BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 49/11 vom 17. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Rostock vom 11. Oktober 2010 im Rechtsfolgenaus-spruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Jugendkammer zust344ndige Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung in Tateinheit mit K366rperverletzung und wegen versuchter N366tigung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Schwerin vom 20. Juli 2007 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten. Hierge-gen richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Sie hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; zum Schuldspruch ist sie dagegen un-begr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Wird ein fr374heres Urteil gem344337 247 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die nunmeh-rige Entscheidung einbezogen, so entfallen die in dem einbezogenen Urteil ver- 2 - 3 - h344ngten Rechtsfolgen, als w344re diese Entscheidung nicht ergangen. Dies gilt auch, wenn in dem fr374heren Urteil Ma337regeln verh344ngt worden waren (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - 3 StR 432/93; Beschluss vom 12. Juni 1996 - 2 ARs 130/96, NStZ 1997, 100, 101; zur Zul344ssigkeit der Einbeziehung, wenn - wie vorliegend - in dem einbezogenen Urteil im Hinblick auf eine angeordnete Unterbringung gem344337 247 5 Abs. 3 JGG von der Verh344ngung einer Jugendstrafe abgesehen wurde: BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92, 93). Der die Entscheidung einbeziehende Tatrichter hat deshalb die Voraus-setzungen f374r die Anordnung der Ma337regel neu zu pr374fen und sie gegebenen-falls neu festzusetzen (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1987 - 4 StR 577/87, BGHR JGG 247 31 Abs. 2 Einbeziehung 1). 3 2. Dem hat das Landgericht nicht entsprochen. 4 Es hat vielmehr - wie in den F344llen des 247 55 Abs. 2 StGB - ausgespro-chen, dass die Ma337regel aufrechtzuerhalten sei. Auch die Entscheidungsgr374n-de lassen nicht erkennen, dass die Jugendkammer die Voraussetzungen des 247 64 StGB erneut vollst344ndig gepr374ft hat, wozu jedoch schon deshalb Anlass bestand, weil der Angeklagte weder die nunmehr abgeurteilte, noch einen Gro337teil der mehr als 30 in der einbezogenen Entscheidung abgeurteilten Taten unter dem Einfluss berauschender Mittel begangen hat. Soweit das Urteil dies wiedergibt, stand der Angeklagte lediglich bei den mehr als vier Jahre zur374ck-liegenden Taten vom 14. August und vom 25. November 2006 unter Alkoholein-fluss (Tatzeit-BAK von ca. 0,7 bzw. 1,3 Promille). 5 - 4 - Hinzu kommt, dass die Jugendkammer - weshalb auch die von ihr ver-h344ngte Jugendstrafe aufzuheben ist - 247247 5 Abs. 3, 105 Abs. 1 JGG uner366rtert gelassen hat. 6 3. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die zur neuen Entscheidung berufene Jugendkammer auch zu pr374fen haben wird, ob die Verurteilung zu einer Geldstrafe in dem Urteil des Amtsgerichts Stral-sund vom 27. Mai 2009 erledigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 4 StR 208/10). 7 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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