ECLI:DE:BGH:2019:050619B4STR49.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 49 /1 9 vom 5. Juni 201 9 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers am 5. Juni 2019 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden - Baden vom 23. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Soweit die Stoßrichtung der Verfahrensrüge eine Verletzung des § 255a Abs. 2 StPO sein sollte, fehlt es bereits an der bestimmten Behauptung der fehlen- den Möglichkeit des Angeklagten zur Mitwirkung an der Vernehmung; im Übrigen wäre die Rüge auch mit dieser Stoßrich tung aus den in der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts vom 4. April 2019 genannten Gründen unzulässig. Sost - Scheible Roggenbuck Bender Quentin Feilcke
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