BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 491/06 vom 6. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. Februar 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nster vom 29. Mai 2006 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass in Fall II. 2. des Urteils die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entf344llt. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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