BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 492/09 vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: K366rperverletzung u.a. zu 2. und 3.: gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 9. Februar 2010 be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Mai 2009 werden als un-begr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, den Angeklagten D. und H. die Kosten und gerichtlichen Auslagen ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Jedoch werden ihnen, ebenso wie der Angeklagten B. , die ihrerseits die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen hat, die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesan-walts bemerkt der Senat: Bei keinem der drei Angeklagten ist das Landgericht von mitt344terschaftlichem Zusammenwirken ausgegangen. Aus der - f374r sich genommen missverst344ndlichen - Formulie-rung, der Angeklagten B. seien auch die durch die Tritte des Angeklagten H. verursachten Kopfver-letzungen als vors344tzlich verursacht zuzurechnen (UA 27 unten), ergibt sich f374r diese Angeklagte nichts anderes. Dies folgt schon daraus, dass an anderer Stelle im Rah- - 3 - men der rechtlichen W374rdigung ausgef374hrt wird, eine kon-krete, zumindest konkludente Absprache zwischen den Beteiligten und damit ein bewusstes gemeinschaftlich zu-sammenwirkendes Handeln im strafrechtlichen Sinne ha-be nicht festgestellt werden k366nnen (UA 27 oben, 28 oben sowie 28 unten). Der Senat entnimmt vielmehr dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgr374nde, dass die Straf-kammer der Angeklagten B. die schweren und dauerhaften gesundheitlichen Folgen f374r das Tatopfer als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne des 247 46 Abs. 2 Satz 2 StGB zugerechnet hat. Das ist hier aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, denn es gen374gt in-soweit, wenn die Tatfolgen ihrer Art und ihrem Gewicht nach im Wesentlichen erkennbar waren (BGH, Beschl. vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, Tz. 4 m.w.N.). Die vom Generalbundesanwalt in Bezug auf den Angeklagten H. aufgeworfene Frage, ob diesem s344mtliche Ver-letzungen mit allen Folgen f374r das Opfer (nur) dann h344tten zugerechnet werden k366nnen, wenn er - was das Landge-richt gerade nicht festgestellt hat - als sukzessiver Mitt344ter gehandelt hat, stellt sich nicht. Denn die Strafkammer f374hrt insoweit rechtsfehlerfrei aus, dass, selbst wenn H. nicht alle Verletzungen selbst verursacht haben sollte, er bewusst und gewollt in brutaler Weise auf ein auch nach seiner Vorstellung durch die vorangegangenen Gewalt-handlungen schon erheblich vorgesch344digtes Opfer ein-gewirkt hat, so dass das gesamte Verletzungsbild auch als - 4 - Ergebnis seines Handelns anzusehen und ihm deshalb zuzurechnen ist. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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