BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 489/06 URTEIL vom 18. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Ernemann und die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Dortmund vom 9. Januar 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-gericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbezie-hung der Strafen aus zwei fr374heren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es im Adh344si-onsverfahren den Erben des Tatopfers dem Grunde nach einen Schmerzens-geldanspruch gegen den Angeklagten zuerkannt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sach-r374ge Erfolg. 1 1. Das Landgericht hat festgestellt: 2 Opfer des T366tungsgeschehens war der zur Tatzeit 20-j344hrige Maik M., Sohn der Cornelia M., mit der der Angeklagte seit Anfang Mai 2005 eine Bezie-hung eingegangen war. Am Tattage, den der Angeklagte, Maik M. und dessen Mutter weitgehend gemeinsam verbrachten, kam es wiederholt zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Maik M. und seiner Mutter, in die der Ange- 3 - 4 - klagte zun344chst beschwichtigend eingriff. Im Verlauf eines dieser Streitgespr344-che zog Maik M. einen metallenen Teleskopstab heraus und drohte damit "wer etwas wolle, k366nne kommen". Die Streitigkeiten zwischen Maik M. und seiner Mutter setzten sich auch am Abend in deren Wohnung fort. Dabei griff Maik M. seine Mutter nunmehr auch t344tlich an, worauf der Angeklagte ihn zur Seite stie337. Darauf begannen sich Maik M. und der ihm k366rperlich weit unterlegene Angeklagte, die inzwischen am Esstisch im Wohnzimmer Platz genommen hat-ten, miteinander zu streiten, wobei Maik M. mehrfach aus dem Sitzen heraus mit der Hand oder Faust in Richtung des Angeklagten schlug, der jedoch jedes Mal ausweichen konnte. Nunmehr drohte der Angeklagte, der ein Springmesser mit 8,5 cm langer Klinge bei sich f374hrte, dem sp344teren Tatopfer damit, er werde ihm "wenn er nicht aufh366re, ein Messer in den Kopf hauen". Aus Zorn 374ber das Verhalten des Maik M. ihm und dessen Mutter gegen374ber versetzte der Ange-klagte dem Gesch344digten mit dem Messer einen wuchtigen Stich in dessen lin-ke obere Brust, wobei er das Messer von oben nach unten f374hrte und es zu-n344chst stecken lie337. Maik M. erlitt infolge des Stichs eine Lungenverletzung und eine 326ffnung der Intercostalarterie, was zu einem raschen und erheblichen Blutverlust in die Brusth366hle hinein f374hrte; er wurde "fast unmittelbar aktionsun-f344hig" und ging zu Boden. M366glicherweise st374tzte ihn dabei der Angeklagte, den sein Handeln im Zorn sofort reute und der deshalb versuchte, den Blutaustritt durch Aufdr374cken eines Handtuchs zu stillen. Die 374ber Notruf benachrichtigte Polizei sowie Rettungsdienst und Notarzt trafen den Angeklagten kniend neben dem Opfer an. Die ihm tatzeitnah entnommene Blutprobe ergab f374r den Tatzeit-punkt eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,10 211. Nach Einsch344tzung der Tatortbeamten als auch des Arztes bei der Blutentnahme erschien der An-geklagte zwar alkoholisiert, wies aber keine alkoholtypischen Ausfallerschei-nungen auf. - 5 - Maik M. wurde alsbald nach der Tat in eine Klinik 374berf374hrt und dort not-fallm344337ig versorgt. Trotz zweier Operationen verstarb er am Vormittag des fol-genden Tages aufgrund eines durch die Stichverletzung verursachten verblu-tungsschockbedingten Multiorganversagens. 4 2. Ohne Rechtsfehler hat die Schwurgerichtskammer eine Notwehrrecht-fertigung (247 32 StGB) ebenso wie die irrt374mliche Annahme einer Notwehrlage durch den Angeklagten (Putativnotwehr) ausgeschlossen. Gleichwohl hat die Verurteilung wegen Totschlags keinen Bestand, weil die Beweisw374rdigung, mit der das Landgericht einen bedingten T366tungsvorsatz bejaht hat, der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand h344lt. 5 Der Angeklagte hat einen T366tungsvorsatz bestritten; er habe gar nicht stechen wollen, vielmehr sei 204das passiert223, als sich Maik M. am Tisch zu ihm vorgebeugt habe (UA 21). Diese Einlassung h344lt das Schwurgericht zur inneren Tatseite f374r widerlegt. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht nur in dem Bewusstsein gehandelt, Maik M. k366nne sterben, sondern ihm sei dies "mindestens gleichg374ltig" gewesen (UA 28), setzt sich indes nur unzu-reichend mit den Besonderheiten dieses Falles auseinander. Zwar liegt es bei besonders gef344hrlichen Verhaltensweisen wie einem - zumal mit erheblicher Wucht - gef374hrten Stich in die Brustgegend, nahe, dass der T344ter mit der M366g-lichkeit rechnet, das Opfer k366nne dabei zu Tode kommen, und dies, wenn er gleichwohl von der Tat nicht Abstand nimmt, auch billigend in Kauf nimmt. An-ders liegt es aber dann, wenn sich aus dem Tatablauf und der Person des T344-ters besondere Umst344nde ergeben, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Angeklagte tats344chlich die Gefahr des Todeseintritts erkannt und den Tod des Opfers im Sinne billigender Inkaufnahme hingenommen hat (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2003, 603; 2006, 169). Solche Besonderheiten, die n344herer Er366rterung bedurften, liegen hier vor. 6 - 6 - Insbesondere stellt es einen durchgreifenden Rechtsmangel dar, dass das Landgericht dem Angeklagten zwar im Rahmen der Strafzumessung zugu-te h344lt, dass ihn die Tat unmittelbar reute und er sich darum bem374ht hat, sei-nem Opfer durch Stillung der Blutung zu helfen, es dieses Nachtatverhalten aber nicht bei der Pr374fung des T366tungsvorsatzes er366rtert. Dieses Nachtatver-halten, durch das sich der Angeklagte im unmittelbaren Anschluss an den Mes-serstich bem374hte, Maik M. zu retten, konnte schon f374r sich Zweifel daran be-gr374nden, dass der Angeklagte bei der Tat dessen Tod erkannt und billigend hingenommen hat (BGH NStZ 2006, 169; BGHR StGB 247 15 Vorsatz, bedingter 11). Gegen die Annahme des Schwurgerichts, dem Angeklagten sei der Tod des Maik M. 204mindestens gleichg374ltig223 gewesen, kann zudem auch die Reaktion des Angeklagten bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung am Tag nach der Tat deuten; auf die Mitteilung, Maik M. sei verstorben, stammelte er, er sei kein M366rder, und brach in Tr344nen aus, worauf die Vernehmung abgebrochen werden musste. Zwar kann ein solches Nachtatverhalten immer auch blo337er Ausdruck einer spontanen Ern374chterung des T344ters sein, der sich angesichts der sichtba-ren Tatfolgen der Verantwortung f374r seine Tat entziehen will. Abgesehen davon, dass das Schwurgericht darauf bei der Beweisw374rdigung zur inneren Tatseite aber nicht abgestellt hat, bed374rfte eine solche Annahme sorgf344ltiger Pr374fung unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes, an der es hier gerade fehlt. 7 Hinzu kommt, dass der Angeklagte infolge seiner hochgradigen Alkoholi-sierung in seiner Steuerungsf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB 204sicher223 erheblich vermindert war und er in diesem Zustand durch das Verhalten des Maik M. zum Zorn gereizt im Sinne des 247 213 1. Alt. StGB auf der Stelle zu der Tat hingeris-sen wurde (UA 33). Schon die damit vom Schwurgericht selbst angenommene tatausl366sende affektive Erregung des Angeklagten konnte auch Einfluss auf dessen Vorstellungsbild 374ber die m366glichen Folgen seines Tuns, zumindest a- 8 - 7 - ber auf das Billigungselement des Vorsatzes gewinnen (vgl. BGH NStZ 2006, 169). Auch damit setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit k366nnen die aufgezeigten Umst344nde daf374r sprechen, dass der Angeklagte zwar eine Gef344hrdung des Maik M. in sein Be-wu337tsein aufgenommen, nicht aber eine m366gliche Todesfolge erkannt und in seinen Willen aufgenommen hatte (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, be-dingter 11). 9 3. Die Verurteilung wegen Totschlags kann nach alledem keinen Bestand haben. 334ber die Sache ist deshalb insgesamt 226 auch hinsichtlich des Adh344si-onsanspruchs 226 neu zu verhandeln und entscheiden. 10 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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