BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 490/00 vom 26. Juni 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. August 2000 in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, daß die Angeklagten des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 16 Fällen jeweils in Tateinheit mit Zuhälterei schuldig sind. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Recht s - mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen "gewerbs- und ba n - denmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei in 16 Fällen" zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Mon a - ten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit ihren hie r - gegen eingelegten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materie l - len Rechts. Die Rechtsmittel führen lediglich zu einer Änderung der Schul d - sprüche; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - 1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäß i - gen Einschleusens von Ausländern gemäß § 92 b AuslG hält revisionsrechtl i - cher Nachprüfung nicht stand. a) Der Begriff der Bande setzt nach der - vom Revisionsgericht auch noch für anhängige Altfälle zu berücksichtigenden (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 354 a Rdn. 7) - Änderung der Rechtsprechung durch den Beschluß des Gr o - ßen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genan n - ten Deliktstyps zu begehen. b) Der Senat ändert daher den Schuldspruch dahin ab, daß die Ang e - klagten insoweit jeweils des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 92 a Abs. 2 Nr. 1 AuslG schuldig sind. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die geständigen Angeklagten sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. 3. Die Nachprüfung des Urteils hat im übrigen auch unter Berücksicht i - gung des Vorbringens der Beschwerdeführer sowohl zum Schuld- als auch zum Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Trotz der Änderung der Schuldsprüche zu Gunsten der Beschwerdefü h - rer können die Einzelstrafen und damit auch die Aussprüche über die G e - samtstrafen bestehen bleiben. Unter den gegebenen Umständen kann der S e - nat sicher ausschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher B e - - 4 - wertung dieser Taten niedrigere Strafen verhängt hätte, zumal sie die Strafen jeweils dem Strafrahmen für minder schwere Fälle (§ 92 b Abs. 2 StGB) en t - nommen hat. Meyer-Goßner Tolksdorf Athing nrnn
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