ECLI:DE:BGH:2015:151215B4STR491.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 491 /15 vom 15. Dezember 201 5 in der Strafsache gegen wegen des Vorwurfs des Diebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 15. Dezember 2015 beschlossen : Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. Juli 2015 wirksam z u- rückgenommen ist. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf de s Diebstahls mit Waffen u.a. freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten rechtzeitig Revision e ingelegt. Mit Schreiben vom 17. August 2015 , das am 24. August 2015 beim Landgericht eingegangen ist, e- , an seinen Verteidiger gerichteten Schreiben des Angeklagten vom 30. August 2015, in dem er mitteil te, doch bei der Revision bleiben zu wollen, beantragte der Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 9. September 2015 eine gerichtliche En t- scheidung über die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung und begründete das 1 2 - 3 - Rechtsmittel noch innerhalb der Revisionsbegr ündungsfrist mit der allgemeinen Sachrüge. 1. Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). a) Dabei ist ohne Bedeutung, dass das Rechtsmittel vom Verteidiger ei n- gelegt wurde, die Rücknahme indes der Angeklagte selb st erklärt hat (vgl. § 297 StPO; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 3 StR 368/07; vom 20. Mai 2014 5 StR 531/13 jeweils mwN). Die Rücknahmeerklärung wahrt auch die hierfür erforderliche Form (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 58. Aufl., § 302 Rn. 7 mwN). Sie ist inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei auf eine Beendigung des Revisionsverfahrens und damit den Eintritt der Rechtskraft des landgerich t- lichen Urteils gerichtet. b) Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte bei Abgabe der Rücknahme erklärung verhandlungs - und damit prozessual han d- lungsfä hig war. aa) Ein Angeklagter muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahme - erklärung in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die B e- deutung seiner Erklärung zu erkennen (vgl. Meyer - Goßner, aaO, Einl. Rn. 97, § 302 Rn. 8a). Dies wird wie etwa § 415 Abs. 1 und 3 StPO für das Sich e- rungsverfahren geg en einen Schuldunfähigen belegt allein durch eine G e- schäfts - oder Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht notwendig ausgeschlo s- sen (Meyer - Goßner, aaO, § 302 Rn. 8a mwN). Vielmehr ist von einer Unwir k- samkeit der Rücknahmeerklärung wie ausgeführt erst auszugehen, wenn 3 4 5 6 - 4 - hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht dazu in der Lage war, die B edeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfas sen (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 3 StR 368/07). Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Last en (BGH , Beschlüsse vom 28. Juli 2004 2 StR 199/04 , NStZ - RR 2004, 341 ; vom 11. Oktober 2007 3 StR 368/07 mwN). bb) Hiervon ausgehend hat der Senat keine Zweifel an der Verhan d- lungs - und prozessualen Handlungsfähigkeit des Angeklagten bei Abgabe der R ücknahmeerklärung. Schon das Schreiben vom 17. August 2015 gibt keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte Inhalt und Bedeutung der von ihm selbst handschriftlich verfassten Rücknahmeerklärung verkannt haben könnte. Sie ist sprachlich ko r- rekt sowie inhal tlich eindeutig abgefasst und gibt die Daten des Urteils ein - schließlich des vollständigen (auch staatsanwaltschaftlichen) Aktenzeichens zutreffend wieder. Dementsprechend hatte ersichtlich selbst sein Verteidiger keinen Zweifel an der Wirksamke it der Erklärung. Denn er hat Bezug ne h- mend auf die ihm vom Landgericht übersandte Rücknahmeerklärung ein mit der Revisionseinlegung gestelltes, erkennbar auf die Fertigung der Revision s- begründungsschrift abzielendes Akteneinsichtsersuchen zurückgenommen (Bd. 17 Bl. 108, 112 d.A.); in seinem Schriftsatz vom 9. September 2015 erklä r- Auch die vom Verteidiger in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gelte nd gemachten wie oben dargel egt indes nicht ausreichenden 7 8 9 - 5 - Se nat nicht. Der Angeklagte hat wie schon im landgerichtlichen Verfahren, in dem er sowohl die Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen (UA S. 10, 38) als auch eine Schweigepflichtentbindung für die ihn während der zunächst vollzogenen Untersuchungshaft betreuende Ärztin abgelehnt hat (UA S. 33) auf die der freibeweislichen Klärung seines Zustandes bei Abgabe der Rücknahmeerklärung abzielende Anfrage des Senats mitgeteilt, dass er nicht dazu bereit sei, das ihn im Landeskrankenhaus am 17. August 2015 beha n- delnde Persona l (Ärzte u.a.) von der Schweigepflicht zu entbinden. Allein die im landgerichtlichen Verfahren festgestellte, zur Annahme von Schuldunfähigkeit bei Begehung der Taten führende Erkrankung des Angeklagten bietet indes keine n hinreichenden Anlass, an der Verh andlungs - und prozessualen Han d- lungsfähigkeit des Angeklagten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung zu zwe i- feln. Denn es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass er auch diese Erklärung o- p . 23, 37; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 5 StR 292/14 mwN) abgegeben hat. Bei Abgabe der Erklärung befand sich der Angeklagte bereits seit 13. März 2015 ununterbrochen in einem Landeskrankenhaus für Psychiatrie (UA S. 10). Schon bei seiner polizeilichen Vernehmung Ende Januar 2015 war seine Vernehmungsfähigkeit und Glaubhaft igkeit nicht geschmälert (UA S. 29). Auch während der (zeitweise) in Anwesenheit des psychiatrischen Sachve r- ständigen durchgeführten Hauptve rhandlung bestanden ersichtlich keine B e- denken hinsichtlich seiner Verhandlungsfähigkeit (vgl. dazu auch den Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 22. September 2015, Bd. 17 Bl. 142 d.A. sowie Meyer - Goßner, aaO, § 302 Rn. 8a am Ende mwN). Anhaltspun kte dafür, dass sich nach der Hauptverhandlung infolge fehlender medikamentöser 10 - 6 - n- sum von Alko 44; vgl. dazu auch UA S. 40, 45) erneut ein Krankheitsschub entwickel t und im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahm e- erklärung bestanden hat, liegen nicht vor. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte, der geltend macht, bevorstehende Krankheitsschübe zu erkennen (vgl. UA S. 28, 39), sich sel bst in seinem Schreibe n vom 30. August Deshalb kommt es, zumal die Verhandlungs - und prozessuale Handlungs - fähigkeit des Angeklagten wie ausgeführt ohnehin allein durch eine G e- schäfts - oder Schul dunfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen wird, auch nicht darauf an, dass der Verteidiger des Angeklagten mit dem weiteren Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 einen Auszug aus einem Gutachten vorg e- legt hat, in dem die Frage, ob der Patient in seiner n- 2. Eine Anfechtung der Rücknahme wegen Motivirrtums ist aus Recht s- gründen ausgeschlossen; die Rücknahmeerklärung ist nach ihrem Eingang bei Gericht unwiderruflich und unanf echtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 2 StR 199/04 , NStZ - RR 2004, 341 ; vom 29. Juli 2014 5 StR 314/14; vom 8. Okto ber 2015 2 StR 103/15 jeweils mwN). 3. Da der Verteidiger des Angeklagten die Wirksamkeit der Revision s- rücknahme in Zweifel gezogen hat, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfo l- ge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. Meyer - Goßner, aaO, § 302 Rn. 11a mwN). 11 12 - 7 - Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Sie wurde bereits vom Lan d- gericht getroffen (Bd. 17 Bl. 113 d.A.). S ost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender 13
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