ECLI:DE:BGH:2018:221118B4STR494.18 .0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 494 / 1 8 vom 22. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- an walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 201 8 einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Detmold vom 13. Juli 2018 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehe nd geä n- dert, dass die Einziehung von 24.937,50 Euro angeordnet wird. Die weiter gehende Einziehungsentscheidung entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Land gericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und im Übr i- Höhe von 30.937,50 Euro angeordnet. Mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision hat der Angeklagte den aus der Beschlussformel ersicht - lichen (Teil - )Erfolg. 1. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat die Überprüfung des Urteils im Schuld - und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2 - 3 - 2. Die auf § 73c Satz 1, § 73d StGB gestützte Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war wie aus de r Beschlussformel e r- sichtlich abzuändern. Das Landgericht hat den Einziehungsbetrag entspr e- chend der Gesamtsumme der Verkaufserlöse bestimmt, die der Angeklagte aus den von ihm durchgeführten Betäubungsmittelgeschäften (15 x 275 Gramm Marihuana zu 7,50 Eur o pro Gramm [Fälle II. 1 - 15 der Urteilsgründe]) erzielt hat. Dabei hat es übersehen, dass bei dem Angeklagten noch 6.000 Euro (UA 8) und außergerichtlich eingezogen worden sind. Dam it lagen die Vor - aussetzungen des § 73c Satz 1 StGB nur hinsichtlich eines Betrag e s von 24.937,50 Euro vor. Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung entspr e- chend ab. Dadurch kann der Angeklagte nicht beschwert sein. 3. Der nur geringe Erfolg der Revi sion rechtfertigt es nicht, den Ang e- kla g ten von seiner Kostentragungspflicht auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel 3 4
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