ECLI:DE:BGH:2018:181218B4STR493.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 493/18 vom 18. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 18. Dezember 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Detmold vom 25. Juni 2018 mit den Feststellungen abgesehen von den Feststellungen zum äußeren Tatg e- schehen, die aufrec ht erhalten bleiben aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Ja h- ren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagt en mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat ganz überwiegend Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen kam es in der i m ersten Obergeschoss geleg e- nen Wohnung des Angeklagten zwischen dem Angeklagten und dem Nebe n- kläger, die beide aufgrund vorangegangenen Alkohol - und Cannabiskonsums stark enthemmt waren, im Gefolge zunächst nicht ernst gemeinter , wechselse i- tiger Provokationen und Beleidigungen zu e iner tätlichen Auseinandersetzung, die von einem ebenfalls in der Wohnung anwesenden Bekannten beendet wu r- de. Der Angeklagte forderte den Nebenkläger daraufhin nachdrücklich auf, se i- ne Wohnung zu verlassen. Als der Nebenkläger dieser Aufforderung nicht Fol ge leistete, bedrohte der Angeklagte den Nebenkläger mehrfach mit dem Tode und erklärte, er werde den Nebenkläger mit Gewalt aus der Wohnung werfen und über den Balkon stürzen, wenn er nicht gehe. Schließlich nahm der Angeklagte den körperlich deutlich unt erlegenen Nebenkläger in den Schwitzkasten und schubste ihn auf den Balkon, wo sich der Nebenkläger mit beiden Händ en am Balkongeländer festhielt. Als der dem Wohnbereich seitlich zugewandte Nebenkläger rief, er we r- de die Wohnung auf keinen Fall verlasse n, und den Angeklagten mit der Äuß e- Balkon, stürzte sich von hinten auf den Nebenkläger, umklammerte mit beiden kopfüber über die 0,85 m hohe Balkonbrüstung. Dabei nahm er den Tod des Nebenklägers billigend in Kauf. Der Nebenkläger fiel 3,80 m in die Tiefe und schlug mit dem Kopf voran auf den Waschbetonplatten des Innenhofes auf, wod urch er das Bewusstsein ver lor. 2 3 - 4 - Nachdem der Bekannte unmittelbar darauf vom Balkon aus den Nebe n- kläger reglos im Innenhof liegen gesehen hatte, lief er gefolgt vom Angekla g- ten hinunter und verbrachte den Nebenkläger in stabile Seitenlage. Zeitgleich forderte er den Angeklagten auf, sofort einen Krankenwagen zu alarmieren, worauf der Angeklagte, dem die Folgen des Sturzes für den Nebenkläger völlig er auf Drängen des Bekannten mit seinem Mobiltelefo n einen Notruf ab und Der Nebenkläger, der beim Eintreffen des Krankenwagens ansprechbar und in der Lage war, selbständig zu gehen, erlitt infolge des Sturzes unter anderem einen Deckplatteneinbruch eines Brustwirbelkörpers, eine Gehirn - erschütterung sowie eine Kopfplatzwunde und mehrere Hämatome, die jewei ls komplikationslos verheilten. II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags hat ke i- nen Bestand, w eil die Erwägungen des Schwurgerichts zur Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch einer rechtlichen Prüfung nicht stan d- halten. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 6. November 2018 hierzu zutreffend dargelegt: Die We rtung des Landgerichts, es handele sich um einen fehlgeschl a- genen Versuch, begegnet durchgreifenden rechtlichen Be denken. 4 5 6 7 - 5 - Hierzu führt e das Landgericht Folgende s aus: Der Angeklagte ist auch nicht gemäß § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend von dem Versuch, den Geschädigten M . zu töten, zurückgetreten; für einen strafbefreienden Rücktritt ist vielmehr kein Raum, da der Versuch fehlgeschlagen ist. Der kurzfristig gefasste Tatentschluss des Ang e- klagten war ausschließlich darauf gerichtet, den Geschädigten M . mit Gewalt kopfüber von seinem 3,80m hohen Balkon in die Tiefe zu stürzen; andere Gewaltalternativen lagen von vorneherein nicht in seiner Täte r- vorstellung. Um Tatvollendung die Tötung des M . zu errei - chen, hätte es zunächst eines Wechsels der Vorsatzform vom zum Tatz eitpunkt vorliegenden bedingten hin zum unbedingten Vorsatz , s o- dann eines zweiten Angriffs mit einem anderen Tatmittel an einem and e- ren Ort bedurft. Ein unmittelbarer Fortgang des Geschehens ohne erfo r- derliche wesen tliche Änderung des ursprünglichen Tatplans, mithin ohne Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht dem Ta t- plan des Angeklagten für die Beurteilung der Rücktrittsfrage eine Bede u- tung zugemessen hat, die diesem nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zukommt (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 19. Mai 1993 GSSt 1/93). Die frühere Rechtsprechung hatte entsprechend der Auffassung des Landg e- richts einen fehlgeschlagenen Versuch angenommen, wenn der Täter ein Ausweichen auf eine andere Tathandlung nicht bereits vor der Tat in seinen Planungshorizont aufgenommen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1967 2 StR 506/67 , juris). Nach der neueren Rechtspr e- chung ist jedoch alleine entscheidend, wie sich der Täter den Versuch s- verlauf nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführung s- handlung vorstellte. Kann die Tat nach der Vorstellung des Täters mit den bereits eingesetzten oder and eren nahe liegenden Mitteln nicht mehr ausgeführt werden und nur noch mit zeitlicher Verzögerung nach dem Ingangsetzen einer neuen Kausalkette vollendet werden, liegt ein fehl - geschlagener Versuch vor (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2 015 4 StR 262/15 und Urteil vom 25. November 2004 4 StR 326/04 , juris; BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 3 StR 470/06 , juris). Könnte der Täter demgegenüber, wie er weiß, ohne zei t- liche Zäsur sofort ein neues bereitstehendes Mittel einsetzen, li egt in der Verwendung des neuen Mittels auch wenn der Täter daran bei der g e- danklichen Vorbereitung der Tat nicht gedacht hat lediglich die Fest i- - 6 - gung des Tatentschlusses, den er mit nacheinander zum Einsatz g e- brachten Mitteln verwirklicht (so BGH, Urte il vom 10. April 1986 4 StR 89/86 , juris). Unschädlich ist auch der Übergang von bedingtem zu d i- rektem Vorsatz, solange hierdurch die Einheitlichkeit des Gesamtg e- schehens weder in zeitlicher noch örtlicher Hinsicht beseitigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 3 StR 470/06 , juris; auch BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 19. Mai 1993 GSSt 1/93 für die sog. Denkzettelfälle , bei denen sogar das eigentliche außertatbestandliche Ziel bereits erreicht wurde). Andere nfalls würde auch der nur mit dolus eventualis handelnde Täter schlechter gestellt als derjenige Täter, der mit dolus directus handelt (so auch MüKo StGB, Hoffmann - Holland, 3. Aufl. 2017, § 24 Rn. 86). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze wird die Annahme des Lan d- ge richts, der Angeklagte habe schon deshalb nicht strafbefreiend vom Versuch des Totschlags zurücktreten können, weil dieser fehlgeschlagen sei, von den Urteilsgründen nicht getragen. Feststellungen dazu, dass dem Angeklagten zur Verwirklichung des Taterfolg s keine weiteren Mittel zur Verfügung standen, derer er sich ohne relevante zeitliche oder ört - liche Zäsur hätte bedienen können, finden sich nicht. Indem das Landgericht unter Zugrundelegung des falschen rechtlichen Maßstabs einen fehlgeschlagenen Versuch angenommen hat, hat es in Folge nicht in den Blick genommen, ob die Voraussetzungen eines stra f- befreienden Rücktritts gemäß § 24 Abs. 1 StGB vorliegen. Nachdem der Angeklagte selbst den Notruf absetzte (UA S. 9), erscheint selbst wenn von einem beendete n Versuch auszugehen wäre ein Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen, da alleine der Umstand, dass der äußere Anstoß zur Absetzu ng des Notrufs vom Zeugen B. kam, während es dem Angeklagten selbst völlig egal war, ob der Nebenkläger M . an den Folgen des Sturzes verstirbt (UA S. 9), nicht dazu führt, dass der Rüc k- tritt bereits als unfreiwillig anzusehen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 1 StR 393/17 , juris). Der Darlegungs - und Erörterungsmangel nötigt insgesamt zur Aufhebung des Urteils, wenngleich die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 2 2 4 Abs. 1 Nr. 5 StGB - 7 - rechtsfehlerfrei erfolgt ist. D er Aufhebung der Urteilsfeststellungen zum Dem schließt sich der Senat an. Sost - Scheible Roggenbuck Bender RiBGH Dr. Feilcke ist im Urlaub und daher gehindert zu unte r- schreiben. Sost - Scheible Bartel 8
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