BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 494/13 vom 12. Februar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. schweren Raubes u. a. zu 2. besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- de sanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten K . S . wird das Ur - teil des Landgerichts Essen vom 2. Juli 2013 im Stra f- ausspruch dahin geä ndert, dass die in den Fällen II. 5 und II. 6 der Urteilsgründe gegen diesen Angeklagten verhängten Einzelstrafen auf jeweils ein Jahr und neun Monate herabg e- setzt werden. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten K . S . und die Revision des Angeklagten I . S . gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten I . S . wegen schweren Raubes in drei Fällen u nd wegen Verabredung zum schweren Raub in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Den Ang e- klagten K . S . hat es wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen, wegen schweren Raubes und wegen Verabredung zum beson ders schweren Raub in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Es hat außerdem die Unterbringung beider Angeklagter in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug jeweils eines Teils der Freiheitsstrafen angeordnet. Die 1 - 3 - Revi sionen beider Angeklagter sind auf die Verletzung materiellen Rechts g e- stützt; der Angeklagte K . S . hat außerdem Verfahrensrügen erhoben. Das Rechtsmittel des Angeklagten K . S . hat den aus der Beschlussfor - mel ersichtlichen geringfügi gen Erfolg zum Strafausspruch; im Übrigen ist es ebenso wie das Rechtsmittel des Angeklagten I . S . unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. I n den Fällen II. 5 und 6 der Urteilsgründe hat das Landgericht nicht geprüft, ob sich der schw ere bzw. besonders schwere Raub, den die Angekla g- ten jeweils verabredet hatten, als minder schwerer Fall darstellt (vgl. BGH, U r- teil vom 21. Oktober 1983 2 StR 485/83, BGHSt 32, 133, 136; Beschluss vom 16. Mai 1986 2 StR 242/86, NStZ 1986, 453; Urteil vom 20. September 1989 2 StR 232/89, BGHR StGB § 20 Abs. 1 Satz 2 Strafzumessung 1 ). Die A n- nahme eines minder schweren Falles unter Verbrauch des vertypten Strafmild e- rungs grundes des § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB lag jedenfalls im Fall II. 6 der U r- teilsgründe, in dem die Angeklagten von der Polizei observiert und festgeno m- men worden sind, nicht fern. a) Der Senat schließt aus, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten I . S . ausgewirkt hat. Der nach § 30 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemi lderte Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB, den das Landgericht bei diesem Angeklagten in beiden Fällen zugrunde gelegt hat, ist mit sechs Mon a- ten Freiheitsstrafe in der Untergrenze milder als der Strafrahmen de s minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Das Landgericht hat in beiden Fällen Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten verhängt und sich damit ersichtlich eher an der Unte r- grenze des Strafrahmens orientiert. 2 3 - 4 - b) Bei dem Angeklagten K . S . , der der Verabredung zum beson - ders schweren Raub schuldig gesprochen worden ist, kann der Senat hingegen trotz der an sich nicht unangemessenen Einzelstrafen nicht sicher ausschli e- ßen, dass das Landgericht bei Anwendung des milderen Strafrahmen s des § 250 Abs. 3 StGB in beiden Fällen niedrigere Strafen verhängt hätte. Aus pr o- zessökonomischen Gründen hat der Senat die beiden Einzelstrafen deshalb auf jeweils ein Jahr und neun Monate herabgesetzt. Da die Schuld des Angekla g- ten K . S . in d iesen Fällen schwerer wiegt als diejenige des Angeklagten I . S . hätte das Landgericht bei Annahme eines minder schweren Fal - les des besonders schweren Raubes jedenfalls nicht auf noch niedrigere Ei n- zelstrafen erkannt. 2. Die Gesamtfreiheits strafe gegen den Angeklagten K . S . kann bestehen bleiben. Der Senat kann mit Rücksicht auf Anzahl und Höhe der Ei n- zelstrafen ausschließen, dass die Gesamtstrafe bei Zugrundelegung der niedr i- geren Einzelstrafen in den Fällen II. 5 und 6 geringer ausgefallen wäre . Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Mutzbauer 4 5
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