BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 489/11 vom 22. Dezember 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführ ers am 22. Dezember 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 10. Mai 2011 im Ausspruch über die im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte Einze l- strafe und die Gesamt freiheitsstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 3. Die weite r gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung a usgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materie l- len Rechts. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Stra f- ausspruch hält dagegen teilweise der sachlich - rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1 - 3 - Das Landgericht hat die wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ve r- hängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sieben Monaten dem sich aus § 176 Abs. 1 StGB in der derzeit geltenden Fassung erg ebenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe entnommen. Dabei hat es außer Acht gelassen, dass der zum Zeitpunkt der Begehung der ersten Tat im Jahre 2002 oder 2003 geltende § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsref ormgesetzes in minder schweren Fällen die Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe vorsah, und rechtsfehle r- haft die gemäß § 2 Abs. 3 StGB gebotene Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls im Sinne der vorgenannten Vor schrift nicht vorgenommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, nach dessen Au f- fassung der Schweregrad der sexuellen Handlungen im unteren Bereich anz u- siedeln ist, zur Annahme eines minder schweren Falls gelangt wäre, zumal es im Rahm en der Strafzumessungserwägungen weitere gewichtige Strafmild e- rungsgründe angeführt hat. Ebenso wenig lässt sich ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe dem in § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des 6. S trafrechtsreformgesetzes für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen entnommen, eine geringere Strafe verhängt hätte, denn die Höhe beider für den sexuellen Missbrauch von Kindern verhängten Einzelfreiheitsstrafen richtet sich erkennbar an der von § 176 Abs. 1 StGB n.F. angedrohten Mindeststrafe aus. 2 - 4 - Der aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung der Gesamtfre i- heitsstrafe. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil sie recht s- fehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Wi derspruch stehende ergä n- zende Feststellungen sind zulässig. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 3
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