ECLI:DE:BGH:2017:121017B4STR488.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 488 /1 6 vom 12. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer in am 12. Oktober 201 7 einstimmig b e- schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dor t- mund vom 11. März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Rügen, das Landgericht habe bei der Ablehnung der Beweisanträge II, IIIa und IIIb, IV, VI, IX, XV und XVI sowie der Beweis er mittlungs anträge XI und XII gegen bezeichneten Anträgen handelt es sich lediglich um Beweisermittlungsanträge, weil es jeweils an einer hinreichend konkreten Bezeichnung de r Beweistatsache fehlt (vgl. die Nachweise bei Trüg/Habetha in: Münch K omm. z. StPO, § 244 Rn. 171), so dass die Prüfung in allen Fällen nur unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu erfolgen hatte. Eine Verletzung der Aufklärung spflicht ist nicht z u- lässig gerügt, weil die Revision keine konkreten Beweisbehauptungen aufstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 1 StR 259/10, NStZ - RR 2010, 316, 317; Krehl in KK - StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 216 mwN). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Quentin
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