BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 491/11 vom 20. Dezember 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführerin am 20. Dezember 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten B. wird das Urteil des Landge richts Dortmund vom 29. März 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagte in den Fällen III. 2. a. aa . bis III. 2.a. cc . der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insofern bleiben jedoch die Feststellungen zur Ta t- vorgeschichte (III. 1 . III. 2. und III. 2.a . der Urteil s- gründe), zum äußeren Tatgeschehen und zur Kenntnis der Angeklagten vom Nichtbestehen der geltend gemachten Forderungen bestehen ; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neu e r Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, a n eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . - 3 - Gründe: Das Landgericht Dortmund hat die Angeklagte wegen Betruges sowie Beihilfe zur Untreue in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer Revision macht die Angeklagte Verstöße gegen das Verfahrensrecht und das materielle Strafrecht geltend. Ihr Rechtsmittel hat mit d er Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen zum Fall III. 2.a. aa. der Urteilsgründe bea n- tragte die Angeklagte bei dem zuständigen Amtsgericht den E rlass eines Mahnbescheides gegen die F. B . GBR mbH über eine Haup t- forderung von 180.960 Euro. Als Anspruchsgrund bezeichnete sie dabei einen gemachte Forderu ng, als auch der zu ihrer Begründung herangezogene Vertrag waren wie die Angeklagte auch wusste nicht existent. Die Geschäfte der F. B . GBR mbH wurden von der Mitangeklagten U. B. (der Mutter der Angeklagten) und der AG gemeinsam geführt. Beide waren nach dem Gesellschaftsvertrag nur gemeinschaftlich zur Vertr e tung berechtigt. Der Mahnbescheid wurde antragsgemäß erlassen und entsprechend den A n- gaben der Angeklagten im Mahnantrag der Mitangeklagten U. B. unte r d e- ren Wohnanschrift zugestellt. Diese benachrichtigte abspr a chegemäß die AG nicht von der erfolgten Zustellung und ließ die Wide r spruchsfrist verstreichen. Die Angeklagte erwirkte daraufhin einen Vollstreckungsbescheid, der der F. B . GBR mbH wiederum unter der Wohnadresse der Mitang e- klagten U. B. zugestellt wurde . Auch hiervon erlangte die AG keine 1 2 - 4 - Kenntnis. Nach dem Ablauf der Einspruchsfrist b e antragte die Angeklagte einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss in B ezug auf ein Konto der F. GBR mbH bei der Deutschen Bank in W . und erhielt nach dessen Erlass von der Drittschuldnerin 184.324,60 Euro überwiesen (Fall II. 2.a. aa . ). In der Folgezeit erwirkte der anderweitig verfolgte K . B. (der V a- ter der Angeklagten) zwei weitere Vollstreckungsbescheide über 13.710 Euro und 83.520 Euro gegen die F. B . GBR mbH. Auch dabei wu r- den nicht bestehende Forderungen geltend gemacht und zu deren Rechtfert i- gung jew Einzelnen bezeichneten Rechnung behauptet. Die erforderlichen Zustellungen erfolgten in beiden Fällen wiederum an die Mitangeklagte U. B. , die die in der Sache nicht berechtig ten Bescheide wie zuvor unbeanstandet ließ und auch die AG hiervon nicht in Kenntnis setzte. Nachdem sich K . B. auf der Grundlage der Vollstreckungsbescheide Pfändungs - und Übe r- weisungsbeschlüsse gegen die F. B . GBR mbH verschafft hatte, wurden von der Deutschen Bank in W . von einem Konto der F. B . GBR mbH 13.998,14 Euro und 84.824,29 Euro auf ein Konto der Ang e- klagten überwiesen, das diese ihren Eltern zu diesem Zweck zur Ve r fügung gestellt hatte (Fälle II. 2.a. bb . und II. 2.a. cc . der Urteilsgründe) . Aus Sicht des Landgerichts hat sich die Angeklagte durch die Erwirkung der Mahn - und Vollstreckungsbescheide mittels falscher Angaben (Fall III. 2.a. aa . der Urteilsgründe) eines Betrugs und durch die zweimalige Berei t- stellung eines Kontos (Fälle III. 2.a. bb . und III. 2.a. cc . der Urteilsgründe) der Beihilfe zum Betrug (begangen durch den anderweitig verfolgten K . B. ) 3 4 - 5 - in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue (begangen durch die Mitangekl agte U. B. ) schuldig gemacht. 2. Die Verurteilung wegen Betrugs im Fall II. 2.a. aa . der Urteilsgründe und wegen Beihilfe zum Betrug in den Fällen II. 2.a. bb . und II. 2.a. cc . der U r- teilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wei l das Landg e- richt keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Mahnanträge der Ang e- klagten und des anderweitig verfolgten K . B. im automatisierten Mah n- verfahren bearbeitet worden sind. a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass au ch im Mahnve r- fahren durch falsche Tatsachenbehauptungen bei der Antragstellung ein Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB begangen werden kann. Der Umstand, dass die A n- gaben des Antragstellers nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden (§ 691 Abs. 1, § 692 Ab s. 1 Nr. 2 ZPO), schließt die Annahme eines täuschungsb e- dingten Irrtums auf Seiten des bearbeitenden Rechtspflegers (§ 20 Nr. 1 RPflG) nicht aus. Das Mahnverfahren soll eine vereinfachte Durchsetzung gegebener Ansprüche ermöglichen, nicht aber der Durchset zung unbegründeter Forderu n- gen dienen (BGH, Urteil vom 24. September 1987 III ZR 187/86, BGHZ 101, 380, 388). Als unabhängiges Rechtspflegeorgan (§ 1 RPflG) ist der Rechtspfl e- ger der materiellen Gerechtigkeit verpflichtet (Art. 20 Abs. 3 GG). Er darf dah er nicht sehenden Auges einen unrichtigen Titel schaffen. Hat er aus welchen Quellen auch immer Kenntnis davon, dass der zur Rechtfertigung eines Mahnantrages angebrachte Tatsachenvortrag entgegen der sich auch insoweit aus § 138 Abs. 1 ZPO ergebenden Verpflichtung zu wahrheitsgemäßem Vo r- bringen (MünchKommZPO/Wagner, 3. Aufl. , § 138 Rn. 1; Musielak/Stadler, ZPO 8. Aufl. , § 138 Rn. 1) unwahr ist und der geltend gemachte Anspruch de s- halb nicht besteht, muss er den Antrag zurückweisen. Erlässt er den beant ra g- 5 6 - 6 - ten Bescheid, geschieht dies daher regelmäßig in der allgemeinen nicht no t- wendig fallbezogen aktualisierten Vorstellung, dass die nach dem Verfahren s- recht ungeprüft zu übernehmenden tatsächlichen Behauptungen des Antra g- ste l lers pflichtgemäß aufgeste llt wurden und wahr sind (BGH , Urteil vom 25. Oktober 1971 2 StR 238/71, BGHSt 24, 257, 260 f.; offengelassen in BGH , Beschluss vom 25. April 2001 1 StR 82/01, BGHR § 263 Abs. 1 StGB Täuschung 19; OLG Celle, Beschluss vom 1. November 2011 31 Ss 29/11 , BeckRS 2011, 25862; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 30. August 1991 2 Ws 317/91, NStZ 1991, 586; mit abweichender Begründung aber im Ergebnis ebenso NK - StGB/Kindhäuser 3. Auf l . , § 263 Rn. 192; Kindhäuser, Strafrecht BT II , 6. Aufl., § 27 Rn. 39 ; Braun, R echtskraft und Rechtskraftdurchbrechung von Titeln über sittenwidrige Ratenkreditverträge S. 56 f.; Pawlik, Das unerlaubte Verhalten beim Betrug S. 227 ff., 230 ; a.A. L K/Tiedemann 11. Aufl. § 263 Rn. 90; Cramer /Perron in: Schönke/Schröder 28. Aufl. § 263 R n. 52; Münc h- Komm - StGB/Hefendehl § 263 Rn. 110 und 215; Kretschmer GA 2004, 458, 470; Lackner/Kühl 27. Aufl., § 263 Rn. 17; Maurach/Schröder/Maiwald, Stra f- recht BT Teilband 1 , 10. Aufl., § 41 Rn. 66; Otto JZ 1993, 652, 654 f.) . Ist dies nicht der Fall, hat sich der Rechtspfleger in einem Irrtum befunden, der seine Entscheidung für den Erlass der nachfolgenden Bescheide und damit die für das Vermögen des Antragsgegners nachteiligen Verfügungen bestimmt hat. b) Die Schuldsprüche wegen vollendeten Betrugs u nd Beihilfe zum B e- trug können jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht keine Festste l- lungen dazu getroffen hat, ob die Mahnanträge der Angeklagten und ihres V a- ters, des anderweitig verfolgten K . B. , überhaupt von einem Recht s- pflege r bearbeitet worden sind. Dies versteht sic h hier nicht von selbst. Nach § 1 MBearbMahn NRW vom 28. Januar 1999 (GV. NRW.1999 S.43) i.V.m. § 689 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ZPO werden Mahnanträge in Nordrhein - Westfalen 7 - 7 - zentral bei den Amtsgerichten Hagen und E uskirchen im automatisierten Ve r- fahren bearbeitet. Zu einer Bearbeitung durch einen Rechtspfleger kann es bei dieser Sachlage nur noch ausnahmsweise etwa bei einer deutlichen Übe r- schreitung des Durchschnittswertes kommen (vgl. Die maschinelle Bearbe i- tu ng der gerichtlichen Mahnverfahren, Informationsschrift der Justizverwaltu n- gen der Bundesländer, Stand 1 /20 11 , S. 2 5 ). Wurden die Anträge nur masch i- nell bearbeitet, scheidet eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betrugs aus, weil es an der erforderlichen Täu schung einer natürlichen Person fehlt (SSW - StGB/Satzger § 263 Rn. 31; Maurach/Schröder/Maiwald, Strafrecht BT Teilband 1 , 10. Aufl., § 41 Rn. 66; Kretschmer GA 2004, 458, 470; Münker, Der Comp u- terbetrug im automatis chen Mahnverfahren, Dissertation Freiburg 2000, S. 41 ff., 48 f.; Otto JZ 1993, 652, 654 Fn. 148). Insoweit wird der neue Tatrichter ergänzende Feststellungen zu treffen haben. Dabei wird auch aufzuklären sein, welches Vorstellungsbild insoweit bei der Angeklagten und in den Fällen II. 2a. bb . und II. 2a. cc . auch bei dem a n- derweitig verfolgten K . B. vorgeherrscht hat. Die Aufhebung muss sich in den Fällen II. 2.a. bb . und II. 2.a. cc . der U r- teilsgründe auch auf die Schuldsprüche wegen Beihilfe zur Untreue beziehen, da diese jeweils in Tateinheit erfolgt sind und deshalb ein untrennbarer Z u- sammenhang besteht. c) Die Feststellungen zur Tatvorgeschichte unter III. 1. III. 2. und III. 2.a . der Urteilsgründe, zum äußeren Tatgeschehen und zum Wissen der Angekla g- ten um das Nichtbestehe n der geltend gemachten Forderungen sind rechtsfe h- lerfrei getroffen und werden von der nicht aufgeklärten Frage, ob ein automat i- siertes Mahnverfahren stattgefunden hat, nicht erfasst. Die von der Angeklagten 8 9 10 - 8 - hierzu erhobenen Verfahrensrügen haben aus den v on dem Generalsbunde s- anwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Oktober 2011 angeführten Gründen ke i- nen Erfolg. Ergänzend bemerkt der Senat : Das Landgericht durfte die beantragte Verlesung der eidesstattlichen Versicherung der Mitangeklagten U. B. vom 19. Juni 2009 nicht nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO mit der Begründung ablehnen, dass eine Verlesung dieser Urkunde nur nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO möglich sei, die hierfür erfo r- derlichen Einverständniserklärungen der Mitangeklagten U. B. und ihres Verteidigers aber nicht vorliegen. Der Urkundenbeweis ist immer zulässig, wenn ihn das Gesetz nicht ausdrücklich verbietet (BGH , Urteil vom 24. August 1993 1 StR 380/93, NStZ 1994, 184, 185 mwN.). Schriftliche Erklärungen von Angeklagten, zu denen auch in anderen Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherungen zählen, dürfen daher regelmäßig auch ohne Einverständnis der Beteiligten nach § 249 Abs. 1 StPO verlesen werden (vgl. KK - StPO/Diemer 6. Aufl. , § 249 Rn. 14; Meyer - Goßner, StPO , 54. Aufl. , § 249 Rn. 13 mwN.). Das vom Landgericht herangezogene Verbot der vernehmungse .... tzenden Urku n- denverlesung gemäß § 250 Satz 2 StPO mit den in § 251 StPO geregelten Ausnahmen gilt nur für Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und Mitb e- schuldigten, n icht aber für Aussagen von Mi tangeklagten (SK - StPO/Velten 4. Aufl. , § 250 Rn. 7 und § 251 Rn. 10) und war daher schon aus diesem Grund nicht einschlägig. Aus § 254 Abs. 1 StPO kann in Bezug auf Angeklagte ledi g- lich ein Verbot der Verlesung polizeilicher Pr otokolle zum Beweis über deren Inhalt (BGH , Urteil vom 31. Mai 1960 5 StR 168/60, BGHSt 14, 310, 312; OLG Köln , Beschluss vom 3. Juni 1982 1 Ss 323/82 , StV 1983, 97), nicht aber ein Verbot der Verlesung anderweitiger schriftlicher Erklärungen hergele i- t et werden, sodass auch insoweit kein Verlesungshindernis bestand. 11 - 9 - Der Senat vermag jedoch auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Die nicht zur Verlesung gelangte eidesstattliche Versich e- rung der Mitangeklagten U. B. enthielt lediglich die pauschale Erkl ä- rung, dass die Angeklagte in den Jahren 2005 und 2006 keine Kenntnis von dem Gesellschaftsvertrag zwischen ihr und der AG hatte. Genau in dieser Weise hat sich die Mitangeklagte U. B. auch in der Hauptv erhandlung eingelassen. Das Landgericht hat diese Einlassung nach eingehender Würd i- gung des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme zurückgewiesen und in diesem Zusammenhang eine zur Verlesung gelangte eidesstattliche Versich e- rung des anderweitig verfolgten K . B. ausdrücklich als falsch bezeic h- net, die den gleichen Inhalt wie die nicht verlesene eidesstattliche Versicherung der Mitangeklagten U. B. hatte und am selben Tag erstellt worden war. Unter diesen Umständen spricht nichts dafür, dass eine Verlesung der e i- desstattlichen Versicherung der Mitangeklagten U. B. noch ein and e- res Beweisergebnis erbracht hätte. 3. Mit der Aufhebung der Verurteilung in den Fällen III. 2.a. aa . ) bis III. 2.a. cc . ) kann auch der di e Angeklagte betreffende Ausspruch über die G e- samtstrafe keinen Bestand mehr haben. Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Quentin 12 13
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