BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 493/07 vom 18. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Oktober 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Juni 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahinge-hend erg344nzt, dass der in Griechenland erlittene Freiheitsentzug im Ma337stab 1:1 auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Oktober 2007 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen. Zu der Verfahrensr374ge nach 247 338 Nr. 6 StPO verweist der Senat erg344nzend auf sein Urteil vom 23. April 1998 - 4 StR 12/98. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
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