen zur Aussageent-stehung. Das Landgericht teilt nur mit, dass die Anzeige nach einer t344tlichen Auseinandersetzung erfolgte, an der die Zeugin M. , ihr Bruder und der Zeuge W. auf der einen sowie der Angeklagte und sein Vater auf der anderen Seite beteiligt waren. N344here Umst344nde zum Kampfgeschehen und zu etwaigen Verletzten enth344lt das Urteil nicht, allerdings ist ihm zu entnehmen, dass sich der Angeklagte dabei nicht ausschlie337bar in einer Notwehrsituation befunden hat (UA 38/39). F374r eine m366gliche Falschbelastungsmotivation ist ei-ne eingehende Auseinandersetzung mit den Umst344nden und Folgen der Schl344-gerei erforderlich. 14 3. Die Sache bedarf daher erneuter tatrichterlicher Pr374fung, da nicht aus-zuschlie337en ist, dass sich erg344nzende Feststellungen treffen lassen, die eine Verurteilung des Angeklagten tragen. 15 a) Der neu entscheidende Tatrichter wird sich bei der Pr374fung der Glaubw374rdigkeit der Zeugin M. auch mit den Anklagevorw374rfen zu befas-sen haben, von denen der Angeklagte freigesprochen worden ist. Zwar sind die in dem angefochtenen Urteil dazu getroffenen Feststellungen bindend, es be- 16 - 7 - steht aber keine Bindung an die vom Landgericht vorgenommene Bewertung der Bekundungen der Zeugin. b) Sollte sich im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde eine K366rperverletzungshand-lung feststellen lassen, wird das Gericht genauere Feststellungen zu dem dabei benutzten Gegenstand zu treffen haben. Ein gef344hrliches Werkzeug im Sinne des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt nur dann vor, wenn der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuf374hren (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 224 Rn. 9 m.w.N.). 17 c) Mit Blick auf die Ausf374hrungen UA 43 bemerkt der Senat, dass ein H344rteausgleich nicht veranlasst ist, wenn eine Geldstrafe wegen vollst344ndiger Bezahlung nicht mehr in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 2 StR 328/03, BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 H344rteausgleich 13). 18 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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