EC LI:DE:BGH:2019:020719B4STR489.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 489 / 1 8 vom 2. Juli 201 9 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafs enat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts zu 1. a ), 1. b) aa) und 2. auf d essen Antrag und des Beschwer- deführers am 2. Juli 201 9 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO be- schlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. April 2018 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III.1.a der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil , soweit es diesen Angeklagten b etrifft, aa) im Schuldspruch dahin geändert , dass der Ange- klagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist; bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Ange klagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung ( Tat III.1.a der Urteilsgründe; Einzelstrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitli- chen Fällen ( Tat III.2 der Urteilsgründe; Einzelstrafe: zwei Jahr e und vier Mona- te Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. G egen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revi- sion. Währ end die Verfahrensbeanstandung aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts nicht in zulässiger Weise erhoben ist, führt das Rechtsmittel zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Tat III.1.a der Urteilsgründe und hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen is t es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat stellt das Verfahren , soweit der Angeklagte im Fall III.1.a der Urteilsgründe verurteilt worden ist, auf Antrag des Gener albundesanwal ts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen ein . Die Teileinstellung des Verfahrens führt zu einer Änderung des Schuld- spruchs und zum Wegfall der für die Tat III.1.a verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe. 2. Mit B lick auf d ie Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen ( Tat III.2 der Urteilsgründe) hat der Schuldspruch Bestand . Hingegen unterliegt der Strafausspruch zu diese r Tat der Aufhebung, weil die Begründu ng, mit der das Landgericht bei der Straf- 1 2 3 4 - 4 - rahmenwahl das Vorliegen der Voraussetzungen eines Täter - Opfer - Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB verneint hat, rechtlicher Prüfung nicht standhält . a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurden dur ch die vom Angeklagten gemeinsam mit sein en mitangeklagten Brüdern verübte Tat die Geschädigten R . und W . verletzt. Ein drittes Mitglied der gegnerischen Gruppe, C . , konnte hingegen fliehen und blieb unverletzt . In der Strafzumessung hat das Landgericht ausgeführt, ein Täter - Opfer - Ausgleich gemäß § 46a Nr. 1 StGB sei nicht zustande gekommen. Zwar hätten die Zeugen R . , W . und der weitere Geschädigte J . die Entschuldigung des Ang eklagten und dessen Geldzahlung angenom - men, jedoch habe der Ze uge C . die Leistungen des Angeklagten nicht als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. b) Damit hat die Strafkammer an das Vorliegen de s vertypten Strafmilde- rungsgrundes n ach § 46a Nr. 1 StGB einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: Sind durch eine Straftat Rechtsgüter mehrerer Personen verletzt, muss zwar nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (vgl. etwa BGH, Ur- teil vom 7. Februar 2018 5 StR 535/17, NStZ 2018, 276 mwN). Jedoch ist Verletzter oder Geschädi gter im Sinne dieser Regelung nur die Person, die als direkte Folge der strafbaren Handlung od er Unterlassung einen Schaden erlitten hat. Der strafzumessungsrelevante Ausgleich, der nach § 46a StGB zu einer Milderung der Strafe führen kann, knüpft schon nach dem Wortlaut der Norm an die als Folge der Straftat entstan- dene Beziehung zwischen dem Tät er und dem Träger des verletzten Rechtsguts an. So sind Verletzte im Sinne des Täter - Opfer - Ausgleich s (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 4 StR 144/18 Rn. 7). Dafür sprechen auch der Wille des Gesetz- 5 6 7 - 5 - gebers, der sich b egrifflich an die in § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG enthaltene Definition angelehnt hat, sowie Sinn und Zweck der Vorschrift, die im Hinblick auf den im Einzelfall in Betracht kommenden Personenkreis zu unbestimmt zu werden drohte, würde jeder von einer Straftat nu r mittel- bar Betroffene vom Kreis der Verletzten erfasst (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 4 StR 144/18). Nach Maßgabe dessen kam es auf die unterbliebene Aussöhnung mit dem von der Tat nicht unmittelbar betroffenen C . nicht an. Im Hinblick auf die durch die gefährliche Körperverletzung Geschädigten hat das Landgericht die Voraussetzungen eines erfolgreichen Täter - Opfer - Ausgleichs demgegenüber als gegeben angesehen, so dass eine Straf- rahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1 StGB möglich g Dem tritt der Se nat bei. Der Strafausspruch hat keinen Bestand , da nicht ausgeschlossen werden kann , dass er a uf dem aufgeze igten Rechtsfehler bei der Strafrahmenwahl beruht . Eine eigene Strafzumessungsentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO kommt in dieser Konstellation nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2019 4 StR 2/19, juris Rn. 6 ; vom 18. Mai 2010 3 StR 140/10, NStZ 2010, 714). 3. Der Senat ve rweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an ei- ne allgemeine Strafkammer zurück , da ein die Zuständigkeit des Schwurge- richts begründender Tatvorwurf nicht mehr besteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1994 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305, insoweit in BGHSt 40, 251 nicht 8 9 10 - 6 - abgedruckt; Beschlus s vom 15. März 2011 5 StR 44/11, juris Rn. 5 ; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 354 Rn. 42). Sost - Scheible Cierniak Quentin Feilcke RiBGH Dr. Paul ist im Urlaub und daher gehindert zu unter- schreiben. Sost - Scheible
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