BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 495/02 vom13. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen VergewaltigungDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsArnsberg vom 11. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Ausspruch über dieEinziehung des Luftgewehrs aus den Gründen in der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 9. Dezember 2002 aufge-hoben; die Einziehung insoweit entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Tepperwien Kuckein Athingnrnn
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