BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 493 /11 vom 24 . Januar 20 1 2 in der Strafsache gegen w egen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera lbu n- desanwalts und de s Beschwerdeführer s am 24 . Januar 20 1 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Kaiserslautern vom 8 . April 201 1 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen , dass die angeordnete Einziehung der Plastikdose mit blauem Deckel, des Küchenmessers und der Schachtel mit Röhrchen D + G auf gehoben wird ; d ie se Einziehungsanordnung entfällt . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die R üge, das Landgericht habe die §§ 250, 251 StPO durch die Ve r- lesung des Protokolls der polizeilichen Vernehmung des Zeugen Ba. vom 8. April 2010 verletzt , greift nicht durch. Die Angaben des Zeugen, der in der Hauptverhandlung gemäß § 5 5 StPO die Auskunft verweigert hat, sind durch Vernehmung der Zeugen KHK S. und KHK B. in die Hauptverhandlung eingeführt worden. D as Vernehmungsprotokoll vom 8. April 2010 ist aus weis lich der Urteilsgründe zum Zwecke der Feststellung der inhaltlic hen Übereinsti m- mung der Angaben der Zeugen KHK S. und KHK B. mit diesem Prot o- koll verlesen worden , nachdem sich in der Hauptverhandlung Zweifel an der Zuverlässigkeit des Zeugen KHK S. ergeben hatten. Da s omit das Lan d- gericht die Aussa ge des Zeugen Ba. rechtsfehlerfrei durch die Verne h- - 3 - mung der Vernehmungsbeamten und nicht durch die Verlesung des Protokolls ersetzt und d ie Verlesung lediglich der Überprüfung de r Glaubhaftigkeit der Angaben de s Zeugen KHK S. gedient hat , i st der in § 250 StPO niederg e- legte Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht verletzt . 2. Die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO und ein Verwertungsverbot für die im Zuge der Durchsuchung aufgefu n- denen Beweismittel geltend gemacht wird, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt den Inhalt des polizeilichen Vermerk s vom 26. Januar 2010 nicht mit , auf den in den Gründen des Durchsuchungsb e- schlusses ergänzend Bezug genommen wird . Jedenfalls für die Frag e, ob eine Rechtswidrigkeit des Beschlusses ein Verwertungsverbot für die bei der Durc h- suchung aufgefundenen Beweismittel nach sich zöge, käme es auf den Inhalt dieses Vermerks an (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2007 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 289 f.) . 3. Die Anordnung der Einziehung der Plastikdose mit blauem Deckel, des Küchenmessers und der Schachtel mit Röhrchen D + G hält rechtliche r Pr ü fung nicht stand. Aus dem Urteil erge b en sich kein e Anhaltspunkt e dafür, da ss die genannten Gegenstände durch ein e vorsätzliche Straftat hervorg e- bracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht w o rden oder b e- stimmt gewesen sind. Soweit das Landgericht die Gegenstände als Konsum - utensilien bezeichnet hat (UA S. 44), fehlt es an einer Begründung hier für. Bei den in Rede stehenden Gegenständen er schließt sich eine solche Zweckb e- stimmung auch nicht ohne W eiteres . Der Senat schließ t aus, da ss in einer ne u- en Hauptverhandlung noch Umstände festgestellt werden könnten, welche d i e - 4 - Einziehung rechtfertigen würden. E r sieht deshalb von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ab und lässt die Einziehung entfallen. Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender
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