BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 490/05 vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen fahrl344ssiger T366tung u.a. hier: Revisionen der Nebenkl344ger Helene F. , Herbert F. und Wolfgang F. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 10. Januar 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkl344ger Helene F. , Herbert F. und Wolfgang F. gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslau-tern vom 11. Mai 2005 werden verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrl344ssiger T366tung in Tat-einheit mit fahrl344ssiger Gef344hrdung des Stra337enverkehrs, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vors344tzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie wegen vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Ferner hat es gegen ihn Ma337regeln nach 247247 69, 69 a StGB ver-h344ngt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkl344ger mit ihren auf die Sachr374ge gest374tzten Rechtsmitteln. Sie beanstanden in erster Linie, dass eine Verurteilung des Angeklagten nicht auch wegen eines durch Unterlassen be-gangenen versuchten Totschlags erfolgt ist. Daneben erstreben sie eine Verur-teilung wegen Aussetzung mit Todesfolge (247 221 Abs. 3 StGB). Den Revisionen bleibt der Erfolg versagt. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw am 13. Mai 2002 gegen 17.10 Uhr die zu dieser Tageszeit gew366hnlich lebhaft be-fahrene L 386. Auf gerader Strecke geriet er infolge vorausgegangenen Genus-ses von Alkohol sowie der Einnahme des Medikaments Diazepam auf die Gegenfahrbahn und erfasste den dort ordnungsgem344337 entgegenkommenden Radfahrer Hans-Joachim F. . Obwohl der Angeklagte anhand des Aufprallger344usches bemerkt hatte, dass ein Mensch schwer verletzt worden war, setzte er seine Fahrt fort. Das Landgericht hat nicht auszuschlie337en vermocht, dass der Angeklagte angesichts der Tageszeit sowie der ihm als lebhaft befahren bekannten 326rtlichkeit darauf vertraute, dass ein Dritter die notwendigen Ma337nahmen zeitnah ergreifen w374rde. Tats344chlich wurden die Rettungskr344fte auch durch unmittelbar danach hinzukommende Verkehrsteil-nehmer informiert und Hans-Joachim F. nach einer Erstversorgung in eine Unfallklinik verbracht, wo er noch am gleichen Abend verstarb. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Tod des Opfers in gleicher Weise eingetreten w344re, wenn der Angeklagte angehalten und so 2 fortige Hilfe geleistet h344tte. 2. Die Rechtsmittel der Nebenkl344ger sind, soweit sie auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines (untauglichen) Versuchs des Totschlags durch Unterlassen zum Ziel haben, bereits nicht zul344ssig. 3 a) Nach 247 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkl344ger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung ver-urteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenkl344gers berechtigt. Die An-schlussberechtigung der Nebenkl344ger ergibt sich hier aus 247 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wonach sich die Eltern und Geschwister eines durch eine rechtswidrige Tat Get366teten der erhobenen 366ffentlichen Klage als Nebenkl344ger anschlie337en 4 - 4 - k366nnen. Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den T366tungserfolg qualifiziert sind (BGHSt 44, 97, 99; Senatsbeschluss vom 13. Juni 2002 226 4 StR 95/02, DAR 2002, 421). Die Nebenkl344ger waren daher jedenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Tat nach 247 222 StGB (fahrl344ssige T366tung) zum Anschluss berechtigt; insoweit ist eine Verurteilung des Angeklagten auch erfolgt. b) Eine Anschlussberechtigung der in 247 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genann-ten Personen besteht jedoch nicht bei einer (nur) versuchten Straftat gegen das Leben des Angeh366rigen. Daf374r spricht bereits der klare Gesetzeswortlaut, der die Nebenklageberechtigung an die Begehung einer (rechtswidrigen) Straftat ankn374pft, durch die der Angeh366rige get366tet worden ist. Dar374ber hinaus ent-spricht dies auch der Gesetzessystematik: Bei einer versuchten Straftat nach den 247247 211 und 212 StGB sieht das Gesetz eine Befugnis zum Anschluss des Tatopfers selbst vor (247 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Dessen Nebenklagebefugnis geht nach der 304nderung des Rechts der Nebenklage durch das Opferschutzge-setz vom 18. Dezember 1986 im Todesfall nicht mehr auf seine in 247 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angeh366rigen 374ber (BGHSt 44, 97, 98/99). 5 c) Die aufgezeigte Rechtslage steht 226 entgegen der Auffassung der Be-schwerdef374hrer 226 nicht im Widerspruch zu den 204Intentionen des Opferrechtsre-formgesetzes223. Ist 226 wie hier 226 der Tod des Opfers durch eine rechtswidrige Tat verursacht worden, so sind dessen Angeh366rigen nach 247 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO befugt, sich dem Strafverfahren als Nebenkl344ger anzuschlie337en und die ihnen in dieser Eigenschaft nach 247 397 StPO zustehenden Rechte wahrzunehmen. Lediglich ihre Rechtsmittelbefugnis ist nach Ma337gabe des 247 400 Abs. 1 StPO eingeschr344nkt. Dies beruht auf einer gesetzgeberischen Entscheidung, die durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfah- 6 - 5 - ren (OpferRRG) vom 24. Juni 2004 keine 304nderung erfahren hat. Auch den von den Beschwerdef374hrern angef374hrten Gesetzesmaterialien l344sst sich ein ent-sprechender Wille des Gesetzgebers nicht entnehmen. 3. Soweit die Nebenkl344ger eine Verurteilung des Angeklagten nach 247 221 Abs. 3 StGB anstreben, sind ihre Rechtsmittel zwar zul344ssig, aber unbegr374ndet. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen scheitert eine Strafbarkeit nach dieser Bestimmung schon daran, dass der Tod nicht durch die 204Tat223, n344m-lich dadurch, dass der Angeklagte das Opfer im Stich gelassen hat (247 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB), verursacht worden ist, sondern durch das vorausgegangene Un-fallgeschehen. Das Leben des Tatopfers h344tte auch bei sofortiger Hilfeleistung durch den Angeklagten nicht gerettet werden k366nnen. 7 4. Die Nachpr374fung des Urteils hat auch im 334brigen keinen die Neben-kl344ger oder 226 was der Senat in entsprechender Anwendung des 247 301 StPO zu pr374fen hatte 226 den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 8 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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