BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 489/10 vom 11. November 2010 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 11. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Saarbr374cken vom 16. Juni 2010 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an das Amtsgericht 226 Strafrichter 226 Saarlouis zur374ckver-wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung in f374nf F344llen und wegen versuchter N366tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der R374-ge der Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Verfahrensvoraussetzungen nach 247 230 Abs. 1 Satz 1 StGB hin-sichtlich der K366rperverletzungsdelikte liegen vor. Die Staatsanwaltschaft hat 2 - 3 - bereits in der Anklageschrift das besondere 366ffentliche Interesse an der Straf-verfolgung bejaht, 204soweit erforderlich223. 2. W344hrend der Schuldspruch wegen K366rperverletzung in f374nf F344llen ge-rade noch durch die Feststellungen getragen wird, h344lt der Strafausspruch in diesen F344llen der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat zu den K366rperverletzungen lediglich festgestellt, dass der Angeklagte die Neben-kl344gerin im Jahr 2007 am ganzen K366rper schlug (Fall 1 der Anklage), dass er sie am 5. oder 6. August 2008 beschimpfte und schlug (Fall 7 der Anklage), dass er sie am 2. oder 3. September 2008 erneut beschimpfte und ihr Schl344ge mit der Hand versetzte (Fall 11 der Anklage), und dass er sie ebenso am Abend des 30. November 2008 (Fall 14 der Anklage) und am Morgen des 3. Dezember 2008 (Fall 15 der Anklage) schlug. F374r jeden dieser F344lle hat das Landgericht eine Einzelstrafe von sechs Monaten festgesetzt. Dabei hat es be-r374cksichtigt, dass die Folgen der Taten f374r die Nebenkl344gerin nicht gravierend waren und weiter ausgef374hrt: 204Innerhalb der Bandbreite m366glicher Begehungs-weisen des Tatbestandes des 247 223 Abs. 1 StGB 205 sind die Taten des Ange-klagten durchweg am unteren Rand der denkbaren Tatschwere angesiedelt. Die einzelnen K366rperverletzungshandlungen waren jeweils als gleichwertig ein-zustufen.223 (UA S. 9). 3 Diese Begr374ndung begegnet durchgreifenden Bedenken. Aus den Fest-stellungen ergibt sich nicht, wie oft und wie heftig der Angeklagte zugeschlagen hat, ob die Nebenkl344gerin durch die Schl344ge 374ber die k366rperliche Misshandlung hinaus an der Gesundheit gesch344digt worden ist und in welchem Ausma337 sie gegebenenfalls solche Beeintr344chtigungen erlitten hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob die Tathandlungen in allen F344llen gleich schwer wogen, zumal lediglich in einem Fall mitgeteilt ist, wohin der Angeklagte die Nebenkl344gerin 4 - 4 - geschlagen hat. Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, dass Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten f374r den nicht vorbestraften Angeklagten tat- und schuld-angemessen sind. 3. Der Senat hat auch die Geldstrafe wegen versuchter N366tigung, hin-sichtlich derer das Landgericht die Tagessatzh366he nicht bestimmt hatte, aufge-hoben, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt ausgewogene Strafzumes-sung zu erm366glichen. 5 4. Soweit in den Ausf374hrungen des Angeklagten zur Haftentsch344digung, die ausdr374cklich im Rahmen der Sachr374ge erfolgen, 374berhaupt eine sofortige Beschwerde als einzig m366gliches Rechtsmittel gegen die Entsch344digungsent-scheidung gesehen werden k366nnte, w344re sie mangels Fristwahrung (247 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG, 247 311 Abs. 2 Satz 1 StPO) bereits unzul344ssig. 6 - 5 - 5. Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Saarlouis zur374ck, da dessen Strafgewalt hier ausreicht. 7 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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