BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 495/08 vom 6. November 2008 in der Strafsache gegen wegen N366tigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. November 2008 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 14. Mai 2008 im Aus-spruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337gabe aufge-hoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entschei-dung 374ber die Gesamtstrafe nach 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die der Nebenkl344gerin im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels bleibt dem f374r das Nachverfahren nach 247247 460, 462 StPO zust344ndigen Gericht vorbehalten. Gr374nde: Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 14. Dezember 2005 wegen Vergewaltigung in neun F344llen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Landau vom 8. Juni 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jahren verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellun-gen aufgehoben, da keine der Tatbestandsalternativen des 247 177 Abs. 1 StGB durch die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen belegt war. 1 - 3 - Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Ange-klagten wegen N366tigung in neun F344llen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von zwei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Zweibr374cken vom 24. April 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbe-gr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-spruch. 3 Sie ergeben, dass der Angeklagte die Zeugin B. in neun F344llen in Gegenwart weiterer Mitangeklagter zur Durchf374hrung des Oral- und/oder Vagi-nalverkehrs, in einem Fall (Tat 26c) gleichzeitig mit dem Mitangeklagten Ba. , gen366tigt hat (247 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB). Die Zeugin hat die sexuellen Handlungen nicht freiwillig vorgenommen. Sie war zwar illegal eingereist, um in Deutschland der Prostitution nachzugehen; sie lehnte aber, wie der Angeklagte wusste, "Sex mit mehreren Personen gleichzeitig oder nacheinander oder die Aus374bung sexueller Handlungen in Anwesenheit weite-rer Personen" entschieden ab. Dem Angeklagten war bei den jeweiligen Taten bewusst, dass die Zeugin seinem Ansinnen nur deswegen nachkam, weil ihr von ihm und anderen Mitgliedern der Gruppe um den Angeklagten J. wie-derholt zumindest konkludent angedroht worden war, sie im Falle der Wider-setzlichkeit zu den 344u337erst gewaltbereiten Zuh344ltern zur374ckzubringen, denen sie zuvor ausgeliefert gewesen war. Vor diesen hatte sie deshalb gro337e Angst, weil sie ihren damaligen Freund get366tet hatten. Eine solche Drohung muss nicht direkt ausgesprochen werden, es gen374gt vielmehr, wenn sie versteckt "zwi- 4 - 4 - schen den Zeilen" erfolgt (vgl. Tr344ger/Altvater in LK 11. Aufl. 247 240 Rdn. 56), wie dies vor der Tat 3a geschehen ist. Der Angeklagte und die Mitangeklagten Ba. und S. haben der Zeugin durch ihre 304u337erungen unmissver-st344ndlich klargemacht, dass sie nur so lange vor den gewaltbereiten Zuh344ltern sicher sei, wie sie den sexuellen W374nschen der Gruppe nachkomme. Au337erdem sch374rten der Angeklagte und weitere Mitangeklagte die Angst der Zeugin vor Abschiebung und langzeitiger Inhaftierung sowohl in Deutsch-land als auch in ihrem Heimatland, mit der sie im Falle des Bekanntwerdens ihres illegalen Aufenthalts rechnete, indem sie drohten, sie der Polizei auszulie-fern [UA 14, 48]. 5 Diese Drohkulisse wurde w344hrend des gesamten Tatzeitraums aufrecht-erhalten. Wie der Senat in dem Beschluss vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06 (= NJW 2007, 2341 ff.; NStZ 2008, 50 ff.) im Einzelnen ausgef374hrt hat, wird da-durch noch keine schutzlose Lage der Zeugin im Sinne des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB begr374ndet. F374r die Erf374llung des N366tigungstatbestandes reicht die aus-dr374ckliche oder konkludente Androhung der geschilderten 334bel dagegen aus, auch soweit sie nicht vom Angeklagten selbst ausgesprochen wurde; denn die-se ist ihm zuzurechnen. 6 2. Die Bemessung der Einzelstrafen weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf; der Gesamtstrafausspruch hat dagegen keinen Bestand. 7 Die Bildung der nachtr344glichen Gesamtstrafe ist, wie die Revision zutref-fend r374gt, rechtsfehlerhaft erfolgt. Das Landgericht h344tte die Einzelstrafen von drei Jahren sowie einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Landge-richts Landau vom 8. Juni 2004 erneut in die Gesamtstrafe einbeziehen m374s- 8 - 5 - sen, auch wenn die vom Landgericht Landau verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten mittlerweile vollst344ndig vollstreckt ist. Grunds344tzlich hat nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in der erneuten Haupt-verhandlung die Gesamtstrafbildung nach 247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Ma337-gabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung zu er-folgen. Dies gilt nicht nur in dem speziellen Fall, in dem die Urteilsaufhebung gerade wegen fehlerhaft unterbliebener nachtr344glicher Gesamtstrafbildung er-folgt ist. Vielmehr ist regelm344337ig so zu verfahren, damit einem Revisionsf374hrer ein durch nachtr344gliche Gesamtstrafbildung erlangter Rechtsvorteil nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2001, 645; BGH, Beschl374sse vom 24. Juni 1999 - 4 StR 200/99 - und vom 18. Januar 2000 - 4 StR 633/99; vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. 247 55 Rdn. 37a m.w.N.). Durch die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafbildung ist der Angeklagte nicht ausschlie337bar beschwert. Auch wenn das Landgericht einen H344rteausgleich vorgenommen hat, liegt es nahe, dass gegen den Angeklagten bei zutreffender Gesamtstrafbildung eine Gesamtfreiheitsstrafe verh344ngt worden w344re, deren H366he die Summe der Gesamtstrafen aus dem vorliegenden Urteil und dem des Landgerichts Landau nicht erreicht h344tte. 9 Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, nach 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Die nachtr344gliche Gesamtstrafbildung aus den nunmehr rechtskr344ftigen neun Einzelstrafen und den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Landau obliegt danach dem nach 247 462 a Abs. 3 StPO zust344ndigen Gericht. 10 - 6 - 3. F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Frei-heitsstrafe von zwei Monaten, die das Amtsgericht Zweibr374cken mit Urteil vom 24. April 2008 wegen einer am 16. August 2007 begangenen Straftat gegen den Angeklagten verh344ngt hat, wegen der Z344surwirkung des Urteils des Land-gerichts Landau nicht gesamtstraff344hig ist. Im Hinblick auf das Verschlechte-rungsverbot nach 247 358 Abs. 2 StPO wird bei der Bildung der neuen Gesamt-strafe weiterhin zu beachten sein, dass diese nur so hoch bemessen werden darf, dass sie die Summe der in den beiden landgerichtlichen Urteilen verh344ng-ten Gesamtfreiheitsstrafen abz374glich der zweimonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Zweibr374cken nicht 374bersteigt (vgl. BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1). 11 4. Die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels ist von dem f374r das Nachverfahren nach 247247 460, 462 StPO zust344ndigen Gericht zusammen mit der abschlie337enden Sachentscheidung zu treffen (vgl. BGH NJW 2005, 1205, 1206). Obwohl der Angeklagte das Urteil auch hinsichtlich des Schuldspruchs angegriffen und mit seinem Rechtsmittel lediglich einen Teilerfolg zur Gesamt-strafe erzielt hat, erscheint es nicht g344nzlich ausgeschlossen, dass im Nachver-fahren das Gewicht der Rechtsfolge so gemildert wird, dass es unbillig w344re, dem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten aufzuerlegen. 12 - 7 - Die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen waren gem344337 247 473 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Angeklagten aufzuerle-gen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nur wegen eines nicht ne-benklagef344higen Delikts verurteilt worden ist, da der Schuldspruch die Neben-kl344gerin im Sinne des 247 472 Abs. 1 Satz 1 StPO betrifft (vgl. BGHSt 38, 93; BGH bei Kusch NStZ 1997, 71, 74; Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 473 Rdn. 10). 13 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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