BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 493/05 vom 17. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Januar 2006 ge-m344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 13. Mai 2005 im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger Thorsten M. im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen Brandstiftung, Beihilfe zur schweren r344uberischen Erpressung und wegen Sachbesch344digung unter Ein-beziehung einer Geldstrafe von 80 Tagess344tzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 7. September 2004 zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. 1 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, ist - soweit sie den Schuldspruch und die verh344ngten 2 - 3 - Einzelstrafen betrifft - aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts vom 31. Oktober 2005 unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch aus Rechtsgr374nden nicht bestehen bleiben, weil die Einbeziehung der Verurteilung aus dem Strafbefehl des Amts-gerichts Bremen-Blumenthal durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: "Zum einen ist der Vollstreckungsstand der einbezogenen Verurteilung im Urteil nicht ausdr374cklich er366rtert. Die Einbe-ziehung legt es jedoch nahe, dass die Geldstrafe zum Urteils-zeitpunkt weder erlassen, vollstreckt oder verj344hrt war. Zum anderen entfaltete der Erlass des Strafbefehls vom 7. September 2004 eine Z344surwirkung hinsichtlich der zeitlich nachfolgenden Tat. Eine Einbeziehung der f374r die Sachbe-sch344digung vom 11. bzw. 12. September 2004 verh344ngten Geldstrafe war damit nicht m366glich (Sch366nke/Schr366der-Stree StGB 26. Aufl. 247 55 Rdn. 14). Vielmehr war f374r die Taten Zif-fern II. 1 bis II. 3 der Urteilsgr374nde (Tatzeiten: 3. Mai 2002 und 10. M344rz 2004) eine Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Verurteilung aus dem Strafbefehl vom 7. September 2004 zu bilden und im Hinblick auf die Sachbesch344digung vom 11. bzw. 12. September 2004 eine selbst344ndige Einzelstrafe zu verh344ngen. Der Gesamtstrafausspruch kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Die 334berpr374fung des Vollstreckungsstan-des betreffend den Strafbefehl vom 7. September 2004 und die Bildung der zutreffenden Gesamtstrafe nebst selbst344ndiger Einzelstrafe k366nnen im Beschlussverfahren durch das nach 247 462 a StPO zust344ndige Gericht durchgef374hrt werden (247247 354 Abs. 1 b Satz 1, 460 StPO)." - 4 - Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Ne-benkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gem344337 247247 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1205), weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verur-teilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringf374gigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gem344337 247 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04 m.w.N.). 4 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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