BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 49/07 vom 22. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 22. Februar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. September 2006 - mit Ausnahme der Feststellungen, die bestehen bleiben - aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten des "gemeinschaftlichen" uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge f374r schuldig befunden und aus der daf374r erkannten Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Wege nachtr344glicher Gesamtstrafenbildung unter Einbezie-hung der siebenmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bie-lefeld vom 23. August 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten gebildet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat zum Schuld- und Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben. Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht seine Auffassung, der Angeklagte sei bei dem (letztlich gescheiterten) Kokaintransport von Brasilien nach Europa als (Mit-) T344ter des von Susan L. und niederl344ndischen Hinterm344nnern organisierten Rauschgifthandels beteiligt gewesen, nicht begr374ndet hat. Dessen h344tte es aber schon deshalb bedurft, weil nach der neueren Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs bei Rauschgiftkurieren, die - wie vorliegend das Landgericht im Rah-men der Strafzumessung selbst angenommen hat (UA 19) - lediglich eine un-tergeordnete Rolle spielen, grunds344tzlich nur von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln auszugehen ist (vgl. BGHSt - GS - 50, 252, 266; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 2 StR 568/06 m.w.N.). Das gilt zumal dann, wenn der Kurier - wie hier - mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun und auch keinerlei Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hat und ihm auch die Ges-taltung des Transports vorgegeben wird (vgl. BGH, Beschl374sse vom 2. Juni 2006 - 2 StR 150/06 - und vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 359/06). Die Abgren-zung von Beihilfe und (Mit-)T344terschaft vorzunehmen war vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Angeklagte in Brasilien nach Empfang des Rauschgifts seine Begleiterin veranlasste, den Transport durchzuf374hren, weil er selbst das Risiko scheute. Ob er dadurch statt seiner bis dahin lediglich unter-geordneten Rolle die Tatherrschaft in Bezug auf den Handel mit der zum Transport bestimmten Kokainmenge erlangte, ist eine Tatfrage, 374ber die grund-s344tzlich der Tatrichter zu entscheiden hat. Gegen die Wertung (mit-)t344terschaftlicher Beteiligung kann hier zumal sprechen, dass der Ange-klagte in Brasilien in telefonischem Kontakt mit Susan L. stand, "die ihm im Ein-zelnen mitteilte, was er zu tun hatte" (UA 9), und er sie dementsprechend auch davon unterrichtete, dass er den Transport nicht selbst durchf374hren werde. 2 - 4 - 334ber die Sache ist deshalb neu zu entscheiden. Von dem aufgezeigten Rechtsfehler sind die getroffenen Feststellungen nicht ber374hrt; diese k366nnen deshalb bestehen bleiben, was erg344nzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter nicht ausschlie337t. 3 2. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuldspruch hat not-wendigerweise die Aufhebung des an sich milden Strafausspruchs zur Folge. Deshalb ist auch 374ber die nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung neu zu entschei-den. Dies gibt dem neuen Tatrichter Gelegenheit, gem344337 247 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 247 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB auch 374ber die Anrechnung erbrachter Bew344h-rungsleistungen zu befinden. Der Senat k366nnte auf die von dem Beschwerde-f374hrer allein erhobene Sachr374ge das Unterbleiben dieser Anrechnungsent-scheidung in dem angefochtenen Urteil nicht beachten. Denn das Landgericht hat zu der einbezogenen, zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe gerade keine Feststellungen zu Bew344hrungsauflagen und ihrer Erf374llung getroffen. Bei dieser Sachlage h344tte es einer Verfahrensr374ge bedurft (BGHSt 4 - 5 - 35, 238; BGH, Beschluss vom 7. M344rz 2001 - 2 StR 43/01), wenn nicht der Strafausspruch bereits - wie aufgezeigt - aus anderen Gr374nden der Aufhebung unterl344ge. Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible
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