ECLI:DE:BGH:2019:190619B4STR489.18.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 489 / 1 8 vom 19. Jun i 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts zu 2. auf dessen Antra g und nach Anhörung de r Beschwerde- führer am 19. Jun i 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision en der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. April 2018 wird das vorge- nannte Urteil, soweit es diese beiden An geklagten betrifft, mit den zugehö rigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch zu Tat III.2 der Urteilsgründe und b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kos ten der Rechtsmit- tel, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchter gefährli- cher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe 1 - 3 - von einem J ahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung hinsichtlich beider Angeklagten zur Bewährung ausge set zt . Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Re visionen . Während die Verfahrensbeanstan- dungen nicht ausgeführt und daher nicht in zulässiger Weise erhoben sind, ha- ben die Rechtsmittel jeweils mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbe gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit das Landgericht die Angeklagten wegen versuchter gefährli- cher Körperverle tzung in zwei tateinheitlichen Fällen ( Tat III.1.c der Urteilsgrün- de) verurteilt hat, halten der Schuld - und der Strafausspruch rechtlicher Über- prüfung stand. 2. Im Hinblick auf d ie Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zw ei tateinheitlichen Fällen (Tat III.2 der Urteilsgründe) hat nur der Schuldspruch Bestand . Hingegen unterliegt bei beiden Angeklagten der Strafausspruch zu dieser Tat der Aufhebung, weil die Begründung, mit der das Landgericht bei der Strafrahmenwahl das Vor liegen der Voraussetzungen eines Täter - O pfer - Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB verneint hat, rechtlicher Prü- fung nicht standhält. a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurden durch die von den Angeklagten gemeinsam mit ihrem mitangeklagt en Bruder verübte Tat die Geschädigten R . und W . verletzt. Ein drittes Mit - glied der gegnerischen Gruppe, C . , konnte hingegen fliehen und blieb unverletzt. In der Strafzumessung hat das Landgericht ausgeführt, ein Tä- 2 3 4 - 4 - ter - Opfer - Ausgleich gemäß § 46a Nr. 1 StGB sei nicht zustande gekommen. Zwar hätten die Zeugen R . , W . und der weitere Geschä - di gte J . die Entschuldigung der Angeklagten und de r en Geldzahlung ange - nommen, jedoch habe der Zeuge C . die Leistungen de r Ange - klagten nicht als friedenss tiftenden Ausgleich akzeptiert. b) Damit hat die Strafkammer an das Vorliegen des vertypte n Strafmilde- rungsgrundes nach § 46a Nr. 1 StGB einen unzu treffenden Maßstab angele gt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: zwar nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (vgl. etwa BG H, Ur- teil vom 7. Februar 2018 5 StR 535/17, NStZ 2018, 276 mwN). Jedoch ist Verletzter oder Geschädigter im Sinne dieser Regelung nur die Person, die als direkte Folge der strafbaren Handlung oder Unterlassung einen Schaden erlitten hat. Der strafzu messungs relevante Ausgleich, der nach § 46a StGB zu einer Milderung der Strafe führen kann, knüpft schon nach dem Wortlaut der Norm an die als Folge der Straftat entstan- dene Beziehung zwischen dem Täter und dem Träger des verletzten Rechtsguts an. So sind im Sinne des Täter - Opfer - Ausgleich s (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 4 StR 144/18 Rn. 7). Dafür sprechen auch der Wille des Gesetz- gebers, der sich begrifflich an die in § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG enthaltene De finition angelehnt hat, sowie Sinn und Zweck der Vorschrift, die im Hinblick auf den im Einzelfall in Betracht kommenden Personenkreis zu unbestimmt zu werden drohte, würde jeder von einer Straftat nur mittel- bar Betroffene vom Kreis der Verletzten erfasst (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 4 StR 144/18). Nach Maßgabe dessen kam es auf die unterbliebene Aussöhnung mit dem von der Tat nicht unmittelbar betroffenen C . nicht an. Im Hinblick auf die durch die gefährliche Körperverletzung Geschädigten hat das Landgericht die Voraussetzungen eines erfolgreichen Täter - Opfer - 5 6 - 5 - Ausgleichs demgegenüber als gegeben angesehen, so dass eine Straf- rahmenverschiebung nach § 46a Nr. Dem tritt der Senat bei. Der Strafausspr uch hat keinen Bestand, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass er auf dem aufgezeigten Rechtsfehler bei der Strafrahmenwahl beruht. Eine eigene Strafzumessungsentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO kommt in dieser Konste llation nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2019 4 StR 2/19, juris Rn. 6; vom 18. Mai 2010 3 StR 140/10, NStZ 2010, 714). 3. Die Aufhebung der Einzelstrafe für Fall III.2 der Urteilsgründe zieht bei beiden Angeklagten die Aufhebung der verhäng ten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. 4 . Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an ei- ne allgemeine Strafkammer zurück, da ein die Zuständigkeit des Schwurge- richts begründender Tatvorwurf nicht mehr besteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Se ptember 1994 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305, insoweit in BGHSt 40, 251 nicht 7 8 9 10 - 6 - abgedruckt; Beschluss vom 15. März 2011 5 StR 44/11, juris Rn. 5 ; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 354 Rn. 42). Sost - Scheible Cierniak Quentin Feilcke RiBGH Dr. Paul ist im Urlaub und daher gehindert zu unter- schreiben. Sost - Scheible
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