BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 494 /12 vom 19. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ge richts Essen vom 24. Juli 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen Raubes verurte ilt worden ist, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehe nde Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Raub (Fall II. 6 der Urteilsgründe), in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Diebstahl (Fall II. 1 der Urteilsgründe), in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsä tzlicher Körperverletzung (Fall II. 2 der Urteilsgründe), wegen Raubes in drei Fällen (Fälle II. 3, 4 und 7 der Urteil s- 1 - 3 - gründe) und wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen (Fälle II. 5 und 8 der Urteilsgründe) schuldig gesprochen und seine Unterbringung in einem psychia - trischen Krankenhaus angeordnet. Von der Verhängung e iner Jugendstrafe hat es nach § 5 Abs. 3 JGG abgesehen. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übr i- gen ist es offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen hatte der bei den jeweiligen Tate n 17 Jahre alte Angeklagte den Wu n sch, sich Designerkleidung kaufen zu können, um nicht hinter seinen Freunden zurückstehen zu müssen. Da er nicht über die hierfür erforderlichen Geldmittel verfügte, entschloss er sich, Frauen, die in den späten Nachmitta gs - oder Abendstunden allein unterwegs waren, bis zu ihren Wohnungen zu verfolgen und dort zu überfallen, um Bargeld oder sonstige Wertgegenstände an sich zu bringen. Von einem Überfall der Frauen in ihren Wohnungen versprach er sich größere Beute, weil er dort über die in den Han d- taschen mitgeführten Bargeldbeträge und Wertsachen hinaus weiteres Bargeld und weitere Wertgegenstände vermutete. In Ausführung dieses Entschlusses verfolgte und überfiel der Angeklagte in der Zeit vom 25. September 2011 bis zum 2 8. Dezember 2011 acht Frauen. Im ersten Fall versuchte der Angeklagte aufgrund eines sponta n gefassten Entschlusses die 39 Jahre alte P . G . , der er zuvor bis in ihre Wohnung gefolgt war, gewaltsam zur Duldung des vaginalen Geschlechtsverkehrs z u zwingen. Nachdem er mit seinem Vo r- haben gescheitert war, ejakulierte er auf ihren nackten Körpe r und entwendete 100 Euro (Fall II. 1 der Urteilsgründe). Im zweiten Fall griff der Angeklagte die 2 - 4 - Verlagskauffrau S . B . im Treppenhaus eines Mehrfam ilienhauses an und nahm sie in einen Würgegriff. Dabei betastete er sein Opfer über der Kle i- dung an den Brüsten und im Schambereich. Durch den Angriff erlitt S . B . eine blutende Wunde im Nasenbereich (Fall II. 2 der Urteilsgründe). Im dritten Fall versuchte der Angeklagte die zuvor von ihm verfolgte 59 Jahre alte Kunstlehrerin B . K . in ihre Wohnung zu drücken, als sie deren Tür auf - schließen wollte. Bei dem anschließenden Gerangel im Treppenhaus entriss der Angeklagte B . K . - mutete und flüchtete. In der Tasche befanden sich eine Blockflöte, Ballerina - Schuhe, ein Ringbuch, Textmarker und eine Schachtel mit Aufklebern. Vier T a- ge nach diesem Vorfal l entriss der Angeklagte der 73 Jahre alten Rentnerin I . Ka . deren Einkaufstasche, nachdem er sie bis in das Treppen - haus eines Mehrfamilienhauses verfolgt hatte. In der Tasche befanden sich Bargeld, ein Handy und diverse Ausweise (Fall II. 4 der Urteilsgründe). Weitere vier Tage später verschaffte sich der Angeklagte unter einem Vorwand Zutritt zur Wohnung d er 84 Jahre alten Pensionärin M . U . . Aufgrund eines spontanen Entschlusses riss er M . U . die Kleidung vom Körper und warf sie auf ihr Bett. Anschließend setzte er sich mit erigiertem Penis rittlings auf sie und versuchte mit ihr gewaltsam den vaginalen G e- schlechtsverkehr zu vollziehen. Nachdem ihm dies nicht gelungen war, weil M . U . zwei künstliche Hüftgelenke hatte un d deshalb ihre Beine nicht spreizen konnte, verlangte der Angeklagte erfolglos die Ausübung des Handverkehrs. Schließlich e ntwendete er aus der Wohnung 75 Euro, wobei er die Angst seines Opfers vor weiteren Gewalttätigkeiten für sich ausnutzte (Fall II. 6 der Urteilsgründe). Nachdem der Angeklagte am 4. Dezember 2012 bei der Verfolgung einer älteren Frau von Polizeibeamten gestellt, erkennung s- dienstlich behandelt und als Beschuldigter vernommen worden war, stieß er am 20. Dezember 201 2 die zuvor von ihm ve rfolg t e 68 Jahre alte Rentnerin M . - 5 - Sch . in den Flur ihrer Wohnung, als sie deren Tür öffnete. Anschließend ent - riss er ihr die Handtasche, in der sich 290 Euro, eine Kreditkarte und ein Mobi l- telefon befanden (Fall II. 7 der Urteilsgründe). In zw ei weiteren Fällen scheiterte der Angeklagte bei dem Versuch, gewaltsam in die Wohnungen zuvor verfol g- ter Frauen einzudringen (Fälle II. 5 und 8 der Urteilsgründe). II. Die Verurteilung wegen vollendeten Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) im Fall II. 3 der Urtei lsgründe wird von den Feststellungen nicht getragen. Ein vollendeter Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB läge nur dann vor, wenn sich der Angeklagte die seinem Opfer entrissene Tasche und die darin befind - lichen Sachen zueignen wollte. Nimmt der Täter wie hie r der Angeklagte ein Behältnis nur deshalb an sich, weil er darin Bargeld vermutet, das er für sich behalten will, eignet er sich das Behältnis nicht zu (BGH, Be schluss vom 17. November 2009 3 StR 425/09, NStZ - RR 2010, 75; Beschluss vom 8. September 20 09 4 StR 354/09 , NStZ - RR 2010, 48; Urteil vom 14. Juni 2006 2 StR 65/06, NStZ 2006, 686, 687; Beschluss vom 31. Oktober 1986 3 StR 470/86 , StV 1987, 245). Befinden sich in dem Behältnis anstatt des erwarteten Bargeldes andere Gegenstände, die der Tä ter aufgrund eines ne u- en Entschlusses für sich behält, liegt darin lediglich eine Unterschlagung (§ 246 StGB), die neben den auch weiterhin nur versuchten Raub tritt (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 242 Rn. 41b). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch weitere zur Annahme eines vollendeten Raubes oder einer Unterschl a- gung führende Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat den 3 4 - 6 - Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe nicht auf versuchten Raub abgeä n- dert, sondern insgesamt aufgehoben. III. Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung in einem psychia - t rischen Krankenhaus nach § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei dargelegt hat. Dadurch verliert auch die auf § 5 Abs. 3 JGG gestützte Entscheidung zum A b- sehen von der Verhängung einer Jugendstrafe ihre Grundlage. 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringen de bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vor - übergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 4 StR 34 8/12 , Tz . 6; Beschluss vom 25. Sep tember 2003 4 StR 316/03, NStZ - RR 2004, 38; Beschluss vom 8. Ap ril 2003 3 StR 79/03 , NStZ - RR 2003, 232 ). Davon ist das Landgericht zwar ausgegangen. Seine Erwägungen zum Vorliegen einer anderen schweren seelischen Abar tigkeit im Sinne von § 20 StGB und einer daraus resultierenden erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) weisen jedoch durchgreifende Rechtsfehler auf. a) Der vom Landgericht angehörte psychiatrische Sachverständige hat ausgeführt, bei dem durchschnittlich intelligenten und nicht an einer krankha f- ten seelischen Störung leidenden Angeklagten liege eine schizoide Persönlic h- 5 6 7 - 7 - keitsstörung mit Krankheitswert ( ICD - 10 F 60.1 ) vor. Diese Störung äußere sich bei den Betroffenen in massiven Auffälligk eiten in der Emotionalität und im zw i- schenmenschlichen Kontakt. Der Angeklagte erfülle wesentliche Kriterien di e- und flacher Affektivität aufweise und nur über geringe empathisch e Fähigkeiten verfüge. Bei ihm bestehe ein Mangel, warme oder zärtliche Gefühle, aber auch Ärger gegenüber anderen zu zeigen, wenn er sich nicht unter einen entspr e- chenden emotionalen Druck gesetzt fühle (UA - chbrüchen kommen, wie sich insbesondere bei den Taten zum Nachteil der Geschädigten G . und U . (Fälle II. 1 und 6 der Ur - teilsgründe) gezeigt habe. Bei dem Angeklagten handele es sich um einen di s- tanzierten und in sich gekehrten Menschen, dem d iese Seite seiner Persönlic h- keit krankheitsbedingt nicht bewusst sei (UA 26). Bei ihm müsse deshalb von einer schweren anderen seelis chen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB ausg e- gangen werden, die in den jeweiligen Tatsituationen zu einer erheblichen Ve r- mi nderung der Steuerungsfähigkeit bei gleichzeitig vorhandener Einsichtsfähi g- keit geführt habe (§ 21 StGB). Dem hat sich das Landgericht angeschlos sen (UA 28). b) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht mit dem Sachverständigen rechtsfehle rhaft davon ausgegangen ist, dass die Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert gemäß ICD - 10 F 60.1 ohne weitere wertende Erwägungen zur Annahme einer schweren and e- ren seelischen Abartigkeit gemäß § 20 StGB führt. Zudem fehlt es a n der erfo r- derlichen tatbezogenen Beurteilung der durch die festgestellte Störung hervo r- gerufenen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. 8 - 8 - aa) Die in den gebräuchlichen Klassifikationssystemen DSM - IV und ICD - 10 zusammengefassten diagnostischen Kategorien s ind keine psychiatr i- schen Äquivalente zu den Eingangsmerkmalen des § 20 StGB. Sie erfassen lediglich die klinischen Attribute des Zustandsbildes des Betroffenen und sind eine Richtlinie zur Unterstützung des daran anknüpfenden dem Sachverstä n- digen oblieg enden klinischen Urteils (Saß/Wittichen/Zaudich/Houben, Dia - gnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störun gen Textrevision DSM - IV - TR, 2003, S. 980 ff.). Auch wenn sich die gelisteten Kategorien b e- stimmten gesetzlichen Merkmalen zuordnen lass en (vgl. Rasch, Forensische Psychiatrie , 3. Aufl. , S. 52 ff.), sagt daher die Vergabe einer entsprechenden Diagnose durch den psychiatrischen Sachverständigen noch nichts über die forensische Bewertung des psychischen Zustands des Betroffenen aus (vgl. BGH , Beschluss vom 18. Januar 2005 4 StR 532/04, NStZ - RR 2005, 137, 138; Urteil vom 21. Januar 2004 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52; Beschluss vom 14. Juli 1999 3 StR 160/99, BGHR StGB § 63 Zustand 34; Nedopil, Forensische Psychiatrie , 4. Aufl. , S. 127; Maatz, FPPK 2007, 147, 149; Winkler/Förster, NStZ 1999, 126, 127; Kröber/Dannhorn, NStZ 1998, 80, 81; Scholz/Schmidt, Schuldfähigkeit bei schwerer anderer seelischer Abartig - keit, S. 13). Ihr kann lediglich entnommen werden, dass es sich um eine nicht g anz geringfügige Beeinträchtigung handelt, mit der sich der Tatrichter bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung im Hinblick auf ihren Schweregrad und ihre Tatrelevanz auseinandersetzen muss (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 54; B eschluss vom 19. März 1992 4 StR 43/92, NStZ 1992, 380; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57, 58). Ob eine vo n dem Sachverständigen diagnostizierte schizoide Persö n- lichkeitsstörung gemäß ICD - 10 F 60.1 und DSM - IV 301.20 die Voraussetzu n- 9 10 - 9 - gen e iner schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erfüllt, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter wertend zu entsc heiden hat (BGH, Urteil vom 14. April 1999 3 StR 45/99, NStZ 1999, 395). Dabei kommt es maßgebend auf den Ausprägungsgra d der Störung und ihren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Betroffenen an. Hierfür ist die Beein - trächtigung der Leistungsfähigkeit (etwa hinsichtlich der Wahrnehmung der eigenen und dritter Personen, der emotionalen Reaktionen, der Gestaltu ng zwischenmenschlicher Beziehungen und der Impulskontrolle) durch die fest - gestellten Verhaltensmuster zu untersuchen und mit den Folgen von psycho - tischen oder ähnlichen pathologischen Zuständen zu vergleichen, die als krankhafte seelische Störung anerk annt sind (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.; vgl. Beschluss vom 18. Januar 2005 4 StR 532/04, NStZ - RR 2005, 137, 138; Beschluss vom 21. September 2004 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327 ; Beschluss vom 26. Juli 2000 2 StR 278/00, BGHR StGB § 21 See lische Abartigkeit 35; Beschluss vom 14. Juli 1999 3 StR 160/99, BGHR StGB § 63 Zustand 34; Scholz/Schmidt, Schuldfähigkeit bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit, S. 44 ) . In diesem Zusammenhang ist es von wesentlic her Bedeutung, ob es infolge der die Pe r- sönlichkeitsstörung begründenden Verhaltens - und Erlebnisbesonderheiten auch im Alltag außerhalb der angeklagten Delikte zu Einschränkungen des b e- ruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Erst wenn sich das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter in Erscheinung tritt, im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als Urteil vom 21. Januar 2004 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f .). - 10 - n- genommenen schizoiden Persönlichkeitsstörung hat das Landgericht nicht e r- kennbar vorgenom men. Die von dem Sachverständigen übernommene und auf eine Äquivalenz mit krankhaften seelischen Störungen hindeutende formelhafte gekraft (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. , § 20 Rn. 38), weil die zugrunde liegenden Wertungen nicht offeng e- legt werden. Sie kann die an dieser Stelle erforderliche umfassende Darlegung daher nicht ersetzen. Soweit davon die Rede ist, dass die Persönlichkeit des Angeklagten k- tivität aufweise und er nur über geringe empathische Fähigkeiten verfüge , fehlt es an der gebotenen Darstellung der hiermit verbundenen Auswirkungen auf das alltägliche Leben und den Werdegang des Angeklagten. Gleiches gilt für die pauschale Beschreibung d es Angeklagten als distanzierten und in sich g e- kehrten Menschen. Ob es infolge der festgestellten Auffälligkeiten bei dem A n- geklagten zu zeitlich stabilen und gewichtigen Beeinträchtigungen der sozialen Kompetenz gekommen ist, kann den Urteilsgründen auch im Übrigen nicht en t- nommen werden. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten (Schulbesuch, gute Einbindung in eine große Familie mit übernommener Vo r- bildfunktion für jüngere Geschwister, eine geringfügige Vorahndung wegen Diebstahls, intens iver Mannschaftssport, Freundeskreis etc.) geben keine Hi n- weise auf eine gravierende Einschränkung der sozialen Anpassungsfähigkeit. bb) Auch die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit bei der Tat infolge der hen Abart 21 StGB erheblich vermindert war, hat der Tatrichter ohne Bindung an die Äuß e- rungen des Sachverständigen wertend zu beantworten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 2 StR 383/09, NStZ - RR 2010, 73, 74; Urteil vom 21. Januar 2004 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53; Urteil vom 26. April 11 12 - 11 - 1955 5 StR 86/55, BGHSt 8, 113, 124; Fischer, StGB, 60. Aufl. , § 21 Rn. 7 mwN) und in den Urteilsgründen darzulegen . Wird die Annahme einer anderen schweren seelischen Abartigkeit aus de m Vorliegen einer schizoiden Persö n- lichkeitsstörung hergeleitet, bedarf es dabei einer erkennbaren Abgrenzung gegenüber Verhaltensweisen, die sich noch innerhalb der Bandbreite mensch - lichen Verhaltens bewegen und Ursache für strafbares Tun sein können, oh ne dass sie die Schuldfähig 21 StGB b erühren (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 4 StR 316/03, NStZ - RR 2004, 38, 39). Auch insoweit fehlt es an ausreichenden Darlegungen. Nach den Festste l- lungen beging der Angeklagte säm tliche Taten, um sich Geld für den Kauf von Designerbekleidung zu verschaffen. Warum sich in dieser Tatmotivation die geschilderten Auffälligkeiten widerspiegeln, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. 2. Die Aufhebung des Maßregelausspruchs hat aufgrund des bestehe n- den inneren Zusammenha ngs (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1997 4 StR 581/97, StV 1998, 342, 343) auch die Au fhebung der Entscheidung nach § 5 Abs. 3 JGG zur Folge. Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat , steht dem nicht entgegen. Wird die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB allein auf eine Revision des Angeklagten hin aufgehoben, hindert das Schlechterste l- lungsverbot den neuen Tatrichter nicht daran, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu ve rhängen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies gilt nach § 2 Abs. 2 JGG auch im Jugendverfahren (Diemer/Schatz/Sonn en, JGG , 6. Aufl ., § 55 Rn. 50). Hat der erste Tatrichter wegen der Anordnung der Unterbringung in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus nach § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung einer 13 14 - 12 - Jugendstrafe abgesehen, ist dem neuen Tatrichter die Verhängung einer an die Stelle der Unterbringungsanordnung tretenden Jugendstrafe aber nur dann möglich, wenn auf die Revision des Angeklagten mit dem rechtsfehlerhaften M aßregelausspru ch auch die Entscheidung nach § 5 Abs. 3 JGG in Wegfall kommt. Die Rechtslage unterscheidet sich hier nicht durchgreifend von den b e- reits mehrfach entschiedenen Fällen, in denen auf die erfolgreiche Revision eines wegen Schuldunfähigkeit frei gesprochenen, aber nach § 63 StGB unte r- gebrachten Angeklagten auch der Freispruch aufzuheben ist, um d em neuen Tatrichter die durch § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO eröffnete Möglichkeit einer Bestrafung zu erhalten, wenn si ch nunmehr die Schuldfähigkeit des Ange - klagten herausstellen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 4 StR 348/12, Tz. 13; Beschluss vom 29. Mai 2012 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307 ; Beschluss vom 14. September 2010 5 StR 229/10, Tz. 11; Beschluss vom 27. Oktober 2009 3 StR 369/09, Tz. 9). Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nur die letztgenannte Fallkonstellation vor Augen hatte (vgl. BT - Drs. 16/1344, S. 17; Schneider, NStZ 2008, 68, 73), stellt eine Anwendung dieser Vorsch rift nicht in Frage. Erklärtes Ziel der Regelung des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist es, die nicht hinnehmbare Konsequenz zu vermeiden, dass eine Straftat nur deshalb ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, weil nach dem durch eine erfolgreiche R e- vision des Ang eklagten bewirkten Wegfall der alleinigen Anordnung der Unte r- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Art der Rechtsfolgen au f- grund des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 1 Satz 1 StPO) nicht mehr - 13 - zum Nachteil des Angeklagten verändert werden darf (vgl. BT - Drs. 16/1344, S. 17). Dem entspricht auch der hier zu entscheidende Fall. RiBGH Dr. Mutzbauer ist Roggenbuck Franke urlaubsabwesend und da - her an der Unterschrift ge - hindert. Roggenbuck Quentin Reiter
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