ECLI:DE:BGH:2018:120318B4STR494.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 494 / 1 7 vom 12 . März 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: erpresserischen Menschenraubs u.a. zu 3.: Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat n ach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer am 12 . März 2018 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 a Abs. 2, § 354 Abs. 1b, §§ 460, 462 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten D . und R . ge - gen das Urteil des Land gerichts Hagen vom 21. April 2017 wird das Verfahren soweit es sie betrifft auf den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit b e- sonders schwerer räuberischer Erpressung beschränkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten R . wird das v orbezeich - nete Urteil soweit es ihn betrifft aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesam t- strafe unterblieben ist. Insoweit ist eine nachträgliche gerich t- liche Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, n ach den §§ 460, 462 StPO zu treffen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten D . und R . sowie die Revision der Angeklagten M . werden verworfen. 4. Die Angeklagten D . und M . haben die Kos - ten ihres Re chtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten R . und D . wegen erpres - serischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperve r- 1 - 3 - letzung und besonders schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitstrafen in Höhe von sieben Jahren und sechs Monaten (R . ) und sechs Jahren und sechs Monaten (D . ) verurteilt. Die Angeklagte M . hat es wege n Beihilfe zum Wohnungseinbruch diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und der en Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten D . und R . füh - ren zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Verfahrensbeschränkung. Die Revision des Angeklagten R . hat zudem ein en Teilerfolg, soweit die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben ist . Im Übrigen sind ihre Revis i- onen wie auch die Revision der Angeklagten M . unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat beschränkt bei den Angekla gten R . und D . die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung. Dies führt bei be i- den Angeklagten zum Wegfall der Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung. Die Annahme der Strafkammer, ein strafbefreiender Rücktritt scheide aus, weil ein fehlgeschlagener Versuch gegeben sei, ist nicht ausre i- chend belegt, weil Fests tellungen zum Rücktrittshorizont hinsichtlich beider A n- geklagte n fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 4 StR 539/17 Rn. 6 mwN). Eine Zurückverweisung ist mit Blick auf das geringe Gewicht di e- ses Vorwurfs nicht angezeigt. Der Senat schließt a us, dass das Landgericht bei einer Verurteilung nur wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung bei den Angeklagten D . und R . mit Rück - 2 3 - 4 - sicht auf die bei beiden festgestellten erheblichen S trafschärfungsgründe auf niedrigere Strafen erkannt hätte. 2. Soweit das Landgericht bei dem Angeklagten R . davon abgesehen hat, mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2017 eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, hält der Stra f- ausspruch einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die von der Strafkammer hierzu getroffenen Feststellungen lückenhaft sind. Die abgeurteilte Tat wurde am 18. Juni 2016 und damit zeitlich vor dem Urteil des Landger ichts Düsseldorf vom 21. Februar 2017 begangen. Durch dieses Urteil wurde der Angeklagte R . wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Nötigung zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten ver urteilt. Danach wäre mit den (nicht mitgeteilten) Einzelstrafen aus diesem Urteil gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, sofern es im Zeitpunkt des hiesigen Urteils bereits rechtskräftig war. Hierzu verhalten sich die Urte ilsgrü n- de aber nicht, sodass offen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine nachträg - liche Gesamtstrafenbildung vorlagen. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen. 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigungen keinen die Ang eklagten beschweren den Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 5 6 7 - 5 - 4. Die Kostenentscheidung bei den Angeklagten D . und M . folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Bei dem Angeklagten D . war eine gesonderte Kostenentscheidung nic ht veranlasst, da sich die Verfahren s- beschränkung nicht auf einen materiell - rechtlich selbstständigen Teil der Tat bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 3 StR 54/16, StraFo 2016, 346, 347; Beschluss vom 19. Juni 2001 4 StR 203/01 Rn. 3; Meyer - G oßner/ Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 154a Rn. 22 mwN). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 8
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