ECLI:DE:BGH:2018:270218B4STR489.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 489 / 1 7 vom 27. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Revision des Nebenklägers - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 201 8 einstimmig b e- schlossen : Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landg e- richts Bochum vom 4. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ei ne Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist. Gründe: Die Revision ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebe n- kläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schul d- spruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt w ird. Daran fehlt es hier. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nicht den genannten An - forderungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 3 StR 514/08, NStZ - RR 2009, 182; vom 9. November 2000 4 StR 425/00, NStZ - RR 2001, 266, 267; vom 14. Ja n uar 1992 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 1
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