ECLI:DE:BGH:2016:040216B4STR493.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 493/15 vom 4. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Feb ruar 2016 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dortmund vom 13. Mai 2015 im Rechtsfolgenau s- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa che zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewalti gung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung , zu der Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit Verfa h- rensbeschwerde n und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufg rund der Rev i- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts anzumerken: Bedenken bestehen bereit s gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge, weil sich die Revision nicht dazu verhält, welche zusätzlichen Ausführungen bei Schlussvorträgen in nicht öffentlicher Sitzung gemacht worden wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 4 StR 401/15; vom 23. Juni 1998 5 StR 261/98, NStZ 1998, 586; Urteile vom 10. Oktober 1978 4 StR 4 4 5/78, bei Holtz, MDR 1979, 109; vom 17. Januar 1979 3 StR 450/78, bei Holtz, MDR 1979, 458). Die Rüge ist aber jedenfalls unbegründet, weil auszuschli e- ßen ist, dass die Entscheidung auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffen t- lichkeit beruht. Es ist vor dem Hintergrund, dass der Ausschluss der Öffentlic h- keit bei der Vernehmung des Zeugen auf Antrag des Zeugen ausschließlich zu dessen Schutz angeordnet wurde, weder ersic htlich noch vorgetragen, dass die Schlussvorträge weitere den Angeklagten entlastende Gesichtspunkte erbracht hätten, wenn in nicht öffentlicher Sitzung plädiert worden wäre. 2. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand, da eine ta t- richterlich e Entscheidung über das Absehen von der Verhängung einer J u- gendstrafe nach § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG unterblieben ist. Wird aus Anlass der Straftat eines nach Jugendstrafrecht zu beurteile n- den Heranwachsenden gemäß § 63 StGB dessen Unterbringung in ei nem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet, ist grundsätzlich zu prüfen, ob die ang e- ordnete Maßregel die Ahndung mit Jugendstrafe entbehrlich macht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 4 StR 419/14, NStZ 2015, 2 3 4 5 - 4 - 394, 395; vom 17. Septem ber 2013 1 StR 372/13, NStZ - RR 2014, 28). Eine entsprechende Prüfung und Entscheidung ist dem angefochtenen Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Dies führt wegen des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unterbringungsanordn ung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2013 1 StR 372/13 aaO; vom 22. Juli 2009 2 StR 240/09) zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenau s- spruches. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Ob eine vom Sachverständigen unter Heranziehung des Klassifikation s- systems ICD - 10 diagnostizierte Persönlichkeitsstörung die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erfüllt, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter wertend zu entscheiden ha t. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Störung in ihrem Gewicht einer kran k- haften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Fo l- g en stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 4 StR 494/12, BGHR StGB § 20 S eelische Abartigkeit 6 mwN; vom 21. September 2004 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327). Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird sich eingehender , als bisher gesch e- hen , gegebenenfalls unter Hinzuziehung ei nes weiteren Sachverständigen mit dem Ausprägungsgrad der beim Angeklagten neben einer leichten Intell i- genzstörung festgestellten sonstigen kombinierten Störung des Sozialver - 6 7 - 5 - hal tens und der Emotionen (ICD - 10 F92.8) und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten zu befassen haben. Sost - Scheible RinBGH Roggenbuck ist urlaub s- bedingt abwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender
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