ECLI:DE:BGH:2017:070617B4STR49.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 49 / 1 7 vom 7. Juni 201 7 in der Strafsache gegen alias: wegen Beihilfe zum Diebstahl - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Münster (Westf.) vom 25. Oktober 2016 im Stra f- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebun g wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wege n Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revis i- on des Angeklagten, mit welcher er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ers ich t- lichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg; desgleichen weist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zu m Nachteil des Angeklagten auf. 2. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Der Generalbu n- desanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt: nicht auszuschlie ßen ist, dass bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens eine mildere Strafe verhängt worden wäre. Ohne nähere Ausführungen hat das Landgericht die zu verhängende Strafe offe n- bar dem gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemil derten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB entnommen (UA S. 35/36). Auch aus den we i- teren Urteilsgründen ergibt sich in subjektiver Hinsicht keine weitere B e- gründung für die Annahme des Regelbeispiels beim Teilnehmer. Dieses begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. [ Es ] bestehen zum einen bereits Zweifel, ob hinsichtlich der Haupt - taten, abgese hen von den Taten A. Tatkomplex 1 Ziffer 2. (UA S. 8), die Annah me eines Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB aus - reichend begründet worden ist, da bei den einzelnen Tate n (UA S. 8, 10 17) weder ein Einbrechen noch ein Einsteigen oder ein Eindringen hinreichend beschrieben worden ist. Da zum anderen bei der Teilnahme an einer als besonders schwer ve r- schärften Haupttat an sich keine Akzessorietät besteht, da § 243 StGB le diglich eine Strafrahmenerweiterung enthält, ist für die Anlastung besonders gefährlicher Begehungsweisen bzw. schutzobjektbezogener Er schwerungsgründe im Sinne des § 243 StGB zudem ein entspreche n- der Vorsatz auch des Teilnehmers erforderlich (vgl. Schön ke/Schröder/ Eser/Bosch StGB § 243 Rn. 47; MüKoStGB/Schmitz StGB § 243 Rn. 82). Die tatbezogenen Umstände können also nur zugerechnet werden, wenn der Teilnehmer Kenntnis davon h atte (BeckOK StGB/Wittig StGB § 243 Rn. 32 ). Ob sich der Vorsatz des Angeklagt en auch darauf bezog, dass 2 3 - 4 - die Haupttäter zur Erfüllung des Regelbeispiels § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB in die geschützten Räume entweder einbrachen, einstiegen oder mit einem falschen Schlüssel eindrangen, wurde im Urteil jedoch nicht festgestellt. Schl ießlich hat das Gericht nicht erörtert, ob der vertypte Strafmild e- rungsgrund nach § 27 StGB im Zusammenwirken mit den allgemeinen Milderungsgründen (UA S. 35) trotz Annahme eines Regelbeispiels im vorliegenden Fall dazu führt, einen besonders schweren Fall nach § 243 StGB zu ve rneinen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1986 1 StR 31/86). Da nicht auszuschließen ist, dass die konkrete Strafzumessung auf di e- sen Rechtsfehlern beruht, muss der Strafausspruch aufgehoben we r- Dem schließt sich der Senat an. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Feilcke 4
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